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        <title>Die Nährmittelverteilung im Kriege</title>
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            <forname>Fritz</forname>
            <surname>Elsas</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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            <idno>1041195524</idno>
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        *  \

Beiträge  ?ur  Kriegswirtschaft
Herausgegeben  von  der
Volkswirtschaftlichen  Abteilung  des  Kriegsernährungsamts

Heft  29

I
JL
4

Die
Mhrmillelverleilung
im  Kriege

Von

Dr.  Zritz  ^Llsas
Vorstand  des  ftädtilchen  Lebensiinttelamler  in  Liuttgart
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        Inhalt  von  Heft  29:
Die  Nährmittel-Verteilung  im  Kriege.  Von  l)r.  Zritz
Elsas,  Stuttgart.  S.  1.
I.  Die  Nährmittel  vor  dem  Kriege.  5.  I.  II.  Entstehung  der  Nährmittel-Bewirtschaftung.
  S.  4.  III.  Begründung  der  Neichsstelle  für  Nährmittel.
5.  S.  IV,  Aufstellung  der  Verteilungrgrundfätze.  L.  S.  V.  Herstellung  kochfertiger ­
  Suppen.  L.  &amp;gt;4.  VI.  Die  Leistungen  der  Nährmitteloerteilung  und
ihre  Sicherstellung.  S.  2Z.  VII.  Verbesserungen  des  Absatzes.  S.  2b.  VIII.
Die  Unterverteilung  in  den  Kommunaloerbänden.  S.  29.  IX.  Die  Versorgung
der  Anstalten  und  Gastwirtschaften.  Der  Fremdenverkehr.  S.  32.  X.  Die
Lage  im  neuen  Wirtschaftsjahre  1917/18.  5.  39.
Abgeschlossen  im  Deiember  1417.

Preis  der  tzeper  Al.  0,60.
3st&amp;gt;(  gute  Buchbandlung  und  jedes  PossomI  nimm!  Bestellungen  nn

CFVe  Sammlung  „Beiträge  ;ur  Kriegswirtschaft"  entstammt
der  Anregung  des  ersten  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts, ­
  Lxzellen;  vonBatocki;  sie  wird  von  der  Volkswirtschaftlichen ­
  Abteilung  des  Kriegsernährungsamts  herausgegeben. ­
  Die  Beamten  dieses  Amts  sind  neben  Vertretern  der
Wirtschaftswissenschaften  als  Alitarbeiter  für  die  „Beiträge"  gewonnen ­
  worden,  das  reiche  Material  der  organisierten  deutschen
Kriegswirtschaft  soll  dabei  verwertet  werden.
Sn  den  Linselausführungen  gibt  jede  Abhandlung  lediglich  die
wissenschaftliche  Auffassung  des  Verfaffers  wieder.  Das  Kriegsernährungsamt ­
  macht  den  Mitarbeitern  hinsichtlich  ihrer  Darlegungen ­
  keine  Vorschrift  und  überläßt  ihnen  für  ihre  Auffaffung
die  Verantwortung.
        <pb n="3" />
        Die  Nahrmittelverteilung  rmNrUge

Von  Ok.  Fritz  Elsas,
Vorstand  deS  städtischen  Lcbensmittelamtes  in  Stuttgart.
I.  Die  Nährmittel  vor  dem  Kriege.
In  der  Kulturgeschichte  der  Menschheit  erscheinen  vor  und
neben  dem  Verbacken  des  Brotgetreides  die  Suppe  und  der
Brei  als  die  Urformen  der  Getreidenahrung.  (Maurizio,  „Die
Getreidenahrung  im  Wandel  der  Zeiten",  Zürich  1916.)  Wenngleich ­
  für  den  europäischen  Kulturkreis  die  Brotbereitung  die  alten
Formen  der  Getreideernährung  seit  Jahrhunderten  an  die  zweite
stelle  gedrängt  hat,  haben  doch  alle  durch  Weiterverarbeitung ­
  von  Getreide  gewonnenen  Erzeugnisse  im
Verbrauch  und  im  Handel  bis  zur  Gegenwart  eine  sehr  erhebliche
Rolle  gespielt.  So  betrug  im  deutschen  Außenhandel:

im  Jahresdurchschnitt  1909/13

die  Einfuhr

—
die  Ausfuhr

dieMebreinfuhr(-j-),
die  Mehrautzfuhr  (—)

in  Tonnen  (1000  kg)

für  Roggen

389  322

794  175

—  404  853

„  Weizen

2  421711

332  615

+  2  089  096

„  Spelz

12

1  729

—  1  717

„  Malzgerste

174  713

—

+  174  713

„  andere  Gerste

2  908  142

2  600

+  2  905  542

„  Hafer

656  985

415  989

+  140  996

-  Hirse

20  308

44

+  20  264

~  Malz

51  315

147  984

—  96  669

„  Roggenmehl

1073

162  649

—  161476

„  Weizenmehl

15  286

176  520

—  161234

-  Hafer-,  Gersten-,  Erbsenmehl

321

4  724

—  4  403

„  Graupen.  Glich,  Grütze  .  .  .

332

40  333

—  40  001

„  Haferflocken

403

53  9Ü0

—  53  527

„  Mais

816  921

40

+  816  881

„  Reis,  unpoliert

191  541

663

+  190  878

«.  Reis,  poliert  ....

226  347

179  248

+  46  099

„  ReiSabstille

177  032

6  257

+  170  775

„  Schlempe

59  012

3188

+  65  824

„  Malzkeime,  Treber

145  075

943

+  144132

Kleie

1  354  681

15  615

+  1338  966

„  Reisstärke

199

6  201

—  6  002

„  Mais-.Weizen-».andereStarte

1379

1477

—  98

|
I
IT
i
I

Host  29,
        <pb n="4" />
        Bei  rmherer  Zergliederung  der  Außenhandels-Zahlen  ist  besonders ­
  beachtenswert,  wie  stark  die  Ausfu  h  r  von  Graupen,  Grieß,
Mütze  und'Haferflocken  allein  in  den  Jahren  1911/13  infolge  der
a  n  ß  e  ro  r  d  e  n  t  l  i  ch  en  Zunahme  des  Veredelungs-Verkehrs
  sich  gehoben  hat;  auch  bei  den  Teigwaren  hat  die
zur  Ausfuhr  bestimmte  Menge  zugenommen,  während  gleichzeitig
die  eingeführte  Menge  abnahm.  Die  Entwicklung,  die  bei  diesen
Warengattungen  in  den  letzten  Jahren  vor  dem  Kriege  eingetreten
war,  ist  folgende:

Nummer
des
itatiftischei
Warenver ­
 ­


Einfuhr

Ausfuhr

Warcngattuiig

Jahr

Menge

Wert
in

I  davon  im
m,.,,..  :  SBctebe-M-nge
  :  lu»as-Wert

  der
EefauliauStuhr


dz

looo  m.

:  verkehr
dz  I  dz

in
1000  M.

Graupen,  Grieß,
Grütze

i  r

1911

31421

66

317  635!  163  904

5  929

\ 164  i

1912

3294  j

80

390  754  249  521

8  217

r  1

1913

3298

80

462  504  298  934

9  671

Haferflockeu,  Ge-1

  s

1911

473  i

10

485  193  676

10  322

treideschrot,  ge-165



1912

1471

31

493  347  33  333

11214

walzter  Reis  .  .

!  1

1913

804

17

668  176|  207  606

12  271

Hafer-,  Gersten-,

I  1

1911

3016

66

65  963  32  310

1356

Erbsen-  usw.

}  162c&amp;lt;

1912

3406!

85

55  737  30  310

1412

Mehl

)  1

1913

3726

93

38  799  19  096

949

Teigwaren,Nudeln,
Makkaroni  usw.

J.  200  |

1911
1912
1913

6796!
6041
5642

317
301
281

3  456!
3  344.
3  783!

225
204
236

Der  Krieg  brachte  sehr  starke  Änderungen.  Die  Einfuhr  in
Reis  und  Reisfabrikaten  hörte  bald  vollständig  auf,  so  daß  die  im
Inland  vorhandenen  Bestände  bald  vorwiegend  der  Krankenernährung ­
  Vorbehalten  bleiben  mußten  und  für  die  allgemeine
Ernährungswirtschaft  wegfielen.  Ebenso  fielen  die  eingeführten
Mengen  von'  Roggen,  Weizen,  Hafer,  Hirse  usw.  und  deren
Fabrikaten  großenteils  weg,  wie  auch  naturgemäß  jegliche  Ausfuhr ­
  ein  Ende  fand.
Die  öffentliche  Brotgetreidebewirtschaftung  brachte  es  mit  sich,
daß  auch  das  aus  Brotgetreide  hergestellte  Kochmehl  in  die  allgemeine ­
  Mehlverteilung  einbezogen  und  auf  die  Brotkopfmenge
angerechnet  werden  mußte.  Diese  Verkürzung  der  Brotkopfmenge
zusammen  mit  dem  Wegfall  einer  großen  Anzahl  von  Waren  infolge ­
  der  fehlenden  Einfuhr  hatte  eine  gesteigerte  Nachfrage
        <pb n="5" />
        m

8
n  a  ch  a  n  d  e  r  e  in  e  h  1  h  a  11  i  g  e  n  Nahrungs  m  111  c  I  j1
zur  Folge.  Sinn  kam  es  der  kriegswirtschaftlichen  Eickwicklung  sehr
zunutze,  daß  infolge  der  großen  Friedensausfuhr  sich  eine  sehr
leistungsfähige  Industrie  entwickelt  hatte,  die  im  allgemeinen ­
  in  der  Lage  war,  die  durch  die  Kriegsverhältnisse  gesteigerten ­
  Anforderungen  zu  bewältigen  oder  sich  durch  Ausnutzung  und
Vergrößerung  ihrer  Betriebe  anzupassen.  Gerade  in  der  letzten  Zeit
vor  dem  Kriege  hatte  sich  auch  die  neue  Technik  des  Vertriebes  von
Nährmitteln  und  fertigen  Suppen  in  festen  Packungen  bekannter
großer  Fabriken  —  nach  dem  Vorbilde  der  aus  dem  Auslande
kommenden  Mais-  und  Hafererzeugnisse  —  verbreitet,  sodaß  der
entsprechenden  Anpassung  der  Volksernährung  an  die  Kriegsverhältnisse ­
  der  Boden  bereitet  war.
Die  Gesa  m  t  m  e  n  g  e,  die  an  einzelnen  Nährmitteln  hergestellt ­
  wurde,  hat  sich  gegenüber  dem  Gesamtfriedensverbrauch
durch  den  gesteigerten  Bedarf  des  Heeres  und  der  Heimat  wesentlich ­
  erhöht.  Dr.  K  u  c  z  i  n  s  k  i  (Volksernührung  im  Kriege,  Vorträge, ­
  Berlin  1915),  schätzt  den  täglichen  Verbrauch  in  den  letzten
Friedensjahren  auf  40  Gramm  Getreideerzeugnisse  (Graupen,
Grieß,  Getreidestärke,  Grütze,  Flocken)  aus  den  Kopf  der  Bevölkerung, ­
  neben  210  Gramm  Roggenmehl  und  175  Gramm  Weizenmehl.
Nach  der  Berechnung  von  Professor  War  mb  old  *)  standen  tm
Durchschnitt  des  letzten  Friedensjahrfünftcs  an  Graupen,  Grieß,
Grütze,  Gersten-  und  Hafermehl  dem  deutschen  Verbrauche
jährlich  860  000  Tonnen  zur  Verfügung,  abgesehen  von  ben
erheblichen  Mengen  des  zum  Kochen  benutzten  Weizenmehls.
Ein  Drittel  dieses  Friedensbedarfs  ist  nach  ihm  auf  Weizenfäbrikate,
  zwei  Drittel  sind  auf  Erzeugnisse  aus  Gerste  und
Hafer  zu  rechnen.  Warmbold  schätzt,  daß  diese  Nährmittelmenge  im
Anfang  des  Krieges  eher  ab-  als  zugenommen  habe,  daß  sie  aber
im  dritten  Kriegsjahre  um  die  Hälfte,  also  auf  rund  1200  000
Tonnen  —  Versorgte  und  Selbstversorger.zusammengerechnet  —
gestiegen  sein  könne.  Die  Zusammensetzung  der  Nährmittelversorgung ­
  erfuhr  je  nach  dem  Ausfall  der  Brotgetreide-  und  Futtergetreideernte
  im  Laufe  des  Kriegs  wiederholt  einschneidende
Änderungen.

*)  «Futtergetreide  im  Kriege",  Heft  4  dieser  Sammlung,  Berlin  1916.
1*
        <pb n="6" />
        4

Z.  Entstehung  der  Nähr  mittel-Be  Wirt  sch  aftuiig.
Die  Entwicklung  der  Lebensinittclversorgung  im  Kriege  hatte
schon  zu  Anfang  des  Jahres  1915  dazu  geführt,  daß  die  gesamten
vorhandenen  Brotgetreidebestände  in  die  Bewirtschaftung  der
öffentlichen  Stellen  genommen  wurden.  Sobald  -die  öffentliche ­
  Bewirtschaftung  für  Brotgetreide  restlos  durchgeführt  war,
ergab  sich  die  Notwendigkeit,  sie  nicht  nur  auf  Brotgetreide,  Mehl
und  Brot  zu  beschränken,  sondern  auch  -auf  die  Erzeugnisse,  die
aus  verarbeitetem  Brotgetreide,  d.  h.  aus  Mehl  hergestellt  werden,
auszudehnen.  So  kam  es  verhältnismäßig  früh  zu  -einer  Zentralisation ­
  der  Herstellung  von  Grieß  und  T  e  i  g  w  a  r  e  n.  Beides
wurde  in  Organisationen  zusammengefaßt,  die  in  engster  Beziehung ­
  zur  Reichsgetreid-estelle  standen:  Grieß  in  der  Grießzentrale
  G.  m.  b.  H.,  begründet  Anfang  September  1916,
Teigwaren  -beim  Verbände  Deutscher  Teigwarenfabrikanten, ­
  der  -eine  Unterabteilung  -der  Reichsgetreidestelle
wurde,  seit  dem  Herbst  1915.
Die  Bewirtschaftung  der  landwirtschaftlichen  Urerzeugnisse
konnte  jedoch  nicht  beim  Brotgetreide  stehen  bleiben.  Je  länger
der  Krieg  -dauerte,  desto  weiter  griff  die  öffentliche  Bewirtschaftung ­
  um  sich.  Auch  die  anderen  Getreide-arten,  -die  je  nach  dem
Grade  der  Verarbeitung  tierischer  oder  menschlicher  Ernährung
nutzbar  gemacht  werden  können,  Gerste  und  Hafer,  wurden  in
die  Bewirtschaftung  einbezogen.  Auch  hierfür  wurden  besondere
Zentralstellen  geschaffen.  Für  die  weiter  verarbeitete  Gerste  wurde
im  Anschluß  an  die  Reichsgetreidestelle  Anfang  September  1915  die
G  r  a  u  p  e  n  °  Z  e  n  t  r  a  l  e  in  Form  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter ­
  Haftung  errichtet,  während  die  Aufbringung  und  Verteilung ­
  des  Rohstoffes  für  die  H  a  f  e  r  fa  b  r  i  ka  t  e  durch  die  aui
14.  September  1915  errichtete  Ha  fe  x  e  i  n  ka  u  fs-G  e  sie  l  l  -
s  chaft  m.  b.  H.  erfolgte.
Mit  der  Errichtung  dieser  besonderen  Stellen  war  zweifellos
ein  großer  organisatorischer  Fortschritt  erzielt.  Vor  allen  Dingen
wurde  erreicht,  daß  die  herstellenden  Betriebe  eine
H  a  u  p  t  st  e  l  l  e  hatten,  von  der  aus  die  Verteilung  der  Rohstoffe ­
  an  die  einzelnen  Betriebe  -und  ihrer  Vemrbeit-ungsergebnisse
an  ibie  einzelnen  Bedarfsstellen  erfolgte.
        <pb n="7" />
        Zunächst  freilich  wies  gerade  die  Verteilung  an  die  Bednrssstellen
  noch  erhebliche  Mängel  auf.  Die  Grundsätze,  nach  denen
die  Belieferung  erfolgte,  waren  bei  den  einzelnen  Zentralen  verschieden; ­
  bald  erfolgte  die  Ansteilung  durch  den  Handel,  unter
Zugrundelegung  feines  Friedensumsatzes,  bald  erfolgte  die  Belieferung ­
  unmittelbar  an  die  Kommunalverbände  oder  sonstige
öffentlich-rechtliche  Stellen  nach  mehr  oder  weniger  zufällig  aufgestellten ­
  Verteilungsschlüsseln.
Je  mehr  die  Verknappung  der  Lebensmittel  zunahm,  desto
stärker  wurde  bei  den  für  die  Lebensmittelversorgung  Verantwortlichen ­
  gemeindlichen  und  staatlichen  Stellen  das  Bedürfnis,  eine
gleichmäßige  Verteilung  der  überhaupt  verfügbaren  Lebensmittel
vorzunehmen.  Dabei  zeigte  sich  in  sehr  kurzer  Zeit,  daß  eine  ordnungsgemäße ­
  Unterverteilung  durch  die  Gemeinden  nur  dann
vorgenommen  werden  konnte,  wenn  die  mit  der  Unterverteilung
betrauten  Stellen  selbst  über  die  zu  verteilenden  Waren  zu  verfügen ­
  hatten.  Dazu  kam,  daß  durch  die  organisatorische  Verschiedenartigkeit ­
  der  mit  der  Oberverteilung  betrauten  Stellen  und  die
dadurch  bedingten  verschiedenartigen  Grundsätze  zahlreiche  Beschwerden ­
  wegen  Bevorzugung  und  Besserbelieferung  anderer
Kommunalverbände  immer  wieder  erhoben  wurden.

3.  Begründung  der  Reich  sftelle  für  Nährmittel.
Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamtes  sah
sich  -mit  Rücksicht  hierauf  veranlaßt,  im  Oktober  1916  die  verschiedenen ­
  Referate,  die  bis  dahin  mit  der  Verteilung  von  Nährmitteln
zu  tun  gehabt  hatten,  in  einer  Hand  zu  vereinigen.
In  den  ersten  Vorschlägen,  die  hierfür  im  Kriegsernährungsamte ­
  ausgearbeitet  wurden,  war  zunächst  der  Gedanke  erwogen
worden,  im  Kriegsernähr  u  n  gsamt  selbst  als  Unterabteilung ­
  eine  V  e  r  t  e  i  l  n  n  g  s  st  e  l  l  e  für  Kolonialwaren  und
Nährmittel  einzurichten.  Dabei  sollten  im  allgemeinen  durch  den
Leiter  dieser  Verteilungsstelle  kommissarisch  die  Befugnisse  wahrgenommen ­
  werden,  die  in  einer  Reihe  von  Bekanntmachungen  über
Kaffee,  Tee,  Zichorienwurzeln,  Kakao,  Schokolade,  sowie  bei  einer
etwaigen  Regelung  des  Verkehrs  mit  Kaffee-Ersatzmitteln  und
Nährmitteln  der  Neichsleitung  vorbehalten  waren.
        <pb n="8" />
        6

Zur  Zuständigkeit  der  Verteilungsstelle  sollte  auf  dem  Gebiete
  der  Nährmittelverteilung  in  erster  Linie  die  Vorbereitung ­
  -der  Verteilung  der  -durch  Vermittlung  der  Reichsgetreidestelle, ­
  der  Reichsgerstengesellschaft,  der  Hafer  -  Einkaufsgesellschaft, ­
  der  Graupenzentrale,  der  Grießzentrale  und  der
Reichshülsenfruchtstelle  hergestellten  Erzeugnisse  gehören,  mittels
einer  Anordnung,  daß  diese  Stellen  die  durch  ihre  Vermittlung  hergestellten ­
  Nährmittel  nur  mit  Zustimmung  und  nach  näherer  Anweisung ­
  der  Verteilungsstelle  des  Kriegsernährungsamts  abgeben
dürften.  Bei  Weiterverfolgung  dieser  Anregung  entwickelte  sich
der  Gedanke,  nur  die  eigentlichen  Nährmittel  zusammenzufassen ­
  und  der  Verfügung  einer  besonderen  Stelle  zu  unterwerfen.
—  Um  aber  nicht  eine  neue  besondere  Neichsbehörde  zu  schaffen,
wurde  die  Regelung  der  Verteilung  durch  Bekanntmachung  des
Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts  vom  22.  Novenrber  1916
der  bereits  bestehenden  Reichsverteilungsstelle  für  Eier  übertragen, ­
  die  ohnehin  mit  den  gleichen  Abnehmern  arbeitete,  wie
sie  für  die  neuen  Verteilungsaufgaben  in  Frage  kamen.  Gleichzeitig ­
  wurde  durch  Bekanntmachung  vom  21.  November
1916  in  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  25.  August
1916  über  die  Errichtung  einer  Neichsverteilungsstelle  für  Eier
bestimmt,  daß  die  Neichsverteilungsstelle  für  Eier  künftig  die  Bezeichnung ­
  „N  ei  ch  s  v  e  r  t  e  i  l  u  n  g  s  st  e  l  l  e  f  ü  r  N  ä  h  r  m  i  t  t  e  l
u  n  d  Ei  e  r"  zu  führen  habe.
In  der  Abänderung  der  Namenführung  der  Reichsverteilungsstelle ­
  tauchte  damit  zum  ersten  Mal  in  einer  amtlichen  Bekanntmachung ­
  die  zusammenfassende  Bezeichnung  „Nährmittel" ­
  auf.  Darunter  sind  verstanden:  Gersten-  und  Haferfabrikate,
  Grieß,  Teigwaren,  Griinkern,  Buchweizen  und
Hirse,  Sago,  Sagogrieß,  Maisgrieß,  Reis,  kochfertige  Suppenwaren,
  Kinder-  und  Krankennährmittel,  Speisepulver  ».  dgl.,  also
Waren,  die  landläufig  entweder  als  „Kolonialwaren"  oder  „Spezereiwaren" ­
  bezeichnet  wurden,  für  die  es  sich  aber  als  zweckmäßig
erwies,  einen  einheitlichen  Oberbegriff  einzuführen
Die  Einbeziehung  der  einzelnen  Waren  in  die  Verteilung  erfolgte ­
  freilich  nicht  gleichzeitig  und  nicht  vollständig  vom  Beginn
der  Tätigkeit  der  Reichsverteilungsstelle  an.  Erst  nach  und
nach,  häufig  unter  Überwindung  gewisser  Schwierigkeiten,
        <pb n="9" />
        7

wurden  die  angeführten  Waren  in  die  Verteilung  einbezogen.
So  hatten  sich  zunächst  beispielsweise  erhebliche  Schwierigkeiten ­
  bei  der  Verteilung  von  Kindernährmitteln  ergeben. ­
  In  anderen  Fällen,  wie  bei  K  e  k  s  u  n  d  Zwieback,  stand
von  vornherein  fest,  daß  im  Falle  einer  allgemeinen  Regelung
der  Nntcrverteilnng  auf  den  Kopf  des  einzelnen  Verbrauchers
außerordentlich  kleine  Mengen  entfallen  würden.  So  lag  es  nahe,
diese  Lebensmittel  vorzugsweise  für  diejenigen  Bezirke  vorzubehalten, ­
  in  denen  die  Ernährungsschwierigkeiten  besonders
stark  waren,  und  darüber  hinaus  sie  nur  noch  für  bestimmte  Ernährnngszwecke
  (Kinder-  und  Krankenernährung)  zuzuweisen.
Sobald  die  Schaffung  der  neuen  Organisation  endgültig  feststand,
  ersuchte  der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts  die
Reichsgetreidestelle  und  die  sonstigen  zentralen  Reichsstellen,  die
ihnen  Nachgeordneten  Verteilungszentralen  anzuweisen,  vom  Dezember ­
  1916  ab  die  durch  ihnen  angegliederte  Vereinigungen  hergestellten ­
  Erzeugnisse  nur  noch  n  a  ch  d  e  n  A  n  w  e  i  s  u  n  g  e  n  der
R  e  i  ch  s  v  e  r  t  e  i  l  u  n  g  s  st  e  11  e  für  Nährmittel  und
Eier  z  u  r  Verteilung  z  u  b  r  i  n  g  e  n.  Gleichzeitig  wurde
die  Neichsverteilungsstelle  beauftragt,  die  möglichste  Förderung ­
  der  H  e  r  st  e  l  l  u  n  g  von  S  u  p  P  e  n  f  a  b  r  i  k  a  t  e  n  zu
betreiben  und  auch  diese  nach  einheitlichen  Grundsätzen  zur  Verteilung ­
  zu  bringen.
Die  Verteilung  sämtlicher  Nährmittel  sollte  von  der
Reichsverteilungsstelle  auf  die  Bundesstaaten  nach  einem  vom
Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts  festgestellten  Verteilungsschlüssel ­
  vorgenonnnen  werden.  Um  die  Überweisung  der  auf
die  einzelnen  Bundesstaaten  entfallenden  Mengen  zu  erleichtern,
sollten  die  bundesstaatlichen  Zentralbehörden  für  jeden  Bundesstaat, ­
  für  mehrere  Bundesstaaten  gemeinsam  oder  für  jede
Provinz  eine  Landes-  oder  P  r  o  v  i  n  z  i  a  l  st  e  I  l  e
bezeichnen,  welche  für  die  Verteilung  der  Waren  innerhalb ­
  ihres  Gebiets  Sorge  zu  tragen  hatte  und  mit  der  sich  die
Neichsverteilungsstelle  wegen  der  Überweisung  der  anteilmäßigen
Menge  ins  Benehmen  setzen  konnte.  Dabei  wurde  vom  Präsidenten
des  Kriegsernährungsaints  in  Aussicht  gestellt,  die  geschäftliche  Abwicklung ­
  und  die  Art,  wie  die  Landesverteilungsstellen  die  ihnen
überwiesenen  Mengen  unterverteilen,  ihrem  Ermessen  zu  über-
        <pb n="10" />
        8

lassen.  Auch  wurde  es  der  Entscheidung  der  Landeszentralbehörden
anheimgegeben,  bei  der  Verteilung  an  die  Verbraucher  den  Handel, ­
  erforderlichenfalls  im  Wege  der  Syndizierung,  heranzuziehen.
Der  geschäftliche  Verkehr  sollte  sich  auf  Grund  der  Zuteilung,  wie
schon  seither  bei  dem  größten  Teil  der  in  Frage  stehenden  Waren,
zwischen  den  herstellenden  Betrieben,  welche  die  in  Frage  kommenden ­
  kriegswirtschaftlichen  Organisationxn  bezeichneten,  bzw.  zwischen ­
  diesen  Organisationen  selbst  und  den  Abnahmestellen  unmittelbar ­
  abwickeln.
Schwierigkeiten  hinsichtlich  der  Durchführung  ergaben  sich
zunächst  im  Verkehr  mit  der  Reichsgetreidestelle,  da  nach
§  14  Abs.  1  Ziff.  d  der  Verordnung  über  Brotgetreide  und  Mehl
aus  der  Ernte  1916  vom  29.  Juni  1916  (RGBl.  S.  782)  das
Direktorium  der  Reichsgetreidestelle  niit  Zustimmung  des
Kuratoriums  festzusetzen  hatte,  ob,  in  welchem  Umfange
und  in  welcher  Art  an  Betriebe,  die  Brotgetreide  oder
Mehl  verarbeiten,  mit  Ausnahme  von  Mühlen,  Bäckereien
und  Konditoreien,  Brotgetreide  oder  Mehl  zu  liefern  ist.  Auch
hätte  es  rechtlich  zu  unhaltbaren  Verhältnissen  geführt,  wenn  die
Geschäftsführer  der  Geschäftsabteilung  der  Reichsgetreidestelle  vordem ­
  Gesetze  die  Verantwortung  für  Anordnungen,  die  die  Reichsverteilungsstelle
  für  Nährmittel  und  Eier  getroffen  hatte,  zu  übernehmen ­
  gehabt  Hütten.  Als  Ergebnis  der  zwischen  den  beteiligten ­
  Stellen  stattfindenden  Verhandlungen  wurde  die  Vereinbarung ­
  getroffen,  daß  die  vertraglichen  Beziehungen  zwischen  der
Neichsgetreidestelle  und  denjenigen  Verbänden,  mit  denen  sie  Abkommen ­
  wegen  Belieferung  mit  Mehl  geschlossen  hatte,  durch  die
Schaffung  der  Reichsverteilungsstelle  unberührt  bleiben  sollten.
Über  die  Verteilungs  g  r  u  nd  s  ä  tz  e  von  Teigwaren  und  Grieß
sollte  der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts  bestimmen,  während ­
  die  Ausführung  der  Verteilung  wieder  Sache  der
Reichsgetreidestelle  blieb.

4.  Aufstellung  der  Verteilungsgrundsätze.
Die  erste  Aufgabe  der  neugeschaffenen  Reichsnährmittelstelle
war  die  Aufstellung  eines  allgemeinem  Verteilungsvlanes
  für  Nährmittel,  auf  gründ  &amp;gt;dessen  den  Kommunalver ­
        <pb n="11" />
        bänden  monatweise  bestimmte  Mengen  zugeteilt  wenden,  die  dann
von  seiten  der  Kommunalverbände  planmäßig  der  dersorgungsberechtigten
  Bevölkerung  zuzuführen  sind.
Die  Festlegung  des  O  b  e  r  v  e  r  t  e  i  l  u  n  g  s  s  ch  l  ü  s  s  e  l  s
stieß  auf  erhebliche  Schwierigkeiten,  da  bei  Beschaffung  der  erforderlichen ­
  Verteilungsmengen  große  Widerstände  zu  überwinden ­
  waren  und  die  Ausarbeitung  der  Verteilungsgrundsätze  sowie
deren  Durchrechnung  sehr  erhebliche  Arbeit  verursachten.  Wurde
doch  zum  ersten  Mal  seitens  einer  Reichszentralbehörde  der  Versuch ­
  gemacht,  von  der  Hauptstelle  aus  im  Benehmen  mit  dem
Bundesratsausschuß  für  Handel  und  Gewerbe  und  dem  Reichstagsbeirat ­
  für  Volksernährung  einheitliche  Verteilungsgrundsätze ­
  für  das  ganze  Reich  aufzustellen. ­
  Die  Oberverteilung  der  Nährmittel  erfolgt  auf
die  Bundesstaaten  und  zwar  auf  der  Grundlage,  daß  die
Kommunalverbände  nach  ihren  größeren  oder  geringeren  Versorgungsbedürfnissen ­
  in  fünf  Belieferungsgruppen  eingereiht
wurden.  Die  Einreihung  der  Verbände  erfolgte  nach  dem  Grade
ihrer  Ernährungsschwierigkeiten,  und  diese  wurden  sowohl  an  der
Zahl  der  Selbstversorger  ihrer  Gebiete  wie  an  ihrer  Lage  in  dichtbevölkerten ­
  industriellen  Bezirken  oder  in  ernährungstechnisch
leichter  zu  versorgenden  Gebieten  gemessen.
Dabei  war  man  sich  darüber  klar,*)  daß  eine  einwandfreie ­
  Verteilung  durch  die  Neichshauptbehörde  nicht  bis  zu  den
einzelnen  Kommunalverbänden  hinunter  möglich  war  und  es  deshalb ­
  den  L  a  n  d  e  s  v  e  r  t  e  i  l  u  n  g  s  st  e  I  l  e  u  überlassen  bleiben
mußte,  ihrerseits  auf  Grund  näherer  Kenntnis  der  tatsächlichen  Verhältnisse ­
  Verschiebungen  in  der  Bewertung  der  Kom-munalverbände
und  ihrer  vergleichsweisen  Einschätzung  für  die  Versorgung  vorzunehmen. ­
  Von  seiten  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts ­
  wurde  entscheidender  Wert  lediglich  darauf  gelegt,  daß  die-*)
  Das  Folgende  in  enger  Anlehnung  an  die  Vorträge  des  Referenten ­
  des  Kriegsernährungsamts  und  späteren  Vorsitzenden  der  Reichsverteilungsstelle, ­
  Regierungsrat  Or.  Junget,  in  den  grundlegenden
Verhandlungen  im  Vorstande  des  Kriegsernährungsamts,  im  Bundesratsausschutz ­
  für  Handel  und  Gewerbe  und  im  Reichstagsbeirat  für
Volksernährung  sowie  in  einigen  Versammlungen  von  Arbeiten
verixeterg.
        <pb n="12" />
        10

ienigett  Kommunalverbände,  deren  Lage  er  als  besonders  schwierig
ansieht,  d.  h.  die  in  die  erste  und  zweite  Beüeserungsklasse  eingereihten, ­
  nicht  zugunsten  der  übrigen,  insbesondere  der  ländlichen
Kommunalverbände,  gekürzt  werden  sollten.  Diese  Einschränkung
war  begründet  sowohl  in  der  sachlichen  und  politischen  Verantwortung ­
  -des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts  für  die  Aufrechterhaltung ­
  einer  ordnungsgemäßen  Ernährung  gerade  dieser
Gebiete,  als  auch  in  dem  Umstande,  daß  eine  große  Zahl  der  Kommunalverbände ­
  aller  Bundesstaaten  auf  niedrigere  Kopfmengen
gesetzt  werden  mußten,  um  den  in  die  erste  und  zweite  Belieferungsgruppe ­
  eingereihten  höhere  Kopfmengen  gewähren  zu  können.
Die  Gruppierung  der  Kommunalverbände  durch  das  Reich
mußte  sich,  wenn  keine  Willkür  Platz  greifen  wollte,  an  st  a  -
tistische  Unterlagen  anschließen.  Gegeben  war  in  dieser
Hinsicht  als  Grundlage  für  die  Versorgungsbedürfnisse  in:  Sinne
der  geschilderten  Grundsätze  einmal  das  Verhältnis  von  Getreideselbstversorgern
  und  Brotversorgungsberechtigten  innerhalb  der
einzelnen  Kommunalverbände  und  —  in  Ermangelung  einer
neueren  Grundlage  —  die  Berufszählung  vom  Jahre  1907.  Diese
konnte  jedoch  angesichts  der  außerordentlichen  Verschiebungen,  die
durch  den  Krieg  hervorgerufen  worden-sind,  nur  mit  größter  Vorsicht ­
  herangezogen  werden.  Ganz  außer  acht  gelassen  werden
konnte  sie  jedoch  auch  nicht,  da  sie  allein  einen  zahlenmäßigen  Anhalt ­
  für  die  besondere  Lage  der  dichtbevölkerten  industriellen  Gebiete ­
  des  Reiches  gibt.
Die  O  b  e  r  v  e  r  t  e  i  l  u  n  g  erfolgte  nach  Bundesstaaten  und
größeren  Verwaltungsbezirken  und  unterschied  je  nach  dem  Grade  der
industriellen  Entwicklung  d  r  e  i  Z  o  n  e  m  Für  die  U  nt  e  r  v  e  r  t  e  il
  u  n  g  auf  die  Kommunalverbände  (große  Städte,  Kreise  und  entsprechende ­
  Bezirke)  wurden  je  nach  dem  größeren  oder  geringeren
Anteil  der  Getreideselbstversorger  an  der  Gesamtbevölkerung
fünf  große  Gruppen  unterschieden,  und  für  jede  wurde
eine  entsprechende  Normalverteilungsm-enge  angesetzt.  Jeder
Kommunalverband  hängt  danach  einmal  von  der  statistisch  zu  erfassenden ­
  Schwierigkeit  seiner  eigenen  Versorgung,  zum  anderen
aber  auch  davon  ab,  ob  der  größere  Bezirk,  in  dessen  Bereich  er
gehört  (Bundesstaat,  Provinz,  Regierungsbezirk),  als  leichter
oder  schwerer  zu  versorgen  abgeschätzt  worden  ist.  Die  eng  hx-
        <pb n="13" />
        1t
grenzte  Monge  der  zur  Verfügung  stehenden  Nährinittel  und  die
Notwendigkeit,  sie  aufs  wirtschaftlichste  zu  verwenden  und  zu
einem  gewissen  Ausgleich  der  verschiedenen  Grade  der  Ernährungsschwierigkeiten, ­
  den:  die  gleichmäßig  zugeteilte  Menge
an  Brot,  Fleisch,  Zucker  und  Kartoffeln  nicht  Rechnung  tragen
konnte,  zu  benutzen,  —  diese  Notwendigkeit  zwang  dazu,  derartige
Staffeln  des  Verteilungsschlüssels  zu  machen  und  an  ihnen  folgerichtig ­
  festzuhalten.  Jede  Ausnahmebewilligung  zugunsten  eines
Bezirks  hätte  unabsehbare  Einwirkungen  aus  andere  Bezirke  gehabt ­
  und  das  Auskommen  mit  den  verfügbaren  Mengen  unmöglich ­
  gemacht.
Klagen  über  die  Verteilung  im  einzelnen  konnten  selbstverständlich ­
  nicht  ausbleiben.  Der  Plan,  eine  restlos  einw
  a  n  d  fr  e  t  e  L  ö  s  un  g  v  o  n  seiten  einer  R  e  i  ch  s  st  e  I  l  e
aus  zu  erzielen,  unter  Abwägung  der  in  Betracht  zu  ziehenden
allgemeinen  wirtschaftlichen  und  ernährungspolitischen  Gesichtspunkte ­
  eine  Klasseneinteilung  aller  Kommunalverbände  vorzunehmen, ­
  von  einer  Ausschüttung  gleicher  Kopfmengen  für  das
ganze  Reich  abzusehen  und  notwendige  Lebensmittel  nach  den
tatsächlich  vorhandenen  Versorgungsbedürfnissen  zu
verteilen,  muß  in  der  praktischen  Durchführung  aus  außerordentliche ­
  Schwierigkeiten  stoßen.  Da  wird  zuweilen  die  Spezialkenntnis ­
  innerhalb  der  einzelnen  größeren  Verwaltungsbezirke  bessernd
eingreifen  müssen  und  die  Einzelverteilung  anders  abstimmen  können.Der ­
  Präsident  des  Krtogsernährnngsamts  erklärte  sich  daher  im
Januar  1917  mit  V  e  r  s  ch  i  e  b  u  nge  n  b  e  i  d  e  r  A  u  s  t  eil  u  n  g
innerhalb  eines  B  u  n  d  e  s  st  aa  t  e  s,  einer  Provinz
oder  eines  Regierungsbezirkes  einverstanden;  allerdings ­
  wurde  an  die  verbündeten  Regierungen  dabei  das  Ersuchen
gerichtet,  soweit  eine  Herabsetzung  der  auf  Kommunalverbände  oder
Gemeinden  entfallenden  Mengen  in  den  höchstbedachten  Gruppen
vorgenommen  werden  sollte,  diese  nur  im  Benehmen  mit
dem  Kriegsernährungsamte  durchzuführen.  Auch  wurde
bestimmt,  daß  die  schlüsselmäßige  Kopfmenge  eines  Kommunalverbandes ­
  unter  keinen  Umständen  für  die  in  der
Rüstungsindustrie  beschäftigten  Personen  ermäßigt  werden ­
  solle.  Im  übrigen  wurde  empfohlen,  um  einschneidende
Kürzungen  der  Perteilungsmengen  zu  unaunsten  der  Verbraucher
        <pb n="14" />
        zu  vermeiden,  -darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Ansammlung
etwa  für  notwendig  erachteter  besonderer  Rücklagen  bei
bundesstaatlichen  oder  provinziellen  Zwischenverteilungsstellen  auf
das  unbedingt  notwendige  Maß  beschränkt  würde.
Im  einzelnen  erfolgt  nun  die  Ober  Verteilung
folgendermaßen:  Einige  Wochen  vor  dem  Zeitpunkte,  zu  dem
die  Austeilung  erfolgen  kann,  tritt  die  Reichsverteilungsstelle  an
die  Landesverteilungsstellen  derjenigen  Bundesstaaten  heran,  die
nach  dem  Oberverteilungsschlüssel  berücksichtigt  werden  sollen.  Dabei ­
  wird  gleichzeitig  mitgeteilt,  welche  Mengen  des  betreffenden
Nährmittels  verteilt  werden  sollen,  welche  Stellen  die  Lieferung
ausführen  werden,  und  wie  hoch  sich  voraussichtlich  der  Preis  belaufen ­
  wird.  Sollte  bis  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkte  von  dem
Angebot  kein  Gebrauch  gemacht  werden,  so  fällt  die  Verfügung
über  die  -der  betreffenden  Abnahmestelle  zugeteilten  Waren  wieder
an  die  Reichsverteilungsstelle  zurück.  Handelt  cs  sich  im  Verhältnis ­
  zu  der  Bevölkerungszahl  nur  um  geringe  Mengen,
so  weist  die  Reichsverteilungsstelle  schon  in  ihrem  ersten  Anschreiben ­
  die  Landesverteilungsstellen  darauf  hin,  -bei  der  Unterverteilung ­
  nur  diejenigen  Kommunalverbände  zu  berücksichtigen,
bei  denen  besondere  Ernährungsschwierigkeiten  vorliegen.  Gegebenenfalls ­
  wird  auch  empfohlen,  kleine  Mengen,  soweit  sie  nicht
Krankenhäusern  und  ähnlichen  Anstalten  zugeteilt  werden,  nur
gegen  ärztliche  Bescheinigung  an  Kranke  oder  Kinder  abzugeben.
Ob  und  inwieweit  der  Handel  oder  eigene  Verkaufsstellen  bestimmter ­
  Industriezweige  oder  eigene  Verkaufsstellen  der  Gemeinden ­
  zur  Abgabe  an  die  Verbraucher  herangezogen  werden
sollen,  das  bleibt  dein  Ermessen  der  Unkerverteilungsstellen  überlassen. ­

Zur  Veranschaulichung  dienen  folgende  Beispiele.  Anfang ­
  Juli  1917  wandte  -sich  die  Reichsverteilungsstelle  an  eine
Reihe  von  Landesverteilungsstellen  mit  folgendem  Anschreiben:
„In  der  zweiten  Hälfte  des  Monats  Juli  kann  eine  kleine  Menge
von  SchweizerSchokoladebzw.Schokoladenpulver
verteilt  werden.  Auf  das  dortige  Versorgungsgebiet  entfallen  dabei
....  Kilogramm.  Wegen  der  Lieferung  der  zugeteilten  Menge
bitte  ich,  sich  unmittelbar  mit  der  Kriegs-Kakao-Gcsellschaft  m.  b.  H.
in  Hamburg  in  Verbindung  zu  setzen  und  dieser  die  Abnahme-
        <pb n="15" />
        stellen  zu  bezeichnen,  welche  die  Mengen  übernehmen.  Der  Preis
wird  von  der  Kriegs-Kakao-Gesellschaft  festgesetzt,  die  ersucht
worden  ist,  den  Abnahmestellen  nach  Möglichkeit  Waren  aus  frachtgünstigst
  gelegenem  Lager  zu  überweisen.  Sollte  eine  Abnahmestelle
  nicht  geneigt  sein,  diesen  Preis  zu  bewilligen,  oder  sollte  sie
den  Abruf  nicht  bis  zum  1.  August  1917  vorgenommen  haben,  so
füllt  die  Verfügung  über  die  dieser  Abnahmestelle  zugeteilten
Waren  an  die  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel  und  Eier
zurück.  —  Mit  Rücksicht  auf  die  im  Verhältnis  zur  Bevölkerungszahl ­
  geringen  Mengen  wird  es  sich  empfehlen,  bei  einer  Unterverteilung
  auf  die  Kommunalverbände  tunlichst  nur  solche  zu  berücksichtigen,
  die  als  besonders  bedürftig  anzusehen  sind.  Ob  und
inwieweit  der  Handel  oder  die  eigenen  Verkaufsstellen  der  Schokoladesabriken
  zur  Abgabe  an  die  Verbraucher  herangezogen  werden
können,  das  bleibt  dem  Ermessen  der  Verteilungsstellen  anheimgestellt." ­

Einen  ähnlichen  Einblick  gewährt  eine  im  September  1917
vorgenommeneV  e  r  t  e  i  l  u  n  g  v  o  n  K  n  o  ch  e  n  b  r  ü  h-E  r  Zeugnissen. ­
  In  dem  betreffenden  Anschreiben  an  die  Landesverteilungsstellen ­
  heißt  es:  „Im  Laufe  der  nächsten  Wochen  kann  einegeringe
  Menge  von  Knochenbrüh-Erzeugnissen  zur  Verteilung
kommen.  Auf  das  dortige  Versorgungsgebiet  entfallen  an
deutschen!  Knochenbrüh-Extrakt  ....  Kilogramin,  an  gemischtem
dänischem  Knochenbrüh-Extrakt  .  .  .  Kilogramm,  an  Knochenbrüh-Würfeln
  ....  Packungen  zu  1000  Stück,  an  Knochenbrüh-Würfelmasse
  .  .  .  Kilogramm.  Die  Lieferung  erfolgt  durch  den  Kriegsausschuß ­
  für  Öle  und  Fette,  Berlin  NW  7,  Schadowstr.  1b,  dem  ich  die
zum  Abruf  berechtigten  Stellen  und  die  diesen  zugeteilten  Mengen
anzugeben  bitte.  Der  Preis  derKnochenbrllh-Würfel  ist  2  Pf.  für  den
Würfel.  Der  Knochenbrüh-Extrakt  ist  teils  deutscher,  teils  dänischer
Herkunft.  Der  dänische  Knochenbrüh-Extrakt  kommt  in  Vermischung
mit  deutschem  Knochenbrüh-Extrakt  zur  Verteilung.  Der  deutsche
Knochenbrüh-Extrakt  wird  in  verschiedenen  Fabriken  in  Crimmitschau, ­
  Braunschweig,  Hannover,  Mainz,  Berlin  und  Halberstadt
hergestellt.  Die  einzelnen  Fabriken  liefern  den  Knochenbrüh-Extrakt
nur  in  bestimmten  Verpackungsarten,  nämlich:  Crimmitschau:
ln  Packdosen  zu  450,  500  und  1000  Gramm  sowie  in  Fässern  von
verschiedenem  Gewicht  (150  bis  350  Kilogramm),  B  r  a  n  n  -
        <pb n="16" />
        ii
schweig:  in  Kübeln  von  22  Pfund  netto  und  in  Fässern  von
etwa  400  Pfund,  Hannover:  in  Blechdosen  von  500  Gramm
und  in  Eimern  von  4y 2  und  von  25  Pfund,  Berlin:  in  Korbflaschen ­
  von  etwa  32  Kilogramm,  H  albe  r  st  a  b  t:  in  Fässern  von
etwa  75  Kilogramm.  In  welchen  Packungen  die  Mainzer  Fabrik
liefern  wird,  steht  noch  nicht  fest.  Dänischer  Extrakt  kommt
in  Pappdosen  zu  450  Gramm  zur  Verteilung.
Der  Preis  für  den  deutschen  Knochenbrüh-Extrakt  einschließlich ­
  Faß,  Kübel  oder  Eimer  beträgt  für  das  Kilogramm  ab  Versandstation ­
  2,60  Mark.  Bei  Dosenpackungen  werden  für  die  Kiste
4,50  Mark  berechnet,  außerdem  für  jede  Pappdose  zu  600  Gramni
46  Pfg.,  für  jede  Pappdose  zu  1000  Gramm  65  Pfg.  Blechdosen
werden  nicht  besonders  berechnet.  Der  Preis  des  dänischen  Extrakts ­
  ist  6,20  Mark  für  das  Kilogranim  ab  Versandstation.  Für
die  Dosenpackungen  (Pappdosen  und  Porzellandosen)  erhöht  sich
der  Preis  entsprechend  wie  bei  dem  deutschen  Extrakt.
Der  Preis  für  die  Knochenbrüh-Würfelmasse,  die  in  5-  und  10-Kilogramm-Büchsen
  zum  Versand  kommt,  beträgt  4,60  Mark
für  das  Kilogramm  frachtfrei  Bestiiumungsort.
Der  Abruf  muß  mit  Rücksicht  auf  die  Beschränktheit  der  den
Fabriken  zur  Verfügung  stehenden  Lagerräume  tunlichst  beschleunigt ­
  werden.  Zur  Vermeidung  von  Verzögerungen  bitte  ich  veranlassen ­
  zu  wollen,  daß  die  abrufenden  Stellen  dem  Kriegsausschuß ­
  sofort  beim  Abruf  mitteilen,  welche  Ware  sie  wünschen  und
in  welchen  Packungen.  Der  Kriegsausschuß  wird  diese  Wünsche
nach  Maßgabe  der  verfügbaren  Mengen  und  der  Leistungsfähigkeit ­
  der  Fabriken  soweit  wie  irgend  möglich  berücksichtigen.
Bei  der  Unterverteilung  wird  es  sich  angesichts  der  Geringfügigkeit ­
  der  verfügbaren  Mengen  empfehlen,  nur  die  größten  ununter
  den  schwierigsten  Versorgungsverhältnissen  leidenden  Städte
zu  berücksichtigen."
5.  Herstellung  kochfertigem  Suppen.
Als  zweite  Aufgabe  übernahm  die  Reichsverteilungsstelle  Me
Herstellung  kochfertiger  Suppen.  Der  Präsident  des
Kriegsernährungsamts  erteilte  im  November  1916  der  Reichsverteilungsstelle ­
  den  Auftrag,  die  möglichste  Förderung  der  Her-
        <pb n="17" />
        iS

stellung  von  Silppenfabrikaten,  insbesondere  von  Suppenwürfeln
und  losen  Suppen  zu  betreiben  und  auch  diese  nach  einheitlichen
Grundsätzen  zur  Verteilung  zu  bringen.  Denn  auch  bei  diesen
Waren  hatte  sich  das  Bedürfnis  e  i  n  e  r  Vereinheitlichung ­
  ergeben,  insbesondere  hinsichtlich  der  Samm-Iung
  aller  zur  Suppenherste11ung  notwendigen
R  o  h  st  o  f  f  e  (Mehl,  Hafer,  Gerste,  Grieß,  Teigwaren,  Grünkern,
Hülsenfrüchte  usw.)  und  Zuleitung  dieser  Rohstoffe
a  n  L  i  e  B  e  t  r  i  e  b  e  d  u  r  ch  e  i  u  e  S  t  e  l  l  e.  Solange  die  Zuteilung ­
  an  die  Betriebe  von  verschiedenen  Stellen  erfolgte,  war  auch
hier  in  wachsendem  Maße  der  Mißstand  eingetreten,  daß  die
Grundsätze  der  Zuteilung  nicht  einheitlich  waren.
Zur  Ausführung  wurden  Maßnahmen  getroffen,  die  Belieferung ­
  der  Hersteller  von  Suppenwaren  aller  Art,  sowie  von
Kindernährmitteln,  Speisepulvern  u.  dergl.  mit  den  Rohstoffen,
die  von  den  einzelnen  Kriegsgesellschaften  zur  Verfügung  zu  stellen
sind,  in  der  Reichsverteilungsstelle  zu  vereinigen;  auch  wurde  angeordnet, ­
  daß  diese  Kriegsgefellschaften  von  einem  bestimmten
Tage  ab  Rohstoffe  der  genannten  Art  nur  noch  im  Einvernehmen
mit  der  Reichsverteilungsstelle  oder  nach  deren  Weisung  den
Fabriken  zugehen  lassen  dürfen.
Zur  geschäftlichen  Durchführung  dieser  Aufgabe
bedurfte  die  Reichsverteilungsstelle  einer  Organisation,  welche
in  der  Lage  war,  das  Sammeln  der  Rohstoffe  zu  übernehmen,
diese  den  in  Frage  kommenden  Fabriken  zuzuführen  und
die  bestimmungsgemäße  Verwendung  der  Rohstoffe  zu  überwachen. ­
  Diese  Ausgaben  konnten  entweder  von  einer  bereits ­
  bestehenden  Gesellschaft  erfüllt  werden  oder  durch
eine  neue  Rechtspersönlichkeit,  an  der  Vertreter  der  in
Frage  kommenden  Fabrikationszweige  beteiligt  wurden,  sodciß
deren  Sachkenntnis  für  die  Lösung  der  Aufgaben  unmittelbar ­
  nutzbar  gemacht  werden  konnte.  Leitende  Firmen  der  in  Betracht ­
  kommenden  Industriezweige  stimmten  diesem  Wege  zu
und  empfahlen  die  Gründung  einer  der  Reichsverteilungsstelle  anzugliedernden ­
  „K  r  i  e  g  s  n  ä  h  r  m  i  t  t  e  l  g  e  s  c  l  I  s  ch  a  f  t  mit  beschränkter ­
  Haftung".
Unter  dieser  Firma  wurde  Ende  November  1916  mit  dem
Sitze  iu  Berlin  eine  in  ihrer  Dauer  unbeschränkte  Gesellschaft  er-
        <pb n="18" />
        richtet,  an  «der  sich  die  führenden  Firmen  insbesondere  der  Suppen-Herstellungs-Jndustrie
  beteiligten.  Gegenstand  des  gemeinnützig
arbeitenden  Unternehmens  ist  die  Förderung  der  Herstellung  und
Verwertung  von  Nährmitteln,  insbesondere  von  Suppenfabrikaten.
Das  Stammkapital,  das  mit  25  v.  H.  einzuzahlen  war,  wurde  auf
120  000  Mark  festgesetzt;  der  Mindestbetrag  eines  Geschäftsanteils
beträgt  4000  Mark.  Das  Geschäftsjahr  läuft  vom  1.  Oktober  bis
zum  30.  September.  Die  Veräußerung  und  Abtretung  sowie  die
Teilung  von  Geschäftsanteilen  darf  nur  mit  Genehmigung  des
Vorsitzenden  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel  und  Eier
erfolgen.
Organe  der  Gesellschaft  sind:
1.  der  Geschäftsführer,
2.  der  Aufsichtsrat,
3.  die  Gesellschafter-Versammlung.
Der  Geschäftsführer  oder  .dessen  Stellvertreter  vertritt  die
Gesellschaft  nach  außen.  Derselbe  ist  an  eine  Dienstanweisung  des
Aufsichtsrats  gebunden.  Die  Ernennung  und  Abberufung  des
Geschäftsführers,  seines  Stellvertreters  und  der  Kontrollbeamten,
sowie  die  Regelung  ihrer  Bezüge  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden
der  Reichsverteilungsstelle.
Der  Aufsichtsrat  besteht  aus  höchstens  sieben  Mitgliedern.  Der
Vorsitzende  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel  und  Eier
ist  Mitglied  des  Aufsichtsrats.  Ein  weiteres  Mitglied  beruft  der
Staatssekretär  des  Reichsschatzamts.  Dieses  Mitglied  bekleidet  fein
Amt  solange,  bis  seine  Berufung  von  dem  Staatssekretär  des
Neichsschatzamts  widerrufen  wird.  Die  übrigen  Mitglieder  werden
von  den  Gesellschaftern  gewählt.  Beschlüsse  des  Aufsichtsrats
dürfen  nicht  ausgeführt  werden,  wenn  der  Vorsitzende  der  Neichsverteilungsstelle
  für  Nährmittel  und  Eier  oder,  soweit  es  sich  um
Maßnahmen  von  erheblicher  finanzieller  Tragweite  handelt,  das
vom  Staatssekretär  des  Reichsschatzamts  berufene  Aufsichtsratsmitglied ­
  ihnen  widerspricht.
Die  Gesellschafterversammlung  wird  auf  Anweisung  des  Vorsitzenden ­
  des  Aufsichtsrats  von  dem  Geschäftsführer  oder  dessen
Stellvertreter  einberufen.  Die  ordentliche  Gesellschaftervcrsammlung
  findet  alljährlich  in  der  ersten  Hälfte  des  Geschäftsjahres
        <pb n="19" />
        17
statt.  Der  Beratung  und  Beschlußfassung  der  Gesellschaftsversammlung ­
  unterliegen  insbesondere  der  Bericht  des  Geschäftsführers ­
  über  die  Lage  der  Geschäfte  unter  Vorlegung  des  Abschlusses, ­
  die  Genehmigung  des  Abschlusses,  die  Entlastung  des  Geschäftsführers ­
  und  des  Aufsichtsrats.  Beschlüsse  der  Gesellschafterversammlung ­
  dürfen  nicht  ausgeführt  werden,  wenn  der  Vorsitzende ­
  der  Reichsverteilungsstelle  oder,  soweit  es  sich  um  Maßnahmen ­
  von  erheblicher  finanzieller  Tragweite  handelt,  das  von
dem  Staatssekretär  des  Reichsschatzamts  berufene  Aufsichtsratsmitglied ­
  ihnen  widerspricht.
Aus  einem  sich  ergebenden  Über  s  ch  u  ß  sind  zunächst  die
Stammeinlagen  bis  zu  5v.H.  zu  verzinsen.  Ein  darüber  hinaus  noch
verbleibender  Überschuß  dient  als  Rücklage  zur  Deckung  etwaiger
Verluste  und  unvorhergesehener  Ausgaben.  Die  Auflösung  der
Gesellschaft  erfolgt  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen.  Der  nach
Deckung  des  Stammkapitals  und  aller  Verbindlichkeiten  derbleibende
  Überschuß  wird  zur  Verfügung  des  Reichskanzlers
gestellt.  Diese  Gewinnverteilungsbestimmungen  entsprechen  also
den  für  Kriegsgesellschaften  mit  öffentlichen  Aufgaben  üblich  gewordenen ­
  Regeln  und  schließen  ein  einseitiges  Erwerbsinteresse
der  Gesellschaft  aus.
Tritt  an  die  Stelle  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel
und  Eier  eine  andere  Behörde,  so  kommen  deren  Vorsitzenden  die
Befugnisse  zu,  welche  die  Satzung  dem  Vorsitzenden  der  Reichsnährmittelstelle
  zuweist.
Bis  die  neue  Organisation  in  Gang  kam,  ergaben  sich  naturgemäß ­
  Übergangsschwierigkeiten.  Um  eingetretene
Unklarheiten  zu  beseitigen,  wurde  in  einer  Mitteilung
des  Kriegsernährungsamts  bekanntgegeben,  daß  von  Februar
191.7  ab  auch  Suppenfabrikate  (Suppenwürfel  und  lose
Suppen)  in  die  behördliche  Verteilung  einbezogen  würden.
Dabei  wurde  für  die  einschlägigen  Bettiebe  darauf  hingewiesen,
daß  die  S  u  p  p  e  n  f  a  b  r  i  k  e  n  -nunmehr  ihre  sämtlichen ­
  Erzeugnisse  an  die  behördlichen  Verteilungsstellen ­
  abliefern  müßten  und  demzufolge
irgendwelche  sonstige  Lieferungen  an  Privatpersonen,  an  Großrwd
  Kleinhandel,  an  Werkkantinen,  Anstalten  usw.  nicht  mehr  ausführen ­
  dürften.  Diese  Mitteilung  begegnete  in  der  öffentlichen
Hest  29.

L
        <pb n="20" />
        18

Meinung  mehrfach  der  unzutreffenden  Auslegung,  -als  -ob  -die  Rohstoffe ­
  und  Erzeugnisse  aller  Betriebe,  «die  sich  mit  der  Herstellung
von  Suppenfabrikaten  befaßten,  beschlagnahmt  seien.  Dies  war
indessen  nicht  der  Fall;  es  sollte  vielmehr  lediglich  die  Produktion
derjenigen  Fabriken  gebunden  werden,  die  durch  die  Reichsverteilungsstelle ­
  mit  Rohstoffen  beliefert  wurden.  Diese
Fabriken  mußten  ihre  sämtlichen  Erzeugnisse  aus  -den  ihnen  überwiesenen ­
  Rohstoffen  zur  Verfügung  der  Neichsverteilungsstell-e
stellen  und  durften  sie  nur  nach  deren  Weisungen  unter  Einhaltung
-bestimmter  Bedingungen  abgeben.  Soweit  aber  Fabriken  ausschließlich ­
  im  Besitze  anderer  Rohstoffe  waren,  die  nicht  durch  Vermittlung ­
  der  Neichsverteilungsstell-e  beschafft  waren  —  sei  es,  daß
sie  im  freien  Verkehr  erlaubterweise  erworben  werden  konnten  oder
aus  älteren  eigenen  Beständen  stammten  —,  so  blieb  zunächst  die
Verarbeitung  dieser  Rohstoffe  wie  auch  der  Absatz  der  daraus  hergestellten ­
  Erzeugnisse  frei.  Voraussetzung  war  hierbei  -allerdings,
daß  weder  die  Zusammensetzung  und  Verpackung  der  Fabrikate
noch  die  Preisbemessung  zur  Beanstandung  Anlaß  gaben.
Die  -am  18.  November  1916  ins  Leben  gerufene  Gesellschaft
arbeitete  unter  Zugrundelegung  besonderer  Belieferungsb
  ed  i  n  g  u  n  ge  n  ,  die  von  der  Reichsverteilungsstelle  für
Nährmittel  und  Eier  aufgestellt  wurden.  Nach  diesen
Grundsätzen  werden  nur  solche  Fabriken  beliefert,  die  bereits  vor
dem  1.  August  1914  die  Herstellung  von  Suppen  fabrikmäßig  betrieben ­
  haben.  Die  Belieferungsmengen  werden  mit  prozentualem
Anteil  an  der  zur  Verteilung  gelangenden  Gesamtmenge  an  Rohstoffen ­
  festgesetzt.  Nimmt  eine  Firma  die  ihr  zugewiesenen  Rohstoffe ­
  nicht  auf,  so  werden  diese  anteilmäßig  den  übrigen  belieferungsfähigen ­
  Firmen,  die  in  der  Lage  sind,  die  Rohstoffe  sofort ­
  aufzunehmen,  zugeführt.  Der  Belieferung  werden  folgende
Lieferungsbedingungen  zugrunde  gelegt:
t.  Kontingentierung.  Die  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  beliefert ­
  die  Suppenfabriken  mit  Rohmaterial,  falls  und  soweit  ihnen
von  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel  und  Eier  eine  Belieferungsmenge ­
  zugewiesen  wurde  (Anträge  auf  Zuweisung  einer  Belieferungsmenge ­
  sind  an  die  Verwaltungs-Abteilung  der  Reichsverteilungsstelle ­
  für  Nährmittel  und  Eier,  Berlin  W.  9,  Potsdamerplatz  3,
zu  richten.)  Die  Zuweisung  einer  Belieferungsmenge  gibt  keinen  Anspruch ­
  auf  die  Belieferung;  sie  ist  jederzeit  widerruflich.
        <pb n="21" />
        2.  Die  in  nachstehendem  aufgeführten  allgemeinen  Lieferungsbedingungen ­
  gelten  nur  insoweit,  als  nicht  die  Reichsverteilungsstelle
oder  die  Kriegsnährmittel-G.  m.  b,  H.  andere  oder  besondere
Liefern  ngsbe  st  immungen  festsetzt.
3.  '  Abnahme  der  Ware  und  Sachmängel.  Der  Käufer
der  Ware  ist  befugt,  die  ihm  von  der  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  verlauste ­
  und  zugewiesene  Ware  bei  dem  Lagerhalter  an  Ort  und  Stelle
zu  besichtigen.  Beabsichtigt  der  Käufer,  die  Ware  zu  besichtigen,  so  hat
er  dies  sofort  nach  Eingang  der  Zuweisungsmitteilung  der  Kriegsnährmittel-G.
  m.  b.  H.  und  dem  ihm  in  der  Zuweisungsmitteilung  bezeichneten ­
  Lagerhalter  telegraphisch  mitzuteilen  und  die  Besichtigung  beim
Lagerhalter  innerhalb  dreier  Tage  nach  Eingang  der  Zuweisungsmitteilung ­
  vorzunehmen.  Sofort  nach  der  Besichtigung  hat  der  Käufer
dem  Lagerhalter  und  der  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  zu  erklären,  ob
er  die  zugeteilte  Ware  abnimmt.  Erklärt  er  sich  zur  Abnahme  bereit,
so  kann  er  wegen  etwaiger  Mängel  der  Ware  oder  wegen  vertragswidriger ­
  Beschaffenheit  keinerlei  Ansprüche  gegen  die  Kriegsnährmittel-G.
  m.  b.  H.  geltend  machen.  Lehnt  der  Käufer  die  Abnahme  ab,  so  ist
der  Kaufvertrag  hinfällig.
Findet  eine  Besichtigung  nicht  statt,  sc  hat  der  Käufer  die  ihm
von  dem  Lagerhalter  übersandte  oder  bereitgehaltene  Ware  zu  übernehmen, ­
  ohne  irgend  welche  Rechte  wegen  etwaiger  Mängel  geltend
machen  zu  können.  Das  Gleiche  gilt,  falls  die  Absicht,  die  Ware  zu
besichtigen,  nicht  rechtzeitig  in  der  bezeichneten  Form  erklärt  oder  die
Besichtigung  selbst  oder  die  nach  der  Besichtigung  abzugebende  Ablehnungserklärung ­
  verzögert  wird.
4.  Zahlung.  Die  Zahlung  des  Kaufpreises  hat  sofort  bei  Erhalt
des  Bestätigungsbriefes  oder  der  Rechnung  der  Kriegsnährmittel-G.  m
b.  H.  auf  deren  Bankkonto  bei  der  Commerz-  und  Diskonto-Bank,
Depositenkasse  N,  Berlin  W.  9,  Potsdamer  Straße  l,  ohne  jeden  Abzug
zu  erfolgen.  Für  im  voraus  bezahlte  Beträge  wird  der  der  Kriegsnährmittel-G. ­
  m.  b.  H.  gewährte  Zins  vergütet.
6.  Füllsäcke.  Falls  die  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  eine
Lieferung  der  verkauften  Ware  in  Säcken  nicht  ermöglichen  kann,  wird
die  Ware  lose  zur  Verfügung  gestellt.  Ist  der  Verlader  in  Füllsäcken
zu  liefern  außerstande,  so  sind  Füllsäcke  vom  Käufer  an  den  Lagerhalter ­
  unverzüglich  durch  Eilgut  abzusenden.  Erfolgt  die  Lieferung  der
Säcke  nicht  sofort  durch  Eilgut,  so  ist  die  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.
berechtigt,  vom  Kaufvertrag  zurückzutreten.
8.  Versendung.  Die  Persendung  des  Rohmaterials  erfolgt
an  die  Firmenadresse  des  Käufers,  falls  nicht  besondere  Verlade-Anweisungen
  vorher  mitgeteilt  sind,  und  zwar  im  allgemeinen  in
Ladungen  von  nicht  unter"  10  Tonnen.  Eine  Gewähr  für  rechtzeitige
Verladung  kann  nicht  übernommen  werden.
Die  Kosten  der  Versendung  trägt  der  Käufer.
Die  Transportgefahr  geht  zu  Lasten  des  Käufers.
        <pb n="22" />
        20

7.  Verwendung  des  Rohmaterials.  Die  Betriebe
dürfen  das  Rohmaterial  zu  keinem  anderen  Zwecke  verwenden  als  zur
Herstellung  von  Suppen.  Kann  ein  Betrieb  die  erhaltenen  Rohmaterialmengen
  ganz  oder  teilweise  nicht  verarbeiten,  so  hat  er  sie  unverzüglich
der  Kriegsnährmittel-G.  in.  b.  H.  zur  Verfügung  zu  stellen.  Die  KriegSnährmittel-G.
  m.  b.  H.  ist  berechtigt,  die  Ware  unter  Zugrundelegung
des  in  dem  Kaufverträge  festgelegten  Kaufpreises  ohne  Berücksichtigung
der  erwachsenen  Verpackungs-,  Transport-  und  Lagerkosten  zurückzukaufen. ­

8.  H  e  r  st  e  l  l  un  g  s  v  e  r  h  ä  l  t  n  i  s.  Der  Käufer  verpflichtet  sich,
die  Anweisungen  der  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  darüber,  in  welchem
Verhältnis  sämtliche  zu  Suppen  oder  Suppenwürfeln  verarbeiteten
Rohmaterialien  —  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  von  der  Kriegsnährmittel-G.
  m.  b.  H.  zugewiesen  oder  von  anderer  Seite  bezogen  wurden,—
a)  zu  losen  Suppen,
b)  zu  Suppenwürfeln,  evtl,  zu  Erbswürsten
zu  verarbeiten  sind,  genau  einzuhalten.
9.  L  o  s  e  S  u  p  p  e  n.  Die  Betriebe  dürfen  an  losen  Suppen  lediglich ­
  die  aus  der  Anlage  1  ersichtlichen  Suppenarten  herstellen  und
müssen  sich  dabei  an  die  Vorschriften  des  Gehalts  und  der  Preise  halten.
Jedoch  ist.  den  Betrieben  gestattet,  nach  Einholung  der  Zustimmung  der
Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  zu  der  Herstellung  einer  bestimmten  Suppe
andere  Rohmaterialien  zu  verwenden,  deren  Erstehungspreise  gewöhnlich
hoch  oder  höher  sind  als  die  Erstehungspreise  der  vorgesehenen  Rohmaterialien. ­

10.  Suppenwürfel.  Die  von  den  Betrieben  hergestellten
Suppenwürfel  müssen  zu  den  aus  der  Anlage*)  ersichtlichen  Gewichten
und  Preisen  hergestellt  und  abgegeben  werden.  Dabei  ist  zu  beachten,
daß  die  Anzahl  der  weizenmehlhaltigen  Suppenwürfel  im  Gewicht  von
50  Gramm  mindestens  doppelt  so  viel  betragen  mutz  wie  die  Anzahl  der
Würfel  zu  45  Gramm.
Die  Suppenwürfel  dürfen  mit  den  alten  Gewichten  nur  solange
hergestellt  werden,  als  1  v.  H.  Fett  beigesetzt  wird.  Würfel  ohne  Fett
müssen  zu  den  neuen  Gewichten  hergestellt  werden.
Andere  Würfelsuppen  dürfen  nur  mit  besonderer  Genehmigung  der
Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel  und  Eier  hergestellt  werden;  diese
Genehmigung  wird  nur  erteilt  werden,  wenn  eine  dringende  Notwendigkeit ­
  hierzu  vorliegt.
11.  Absatz.  Suppen  und  Suppenwürfel  dürfen  lediglich  nach
Anweisung  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel  und  Eier  verkauft ­
  oder  sonst  abgegeben  werden.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  das
Rohmaterial  durch  die  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  nicht  vermittelt
wurde.

*)  Hier  nicht  abgedruckt,  da  überholt.
        <pb n="23" />
        21

12.  H  e  r  st  e  l  l  u  n  g  s  a  n  z  e  i  g  e  n.  Die  Betriebe  haben  am  1.
und  16.  jedes  Monats  Herstellungsanzeigen  an  die  Geschäftsabteilung
der  Reichstierteilungsstelle  für  Nährmittel  und  Eier  zu  senden,  die  genauen ­
  Aufschluß  geben  über  die  seit  der  letzten  Anzeige  verarbeiteten
Rohmaterialien  aller  Art  und  die  daraus  hergestellten  Mengen  an
Fertigwaren,  getrennt  nach
a)  losen  Suppen,
b)  Suppenwürfeln  bzw.  Erbswürsten.
Dabei  ist  anzugeben,  ob  und  welche  Mengen  der  Suppenwürfel  auf
ein  auswärtiges  Lager  des  Herstellers  überwiesen  worden  sind.
Die  Betriebe  haben  ferner  der  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  täglich
Versandanzeige  nach  dem  von  ihr  vorgeschriebenen  Muster  einzusenden.
13.  Auswärtige  Lager.  Die  Reichsverteilungsstelle  für
Nährmittel  und  Eier  kann  verlangen,  daß  die  Betriebe  bestimmte
Mengen  Fertigwaren  an  auswärtigen  Lagern  ansammeln.  Die  Kosten
des  Transportes  bis  zum  Lager,  die  Lagerspesen  einschließlich  Versicherung ­
  des  Transport-  und  Lagerrisikos  gehen  zu  Lasten  des  Herstellers. ­

14.  T  y  p  e  m  u  st  e  r.  Die  Hersteller  von  losen  Suppen  und  Suppenwürfeln ­
  haben  der  Geschäftsabteilung  der  Reichsverteilungsstelle  für
Nährmittel  und  Eier  Proben  der  hergestellten  Waren  einzureichen  und
zwar:
a)  von  losen  Suppen  2  Muster  von  je  Vt  kg,
b)  von  Suppenwürfeln  je  6  Würfel.
Die  Muster  sind  in  Zeiträumen  von  je  4  Wochen  zu  erneuern.  Die
Hersteller  haften  dafür,  daß  die  von  ihnen  abgesetzten  Fabrikate  den
Mustern  entsprechen.
16.  Der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel  und  Eier  wird  das
Recht  Vorbehalten,  einzelne  oder  mehrere  Arten  loser  Suppen  oder
Suppenwürfel  aus  der  Fabrikation  ausscheiden  zu  lassen.
16.  Betriebsprüfung.  Die  Betriebe  räumen  der  Reichs-,
verteilungsstelle  für  Nährmittel  und  Eier  die  Befugnis  ein,  durch  ihre
Beamten  oder  durch  andere  von  ihr  Beauftragten  in  alle  Geschäfts-,
Herstellungs-  und  Lagerräume  während  der  Geschäftszeit  einzutreten,
dort  Besichtigungen  vorzunehmen,  Geschäftsbücher  und  Geschäftspapiere
einzusehen,  Abschriften  hieraus  zu  fertigen,  auch  nach  ihrer  Auswahl
Proben  'zum  Zwecke  der  Untersuchungen  zu  entnehmen.  Die  Unternehmer ­
  von  Betrieben  sowie  die  von  ihnen  bestellten  Betriebsleiter  und
Aufsichtspersonen  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  Auskunft  über  das
Verfahren  bei  Herstellung  der  Suppenmasse  und  über  die  zur  Verarbeitung ­
  gelangenden  Stoffe  zu  erteilen.  Die  Betriebe  haben  alle
von  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel  und  Eier  für  notwendig
erachteten  Erklärungen  über  ihre  Betriebsverhältnisse  der  Reichsverteilungsstelle
  für  Nährmittel  und  Eier  pünktlich  und  wahrheitsgemäß
5 U  machen.
        <pb n="24" />
        23

17.  Strafe  n.  Bei  Verletzung  der  vorstehenden  Bestimmungen
haben  die  Betriebe  der  Kriegsnährmittel-G-  m.  b.  H.  Vertragsstrafen  zu
zahlen  und  zwar:
a)  für  jede  angefangenen  100  kg  Rohmaterial,  die  ohne  vorherige
schriftliche  Zustimmung  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nähr-,
mittel  und  Eier  zu  anderen  Zwecken  als  zur  Herstellung  von
Suppenmasse  verwendet  wurden,  1000  Mk.
b)  für  jedes  Kilogramm  Suppenmasse,  das  unter  Verletzung  der
für  den  Gehalt  der  Suppen  aufgestellten  Bestimmungen  hergestellt ­
  oder  verkauft  wird,  10  Mk.
c)  für  jeden  Fall  der  Hinderung  oder  des  Versuchs  der  Hinderung,
die  Geschäftsräume  oder  dis-  Betriebe  der  Hersteller  zu  betreten
und  die  erforderlichen  Prüfungen  vorzunehmen,  .  .  1000  Mk.
d)  für  jede  angefangenen  100  Kilogramm  Rohmaterial,  die  ohne
vorherige  Zustimmung  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel ­
  und  Eier  an  andere  verarbeitende  Betriebe  abgegeben
werden,  1000  Mk.
e)  für  jeden  einzelnen  Fall  der  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften ­
  in  Ziffer  8,  11,  13,  14,  10  Satz  2  und  3  .  1000  Mk.
f)  für  jeden  einzelnen  Fall  der  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften ­
  in  Ziffer  12  100  Mk.
g)  für  jeden  einzelnen  Fall  des  Verstoßes  gegen  die  von  der  Kriegsnährmittel-G. ­
  m.  b.  H.  jeweils  vorgeschriebenen  Preisbestimmungen ­
  das  Hundertfache  der  Preisüberschreitung.
über  Verwendung  der  eingezogenen  Vertragsstrafen  zu  Zwecken  der
Kriegsfürsorge  bestimmt  die  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel
und  Eier.
18.  Die  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  ist  befugt,  zur  Sicherung  der
etwa  zur  Entstehung  gelangenden  Ansprüche  auf  Vertragsstrafe  von
den  einzelnen  Betrieben  die  Hinterlegung  eines  von  ihr  festzusetzenden ­
  angemessenen  Betrages  bei  ihr  zu  verlangen.
19.  Schiedsgericht.  Uber  alle  durch  die  Lieferung  von  Waren
durch  die  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  entstehenden  Streitigkeiten,  deren
Anspruch  auf  Bezahlung  des  Kaufpreises  sowie  alle  sonstigen  aus  den
Kaufverträgen  und  der  Lieferung  erwachsenden  Streitigkeiten  entscheidet ­
  ein  Schiedsgericht  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges.
Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Schiedsrichtern.  Jede  Partei
hat  das  Recht,  einen  Schiedsrichter  zu  ernennen;  den  dritten  Schiedsrichter ­
  ernennt  der  Vorsitzende  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel ­
  und  Eier.
Der  Schiedsspruch  kann  nicht  durch  Rechtsmittel  angefochten  werden.
Die  Aufhebung  des  Schiedsspruches  kann  nicht  beantragt  werden,
weil  einer  Partei  das  rechtliche  Gehör  nicht  gewährt  wurde,  oder  wenn
der  Schiedsspruch  nicht  mit  Gründen  versehen  ist.
Als  Gericht  im  Sinne  des  §  1046  der  Zivil-Prozeß-Ordnung  gift
das  Kgl.  Amtsgericht  Berlin-Mitt?.
        <pb n="25" />
        Für  die  Belieferung  der  Hersteller  von  Puddingpulver
mit  Rohstoffen  wurden  entsprechende  Bedingungen  aufgestellt.
An  Rohstoffen  konnten  bis  Ende  Juni  1917  an  die
Suppenindustrie  insgesamt  28  000  Tonnen,  an  die  Puddingpulverindustrie
  nur  etwa  800  Tonnen  abgegeben  werden.  Mit  Rücksicht
darauf,  daß  mehrere  Monate  lang  lediglich  Rohmaterial  abgegeben
Werden  konnte,  das  einer  eingehenden  Vorbearbeitung  bedurfte,
schieden  teilweise  kleinere  Fabriken  aus.
An  Fertigwaren  konnten  der  Reichsverteilungsstelle  für
Nährmittel  etwa  30  000  Tonnen  Suppen,  850  Tonnen  Puddingpulver, ­
  1500  Tonnen  Morgentrank  zur  Verfügung  gestellt  werden.
Im  Sommer  1917  machte  es  sich  bemerkbar,  daß  einzelne
Kommunalverbände  die  ihnen  zugewiesenen  Nährmittel
für  ihre  eigene  Rechnung  zu  kochfertigen  Suppen  umarbeiten ­
  ließen.  Die  Preise,  die  für  die  Umarbeitung  des
Rohmaterials  zu  kochfertigen  Suppen  den  einzelnen  Kommunalverbänden ­
  berechnet  wurden,  waren  zum  Teil  ungebührlich  hoch.
Da  manche  Kommunalverbände  von  sich  aus  diese  Preise  nicht
ausreichend  beurteilen  und  überwachen  konnten,  so  wurde
ihnen  von  der  Reichsverteilungsstelle  aus  empfohlen,  sich
in  allen  Fällen,  in  denen  Rohmaterial  zu  kochfertigen
Suppen  umgearbeitet  werden  soll,  an  die  Kriegsnährmittel-G.
  m.  b.  H.  zu  wenden.  Diese  ist  in  der  Lage,
über  alle  gewünschten  K  a  I  k  u  l  a  t  i  o  n  s  f  r  a  g  e  n  Auskunft
zu  geben,  und  kann  vor  allem  Fabriken  namhaft  machen,  die
sich  zur  Verarbeitung  eignen,  und  die  rasch  zu  liefern  in  der  Lage
sind.  Auch  kann  die  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  in  dringenden
Fällen  die  Zutaten  zur  Herstellung  kochfertiger  Suppen,  namentlich ­
  Suppenwürze,  den  betreffenden  Betrieben,  soweit  sie  der
Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  angeschlossen  sind,  zur  Verfügung
stellen.
.  6.  Die  Leistungen  der  Nährmittelverteilung
und  ihre  Sicherstellung.
Die  Hauptschwierigkeit,  die  sich  der  Reichsverteilungsstelle  bei
Beginn  ihrer  Tätigkeit  entgegenstellte,  war  die  verhältnismäßig
rccht  geringe  Menge,  die  anfänglich  zur  Verseilung  zur  Verfügung
        <pb n="26" />
        —V;-WWWW



24
stand.  So  standen  in  «den  Monaten  Februar,  April  und  Mai  1917
bei  den  einzelnen  Produktionsgesellschaften  insgesamt  je  etwa
44  000  Tonnen  Nährmittel  zwecks  Verteil  n  n  g  zur  Verfügung. ­
  Davon  entfielen

auf  Grieß  .  .  .  .
„  Graupen  .  .
„  Hafernährmittel
„  Sago  .  .  .  .
„  Suppen  .  ,  .
„  Teigwaren  .  -

etwa  4  800  Tonnen
„  16  000
„  11000
„  1000
.,  5  000
6  000

Freilich  standen  diese  angegebenen  Mengen  zum  Teil  nicht  mit
Sicherheit  und  nicht  zu  dem  Zeitpunkte  zur  Verfügung,  an  dem
die  Reichsnährmittelstelle  über  die  Waren  zu  verfügen  genötigt
war.  Klagen  seitens  der  Kommunalverbände,  daß  zwar  von  der
Reichsstelle  über  Waren  verfügt  wurde,  häufig  aber  die  mit  der  Auslieferung ­
  beauftragten  Betriebe  diesen  Verfügungen  nicht  nachkamen, ­
  blieben  nicht  aus.  Derartige  Unstimmigkeiten  waren  naturgemäß ­
  geeignet,  in  die  Oberverteilung  und  demnach  auch  in  die
Unterverteilung  der  Kommunalverbände  und  Gemeinden  weitgehende ­
  Verwirrung  zu  bringen.  Die  Reichsverteilungsstelle  für
Nährmittel  setzte  daher  ihre  ganze  Arbeit  dafür  ein,  daß  die  Belieferung ­
  der  mit  der  Nährmittelherstellung  beauftragten  Betriebe
mit  Rohniaterial  mit  'möglichster  Beschleunigung  und  Pünktlichkeit ­
  vorgenommen  wurde.
Besondere  Schwierigkeiten  ergaben  sich  bei  der  Herstellung
von  Hafernährmitteln.  Im  Monat  März  1917  sollten
insgesamt  11  363  Tonnen,  im  Monat  Februar  11  387  Tonnen
Hafernährmittel  allgemein  verteilt  werden.  Diese  Mengen,  sowie
11  353  Tonnen  für  den  Monat  April,  wurden  je  auf  gründ  der
Mitteilungen  der  Produktionsstellen,  daß  sie  diese  Mengen  mit
annähernder  Sicherheit  herstellen  könnten,  in  den  Verteilungsplan
eingesetzt.  Die  Belieferungskontrolle  ergab  aber  Ende  März,  daß
noch  nicht  ein  Drittel  der  Märzverteilung  zur  Verladung  gelangt
war,  ja,  daß  auch  noch  auf  Rechnung  der  Fcbruarverteilung  Rückstände
  ausstanden.  Als  Hauptursache  für  den  großen  Rückstand
der  Erzeugung  hinter  der  Verteilung  ergab  sich  ein  empfindlicher
        <pb n="27" />
        25

Wagon-  und  Kohlenmangel  und  militärische  Einberufungen  des
Personals.  Aus  denselben  Gründen  hatten  eine  Reihe  von  Betrieben ­
  die  erforderlichen  Maschinen  nicht  aufstellen  können,  die
erwartete  Steigerung  der  Leistung  trat  nicht  in  vollem  Umfange
ein.  Für  die  schwierigen  Übergangsmonate  im  Sommer  1917  bis
zur  Nutzbarmachung  der  neuen  Ernte  war  es  aber  notwendig,  ein
zeitliches  Auseinanderfallen  zwischen  Verteilung  und  Produktion
unter  allen  Umständen  zu  verhüten.  Auch  kam  der  seither  von
der  Hafer-Einkaufsgefcllschaft  betätigte  freihändige  Aufkauf  von
Hafer  infolge  der  Matznahmen  der  Heeresverwaltung  in  Wegfall.
So  entschloß  sich  denn  der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts ­
  Ende  Mai  1917,  die  seither  von  der  Hafer-Einkaufsgesellschaft
wahrzunehmenden  Aufgaben  und  Befugnisse  mit  Wirkung  voiu
1.  Juni  1917  ab  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel  zu
übertragen.  Zur  geschäftlichen  Abwicklung  ihrer  Aufgaben  konnte
die  Reichsverteilungsstelle  die  ihr  angeschlossene  Kriegsnährmittel-G.
  ni.  b.  H.  heranziehen.  Vom  1.  Juni  1917  ab  übernahm  denn
auch  die  Neichsnährmittelstelle  in  Verbindung  mit  der  Reichsfuttermittelstelle
  die  mit  der  Hafernährmittelversorgung  verbundenen ­
  Aufgaben  der  in  Liquidation  tretenden  Hafer-Einkaufsgesellschaft.
  '
Der  Stand  der  Volksernährung  machte  es  hierbei  unbedingt
erforderlich,  daß  die  Leistungsfähigkeit  aller  Betriebe  voll  ausgenützt ­
  wurde.  Schärfere  Verpflichtungen,  Kontrollen  und
Bindungen  der  verarbeitenden  Betriebe  wurden  vorgesehen  und
entsprechende  Verpflichtungsscheine  eingeführt.  Nötigenfalls  mutzte
ein  Ausgleich  des  Hafervorrats  zwischen  den  stärker  eingedeckten
und  den  weniger  gut  belieferten  Betrieben  vorgenommen  werden.
Sämtliche  Betriebe  wurden  daher  davon  verständigt,  daß  sie  den
von  ihnen  eingedeckten  Hafer  zur  Verfügung  der  Neichsfuttermittelstelle
  zu  halten  und  auf  deren  Anordnung  an  andere  Betriebe ­
  abzugeben  hätten.  Betrieben,  welche  sich  weigern  sollten,
diese  Verpflichtung  zu  übcrnehnien,  wurde  die  Nichtzulassung  zur
weiteren  Verarbeitung  angedroht.  Gleichzeitig  sollte  der  durch
Entziehung  ihrer  Kontingente  frei  werdende  Hafer  von  der  Reichsfuttermittelstelle ­
  im  Einvernehmen  mit  der  Neichsnährmittelstelle
anderen  Betrieben  übertragen  werden  können.
        <pb n="28" />
        26

7.  Verbesserungen  des  Absatzes.
Bei  ber  geschäftlichen  Durchführung  der  Nährmittelverteilung
haben  sich  Schwierigkeiten  dadurch  ergeben,  daß  sich  bei  einzelnen
bundesstaatlichen  Geschäftsstellen  (Bezirkszentralen)*)  die  Absendung
der  Kaufbestätigung  und  Verladeverfügung  an  die  Mühlen  und
sonstigen  Nährmittelfabriken  oder  Lagerhalter  verzögerte.  Infolgedessen ­
  häufte  sich  einerseits  das  Fertigfabrikat  in  den  Lägern
der  Mühlen  und  'Fabriken,  was  die  Weiterproduktion  behinderte
und  zu  Betriebsstörungen  führte,  anderseits  wurde  die  regelmäßige
und  rechtzeitige  Versorgung  der  Bevölkerung  der  betreffenden  Bezirke ­
  erschwert.
Zur  Vermeidung  dieser  Schwierigkeiten  wurde  darauf  hingewirkt, ­
  daß  die  bundesstaatlichen  Geschäftsstellen  die  ihnen  allmonatlich ­
  durch  die  Zentralorganisation  überwiesenen  Nährmittel
mit  möglichster  Beschleunigung  abrufen.  Um  dies  zu  erreichen,
wurde  vom  Kriegsernährungsamte  angeordnet,  daß  Kaufbestätigungen
  und  ausführbare  Derladeverfügungen  nicht  mehr
berücksichtigt  werden,  wenn  sie  nicht  spätestens  10  Tage
nach  Empfang  der  Zuweisungsmitteilung  der  Zentralgeschäftsstellen ­
  (Grieß-Zentrale,  Teigwarenfabrikanten-Verband,  Graupen-Zentrale,
  Hafer-Einkaufsgesellschaft,  Kriegsnährmittelgesellschaft,
Trockenkartoffel  -  Verwertungsgesellschaft,  Zentral  -  Einkaufsgesellschaft) ­
  an  die  liefernde  Mühle  oder  Fabrik  durch  eingeschriebenen
Brief  abgesandt  werden.  Mit  dem  fruchtlosen  Ablauf  dieser  Frist
erlischt  die  Anwartschaft  auf  Lieferung  der  für  den  betreffenden
Monat  zugeteilten  Mengen  des  in  Frage  stehenden  Nährmittels.
Eine  Nachlieferung  etwa  bei  der  nächsten  Monatszuweisung
wurde  ausdrücklich  abgelehnt.  Abweichend  von  dem
Verfahren  anderer  Lieferzentralen  gibt  die  Verteilungsstelle ­
  für  Kartoffelsago  und  K  a  r  t  o  f  f  e  I  g  r  a  u  p  e  n
in  ihren  Zuweisungsmitteilungen  an  die  bundesstaatlichen
Geschäftsstellen  die  liefernden  Fabriken  nicht  an,  behält  sich
vielmehr  deren  Bestimmung  bis  zum  Eingang  der  Kaufbestätigungen ­
  und  Verladeverfügungen  vor,  um  hierauf  sich

*)  Bergt,  über  die  Organisation  der  Bezirkszentraten  E  t  s  «  r  ,
Gemeindliche  und  provinzielle  Lebensmittel-Bersorgungs-Gesellschaften,
Tübingen  1917,
        <pb n="29" />
        27

dem  ielueiligen  Stande  bet -  Lieferfähigkeit  der  Fabriken  anpassen
und  die  Produktion  möglichst  genau  überwachen  zu  können.  Mit
Rücksicht  hierauf  wurde  angeordnet,  daß  Kaufbestätigungen  und
Verladeverfügungen  über  Kartofselsago  und  Kartoffelgraupen
nicht  mehr  berücksichtigt  werden,  wenn  sie  nicht  spätestens  10  Tage
nach  Empfang  der  Zuweisungsmittcilung  an  die  Derteilungsstclle
  für  K-artosfelsago  abgesandt  werden.
Um  nun  die  tatsächlichen  Belieferungen  der  einzelnen  Versorgungsgebiete ­
  mit  Nährmitteln  von  der  Reichsvcrteilnngsstclle
aus  überwachen*)  und  Störungen  in  der  Zufuhr  gegebenenfalls ­
  sofort  wirksam  entgegentreten  zu  können,  wurden  Einrichtungen ­
  geschaffen,  durch  die  der  Versand  der  Nährmittel  in  die
Gebiete  der  bundesstaatlichen  Abnahmestellen  durch  tägliche
Versandanzeigen  und  Wochenübersichten  der
Lieferzentralen  überwacht  wird.  Diese  Einrichtung  ermöglichte  es,
das  Abrollen  der  Ware  nach  den  Versorgungsgebieten  der  Vezirkszentralen
  festzustellen,  ließ  aber  nicht  erkennen,  wie  lange
sich  die  Ware  unterwegs  befindet,  und  wann  sie  tatsächlich  in  den
Besitz  des  zu  beliefernden  Kommunalverbandes  gelangt.  Anderseits ­
  machten  vielfach  die  Anforderungen  der  Kommunalverbände
um  Sonderzuweisungen  von  Nahrungsmitteln  es  nötig,  auch  über
deren  tatsächliche  Versorgung  mit  Nährmitteln  auf  dem  Laufenden
zu  sein.  Zu  diesem  Zweck  haben  etwa  120  der  am  schwierigsten  zu
versorgenden  Kommunalverbände  über  den  w  ö  ch  e  n  t  I  i  ch  e  u
Zugang  an  Nährmitteln,  über  die  wöchentliche  Abgabe  von
Nährmitteln  an  die  Verbraucher  auf  Lebensmittelkarten,  an
Massen  speisringen  und  Fabrikkücheu  und  über  die  für  besondere
Zwecks  arrs  den  zugeteilten  Mengen  geschaffenen  Rücklagen  zu
berichten.
Stockungen,  die  sich  in  der  Nährmittelverteilung  aus  beit  oben
dargestellten  Schwierigkeiten  ergeben  hatten,  führten  wiederholt  zu
eingehenden  Erwägungen,  ob  und  inwieweit  die  bundesstaatlichen
Geschäftsstellen  (Bezirkszentralen)  oder  einzelne  Kommunalverbände ­
  aus  den  ihnen  zur  Unterverteilung  überwiesenen  Nähr-*)
  Das  Folgende  nach  dem  Vortrage  des  Vorsitzenden  der  Reichs,
verteilungsstelle  in  einem  Ausbildungskursus  der  Arbeitervertreter  von
Betrieben  des  Wumba  (Waffen,  und  MunitionS-Beschaffungs-Amtesl
im  April  1917.
        <pb n="30" />
        28

mittülmcngen  Nücklag  e  n  bilden  sollten.  In  der  Tat  lies;  sich
nicht  verkennen,  daß  es  für  die  Kommunalverbände,  insbesondere
die  großen  Städte,  eine  wesentliche  Erleichterung  der  Durchführung
der  ihnen  überwiesenen  Aufgaben  bedeutet,  wenn  die  Abgabe  der
zur  Unterverteilung  bestimmten  Lebensmittelmengen  aus  Lagerbeständen ­
  erfolgen  kann.  Die  Gesichtspunkte,  die  für  ein  derartiges ­
  Verfahren  sprechen,  traten  insbesondere  auch  dann  in  die
Erscheinung,  wenn  infolge  von  Verkehrsschwierigkeiten  mit  regelmäßigen ­
  Zufuhren  nicht  zu  rechnen  war  und  -die  Anlieferungen
starken  Schwankungerl  ausgesetzt  blieben.
Nach  Lage  der  Verhältnisse  war  die  Reichsverteilungsstelle  für
Nährmittel  und  Eier  im  Wirtschaftsjahre  1916/17  nicht  imstande,
die  Kommunalverbände  oder  die  Bezirkszentralen  gleichmäßig,
ohne  zeitliche  Stockungen  in  der  Anlieferung  mit  Nährmitteln, ­
  zu  beliefern,  da  die  Produktion,  in  erster  Linie  infolge
starker  Störungen  in  der  Kohlenzufuhr  und  in  der  Wagengestellung, ­
  den  Anforderungen  des  Verteilungsplans  nicht  nachzukommen ­
  vermochte.  Beim  Stande  der  allgemeinen  Ernährungspolitik ­
  im  Sommer  1917  erschien  es  auch  nicht  angezeigt,  den
Kommunalverbänden  zu  empfehlen,  aus  den  zur  Unterverteilung
überlassenen  Nährmittelmengen  besondere  Rücklagen  und  Einsparungen ­
  zu  machen.  Keinesfalls  konnte  zu  diesem  Zwecke  eine
Bevorzugung  einzelner  Kommunalverbände  bei  der  Zuweisung
von  Nährmitteln  stattfinden.  Auf  der  anderen  Seite  ging  die
Reichsverteilungsstelle  davon  aus,  daß  etwa  vorgenommene  Einsparungen ­
  und  Rücklagen  aus  den  laufend  überwiesenen  Mengen
deni  einsparenden  Kommunalverband  e  belassen  bleiben.  Dabei
schien  selbstverständliche  Voraussetzung,  daß  der  betreffende
Kommunalverband  die  eingesparten  Mengen  zu  einem  späteren
Zeitpunkte  auch  tatsächlich  zur  Versorgung  seiner  Bevölkerung  und
nicht  etwa  zum  Handel  mit  verkehrsfreier  Ware  verwendet.
War  es  auch  mit  Rücksicht  auf  die  Schwierigkeiten
in  der  Beschaffung  der  vorhandenen  Rohstoffe,  Mangel  an
geschultem  Personal,  Überlastung  der  Betriebe  und  der  Unmöglichkeit, ­
  notwendige  Produktionssteigerungen  in  dem  erforderlichen
Maße  durchzuführen,  zunächst  nicht  möglich,  das  Soll  der  Monatsverteilung ­
  immer  rechtzeitig  abgeliefert  zu  erhalten,  so  haben  sich
doch  im  Laufe  der  Tätigkeit  der  Reichsverteilungsstelle  die  Vor-
        <pb n="31" />
        W

hältnisse  ganz  wesentlich  gebessert,  so  baß  in  den  Bedarfskommunalverbänden,
  insbesondere  in  den  großen  V  e  r  °
b  r  a  u  ch  s  g  e  b  i  e  t  e  n  ,  eine  rege!  in  ä  ß  i  g  e  N  n  t  e  r  verte ­
  i  l  n  n  g  v  o  n  N  ä  h  r  m  itteln  a  n  -die  V  e  rbra  n  ch  e  r
ermöglicht  wurde.

8.  Die  Unterverteilung  in  den  Kommunalverbänden. ­

Hierzu  trug  wesentlich  bei,  daß  die  Reichsverteilungsstelle  es
für  ihre  besondere  Aufgabe  hielt,  bei  den  Kommunalverbänden  die
Unterverteilung  der  zugewiesenen  Nährmittel  mit  besonderer  Aufmerksamkeit
  zu  fördern.  Um  einen  Überblick  über  die  Organisation
der  Verteilung  in  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden  zu
gewinnen,  wurden  die  tatsächlich  eingeführten  Verbrauchsre
  gelungen  in  den  wichtigsten  Kommunalverbünden  und
Gemeinden  erfragt.  Dabei  trat  zutage,  daß  im  Januar  1917  in
einer  großen  Anzahl  von  Kommunalverbänden  und  Gemeinden
eine  ordnungsgemäße  Regelung  der  Unterverteilung  gerade  bei
Nährmitteln  noch  nicht  eingerichtet  war.  Soweit  aber  fchon  Verbrauchsregelungen ­
  erlassen  waren,  fanden  sich  im  allgemeinen
die  beiden  Arten  wiederkehrend,  die  für  derartige  Verbrauchsregelungen ­
  überhaupt  in  Frage  kommen:  die  Kunden-I
  i  st  e  und  das  V  e  st  e  l  l  v  e  r  f  a  h  r  e  n.  Dabei  wiesen  beide
Arten  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  Abweichungen  in  Einzelheiten ­
  auf.
Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts  sah  sich  im
Januar  1917  veranlaßt,  sich  wegen  der  Unterverteilung  von  Erzeugnissen ­
  aus  Gemüse  und  Obst  einschließlich  aller  Brotaufstrichmittel,
sowie  ferner  von  N  ä  h  r  m  i  t  t  e  l  n  an  die  Landeszentralbehörden
und  die  Kommunalverbände  zu  wenden.  Dabei  ging  der
Präsident  des  Kriegsernährungsamts  davon  aus,  daß  die  bisherige
  Verteilung  der  angeführten  Lebensmittel  nicht  immer  den
Beifall  aller  Bevölkerungsschichten  gefunden  habe.  Die  Unzufriedenheit ­
  äußerte  sich  gegen  die  Verwaltungsbehörden,  im  besonderen ­
  Maße  aber  auch  gegen  die  Kleinhändler,  welche  in  den
Verdacht  kamen,  einen  Teil  ihrer  Kundschaft  zu  bevorzugen.  In
Übereinstimmung  mit  immer  stärker  aus  allen  Schichten  der  Be ­
        <pb n="32" />
        völkerung  beim  Kriegsernährungsarnte  geäußerten  Wünschen
wurde  daher  den  Kommunalverbänden  die  Einführung  eines
Systems  empfohlen,  von  dem  angenommen  werden  konnte,  daß
es  sich  überall  bewähren  werde,  sofern  es  nur  mit  unnachsichtlicher
Entschiedenheit  zur  Durchführung  gebracht  und  dauernd  kontrolliert ­
  wird.
Dieses  Systeni  sieht  eine  Voran  m  e  I  b  xt  n  g  des  Be-,
darfs  durch  Karten  nüt  Vezugsabschnitten  vor.  Gegen  Abgabe
eines  Bezugsabschnittes  erhält  der  Verbraucher  vom  Kleinhändler
eine  handschriftliche,  nüt  feinem  Firmenstempel  versehene  oder
sonstwie  gekennzeichnete  Empfangsbescheinigung.  Auf  Grund  der
gesammelten  Bezugsabschnitte,  welche  an  die  Gemeindebehörde
oder  den  Großhändler  zu  übermitteln  sind,  erfolgt  von  diesen  die
Zuteilung  der  Waren  an  die  Kleinhändler.  Die  Weitergabe  der
Ware  an  die  Verbraucher  darf  nur  gegen  Rückgabe  der  Empfangsbescheinigung ­
  erfolgen.  Die  zurückgegebenen  Empfangsbescheinigungen ­
  dienen  gleichzeitig  zur  Überwachung  der  Kleinhändler
durch  die  Gemeindebehörden  dahin,  ob  sie  die  ihnen  auf  Gründer ­
  abgelieferten  Bezugsabschnitte  zugeteilten  Warenmengen
richtig  an  die  Verbraucher  abgegeben  haben,  oder  ob  noch  Restmengen
  bei  ihnen  vorhanden  sind.  Die  Form  der  Karten  kann  im
einzelnen  verschieden  gewählt  werden;  entweder  ist  die  vorerwähnte ­
  Empfangsbescheinigung  mit  dem  Bezugsabschnitt  in  der
Karte  vereinigt,  oder  aber  die  Karte  enthält  nur  Bezugsabschnitte,
während  die  Form  und  Art  der  Quittungsleistung  der  Wahl  jedes
Kleinhändlers  überlassen  bleibt.  Je  nach  den  örtlichen  Bedürfnissen ­
  kann  die  Karte  mit  der  Namensbezeichnung  des  Inhabers
versehen  werden.
Der  Verbraucher  ist  bei  diesem  System  nicht  an  einen  bestimmten ­
  Kleinhändler  gebunden,  vielmehr  berechtigt,  vor  jeder
neuen  Verteilimg  einen  anderen  Kleinhändler  zu  wählen.  Daher
bleibt  Freizügigkeit  unter  den  ortsansässigen  Gewerbetreibenden ­
  in  weitem  Umfange  bestehen,  so  daß  für  den  Kleinhändler ­
  der  Ansporn  verbleibt,  sich  durch  Entgegenkonimen  die
Zufriedenheit  seiner  Kundschaft  zu  erwerben.
Weiter  wird  erreicht,  daß  die  Verbraucher  ohne  zeitr
  a  übendes  Warte  n  die  Ware  in  den  von  ihnen  gewählte!!
        <pb n="33" />
        31

Geschäften  erhalten.  Der  Kleinhändler  verfügt  über  die  zur  Befriedigung ­
  seiner  gesamten  Kundschaft  erforderliche  Warenmenge
zu  den  ihm  im  voraus  zu  bestimmenden  Zeiten.  Das  Verbraucherpublikum ­
  wird  von  selbst  auf  Ansammlungen  vor  den  Geschäften
der  Kleinhändler  verzichten,  wenn  es  zu  der  Überzeugung  kommt,
daß  es  die  ihm  zustehende  Warenmenge  ohne  Rücksicht  darauf,
wann  es  zur  Entgegennahme  erscheint,  unbedingt  erhält.  Schließlich ­
  ist  jede  Bevorzugung  von  Kunden  unmöglich,  da  dem  Kleinhändler ­
  nur  die  durch  Bezugsabschnitte  nachgewiesene  Warenmenge ­
  zur  Verfügung  steht.  Die  Lebensmittelkarten,
wie  sie  für  das  Bestellverfahren  auf  Grund  der  88  12  und  17  der
Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen ­
  und  die  Versorgungsregelung  vom  25.  September ­
  1916  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  4.  November
1915  eingeführt  werden  können,  sind  jedem  Bezugsberechtigten
auszuhändigen.
Die  vom  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts  auf  diese
Weise  den  Kommunalverbänden  empfohlene  Einführung  des  Vestellverfahrens
  fand  vielfach  Beachtung.  Freilich  übernahmen  die
Gemeinden  die  empfohlenen  Maßnahmen  nicht  vorbehaltlos,
sondern  suchten,  sie  den  örtlichen  Verhältnissen  anzupassen.
Erfahrungen,  die  mit  dem  Bestellverfahren  mancherorts  gemacht
wurden,  insbesondere  Klagen  über  den  Zeitverlust,  der  durch  die
Bestellgänge  entsteht,  auch  über  oft  nutzlose  Gänge  zum  Abholen
der  Waren,  veranlaßten  zahlreiche  Gemeinden  gerade  bei  der  Verteilung ­
  von  Nährmitteln  trotz  mancher  Nachteile,  die  auch  mit
dieseni  Verfahren  verbunden  sind,  die  Kunden  liste  beizubehalten. ­
  Dabei  war  in  der  Regel  der  Gesichtspunkt  maßgebend,
daß  gerade  die  Nährmittel,  die  bei  wachsender  Verknappung  der
sonst  zur  Verfügung  stehenden  Lebensmittel  im  einzelnen  Haushalte ­
  in  immer  steigendem  Maße  eine  Nolle  zu  spielen  berufen
waren,  infolge  dieser  Verhältnisse  von  den  einzelnen  Haushaltungen ­
  restlos  abgenommen  wurden.  Wo  diese  Voraussetzungen ­
  zutreffen,  bedeutet  die  Kundenliste  für  die  Verwaltungsbehörden, ­
  für  Groß-  und  Kleinhändler  eine  nicht  unbedeutende
Geschäftsvereinsachung,  da  bei  der  Warenzuteilung  nur  mit  geringen ­
  Schwankungen  zu  rechnen  ist.
        <pb n="34" />
        I  .  :  ji  I
;*  i

S  I

9.  Die  Versorgung  der  Anstalten  und
Gastwirtschaften.
Der  Fremdenverkehr.
Wenn  tatsächlich  in  einer  erheblichen  Anzahl  von  Kommunalverbänden ­
  an  die  Verbraucher  nicht  die  Mengen  ausgefolgt  werden,
die  nach  der  Gruppenzugehörigkeit  des  Kommunalverbandes  zu
erwarten  sind,  so  hat  dies  hauptsächlich  darin  seinen  Grund,  daß
vielfach  recht  beträchtliche  Mengen  der  überwiesenen  Nährmittel  in
die  Fabrikküchen  und  M  a  s  s  e  n  s  P  e  i  s  u  n  g  e  n  wandern ­
  und  dort  teilweise  ohne  Anrechnung  auf  dieLebensmittelkarten
an  die  Bevölkerung  abgegeben  werden.  Auch  die  Abgabe  in  den
a  st  Wirts  cha  ften  ist  vielfach  nicht  besonders  geregelt  und  nicht
an  Kartenabgabe  gebunden,  so  daß.auch  hier  mit  einer  Doppelversorgung ­
  zu  ungunsten  der  allgemeinen  Verbraucher  gerechnet
werden  muß.  Die  Reichsverteilungsstelle  hat  daher  den  Kommunalverbänden
  Vorschläge  wegen  der  Anrechnung  des  Nährmittelverbrauches ­
  in  Wirtschaften  und  Massenspeisungs-Einrichtungen
  zugehen  lassen.
Bei  diesen  Vorschlägen  zur  Einführung  sogenannter
S  p  e  i  s  e  m  a  r  k  e  n  wurde  davon  ausgegangen,  daß  die  den
Kommunalverbänden  überwiesenen  Nährmittelmengen  gleichm
  ä  ß  i  g  an  die  ortsansässige  Bevölkerung  zu  verteilen  sind.
Würde  die  Gesamtheit  der  ortsansässigen  Bevölkerung  jeweils ­
  die  ihnen  zustehendeLebensmittel-Kopfmenge  im  geschlossenen
Haushalte  verzehren,  so  würde  die  planmäßige  Unterverteilung
unter  Zugrundelegung  von  Einheits-Kopsmengen  genügen.  Ein
überall  mit  dieser  Zusammensetzung  der  Bevölkerung  wechselnder
Anteil  der  Gesamtbevölkerung  ist  jedoch  auf  die  Verpflegung  in
Wirtschaften,  Speisehäusern,  Kantinen,  Krankenanstalten,  insbesondere ­
  aber  auch  in  Kriegsküchen,  Massenspeisnngs-Einrichtungen
usw.  angewiesen.  Da  dem  Kommunalverbande  für  die  Versorgung
dieser  Bevölkerungsteile  nur  die  allgemeine  Kopfmenge  zur
Verfügung  steht,  ergibt  sich  für  ihn  die  Frage,  wie  er
den  Betrieb  all  dieser  Verpflegungseinrichtungen  durch  Zuweisung ­
  von  Lebensmitteln  aufrechterhalten  kann.  Der  eine,
vielfach  eingeschlagene  Weg  ist  der,  die  an  sich  zur  Ver-
        <pb n="35" />
        ü:j

jorgung  des  Kommunalverbandes  mögliche  Ration  im  votaus
  zu  kürzen,  und  die  durch  -die  Kürzung  gewonnenen
Lebensmittelmengen  zur  Versorgung  der  Anstalten
zu  verwenden.  Ein  anderer  Weg,  der  bis  jetzt  erst  in
einigen  Städten  wie  Darmstadt,  Freiburg  und  Stuttgart  (bei
Nährmitteln)  eingeschlagen  wurde,  versucht  die  Doppelversorgung
durch  Einbeziehung  des  gesamten  Speisehausverkehrs  jeglicher
Art  in  den  Marken  zwang  zu  vermeiden.  Hält  man  beide
Wege  nebeneinander,  so  ergibt  sich  ohne  weiteres,  daß  der  erste
Weg,  da  er  die  Versorgung  einer  Minderzahl  auf  Kosten  der  Gesamtheit ­
  besser  stellt,  ungerecht  wirkt.
Die  Aufgabe,  die  zu  lösen  ist,  geht  nach  der  Überzeugung
des  Verfassers,  die  er  sich  hauptsächlich  auf  Grund  seiner  Stuttgarter ­
  Erfahrungen  gebildet  hat,  dahin,  den  zweiten  Weg  organisatorisch ­
  derart  auszubauen,  daß  dem  Verbraucher,  der  auf
Verpflegung  in  einem  Speisehause  angewiesen  ist,  im  Nahmen
der  ihm  zustehenden  Kopfmenge  hierfür  die  Möglichkeit  gegeben
wird,  und  daß  gleichzeitig  den  Speisehaus-Einrichtungen  jeglicher
Art  die  Möglichkeit  zur  Weiterführung  der  Betriebe  erhalten
bleibt.
Die  Aufgabe,  den  Markenzwang  durchgreifend  zu
gestalten  und  auch  den  gesamten  Verkehr  in  Speisehäusern
  einzubeziehen,  kann  auf  zweierlei  Weise  durchgeführt ­
  werden:  entweder  können  die  allgemeinen
Lebensmittelkarten  in  so  kleine  Abschnitte
eingeteilt  werden,  daß  der  Verbraucher  die  kleinen  Teilabschnitte
ohne  weiteres  im  Speisehause  abgeben  kann.  Hiergegen  spricht
verschiedenes.  Einmal  würde  das  dazu  führen,  daß  der  Verbrauchen
jederzeit  ein  kleines  Buch  von  Lebensmittelkarten  mit  sich  herumtragen ­
  müßte;  dies  wäre  unpraktisch,  lästig,  die  Verlustgefahr
würde  außerordentlich  erhöht.  Dazu  kommt  aber  als  entscheidender ­
  Umstand,  daß  die  meisten  Lebensmittelkarten  zunächst
keinen  festen  Nennwert  aufweisen,  sondern  erst  im  Laufe  der  Verbrauchsperiode ­
  durch  besondere  Bekanntmachung  ihren  Einlösungswert ­
  erhalten.  Aus  diesem  Grunde  erscheint  es  am  zweckmäßigsten, ­
  besondere  Speisemarken  einzuführen,  die
im  gesamten  Verkehr  in  den  Speisehäusern  an  Stelle  der  allgemein
gültigen  Lebensmittelkarten  zu  treten  hätten.
VM  w.

3
        <pb n="36" />
        Die  Ausgestaltu  n  gÄer  SK  eisemarke  im  einzelnen
bietet  mancherlei  Schwierigkeiten.  Soll  sie  den  an  sie  gestellten
Anforderungen  entsprechen,  so  müssen  folgende  Voraussetzungen
erfüllt  sein:
1.  die  Speisemarke  muß  leicht  beschaffbar  sein;
2.  sie  muß  in  den  Wirtschaften  usw.  allgemein  einlösbar ­
  sein;
3.  sie  muß  möglichst  lange  Umlaufszeit  haben;
4.  sie  muß  bei  der  Verwendung  im  Speisehause  sowohl  finden ­
  Gast  als  auch  für  den  Wirt  möglichst  einfache  Rechnungsgrundlagen
  darstellen;
5.  sie  muß  dem  Betriebssichrer  des  Speisehauses  als  Grundlage ­
  für  die  Lebensmittelzuweisung  dienen.
Die  Anforderungen,  die  an  die  Speisemarke  gestellt  werden
müssen,  lassen  sich  teilweise  leicht  erfüllen.  Die  Frage  der  Beschaffung ­
  von  Speisemarken  hängt  in  weitem  Umfange  mit  der  örtlichen ­
  Organisation  der  Lebensmittelkarten-Ausgabe  überhaupt  zusammen. ­
  Am  zweckmäßigsten  werden  die  Speisemarken  wohl  durch
die  gleichen  Stellen  verabfolgt  werden,  durch  deren  Vermittlung
die  Lebensmittelkarten  sonst  an  die  Bevölkerung  gelangen.
Es  ist  aber  auch  möglich,  die  Lebensmittelkarten  beispielsweise
in  den  Speisehäusern  umtauschen  zu  lassen;  nur  ist  in  diesem
Falle  die  Gefahr  des  Mißbrauches  nicht  von  der  Hand  zu  weisen.
Ob  Speisemarken  bei  den  allgemeinen  Abgabestellen  oder  bei  den
Wirten  eingetauscht  werden  können,  oder  ob  beide  Wege  gewählt
werden  sollen,  das  hängt  teilweise  auch  mit  der  Lösung  der  Frage
zusammen,  wie  die  Verrechnung  der  Speisemarken  vorgenommen ­
  ioird.  Die  in  einem  Kommunalverbande  ausgegebenen
Speisemarken  müssen  selbstverständlich  innerhalb  des  betreffenden
Kommunalverbandcs  überall  in  Wirtschaften  usw.  eingelöst  werden ­
  können.  Gerade  in  der  allgemeinen  Einlösbarkeit  der  Speisemarken ­
  liegt  ihr  Wert.  Besondere  Schwierigkeiten  werden  sich
aber  ergeben,  wenn  in  einem  Kommunalverbande  ein  starker
Fremdenverkehr  oder  zahlreiche  Pendelarbeiter  aus  solchen  Kommunalverbänden ­
  vorhanden  sind,  in  denen  Speisemarken  nicht  zur
Einführung  gelangt  sind.
        <pb n="37" />
        85

Daraus  ergibt  sich  die  Folgerung,  daß,  wenn  irgend
möglich,  benachbarte  Kommunalverbände  sich  zu  einer  Speisemark ­
  e  n  gemein  s  cha  f  t  mit  gegenseitigem  Abrechnungsverkehr ­
  zusammenschließen  müssen,  oder  aber  daß  durch  Verordnung
der  Landeszentralbehörden  Speisemarken  zwangsweise  mit  Freizügigkeit ­
  für  den  betreffenden  Bundesstaat  einzuführen  sind.  Da
der  Abrechnungsverkehr  keine  sehr  erheblichen  Schwierigkeiten  bereitet, ­
  werden  die  Speisemarken  unter  Umständen  sogar  sehr  rasch
zu  einer  im  ganzen  Reiche  freizügigen  R  e  i  ch  s  s  p  e  i  s  e  m  a  r  f  e
ausgestaltet  werden  können.  Die  Vorteile  einer  derartigen  Regelung ­
  sind  sehr  groß,  die  Belastung  an  Verrechnungsarbeit,  -die
für  die  -mit  der  Abrechnung  beauftragten  Reichsstellen  erwächst,
ist  zu  überwinden.
Im  dringenden  Interesse  der  Verbraucher  ist  es  gelegen,  daß
für  die  Speisemarken  eine  möglichst  lang  e  N  in  la  nfszeit  gewählt ­
  wird.  Die  Dauer  wird  verschieden  hoch  zu  bemessen  sein,  je
nachdem  cs  sich  um  örtliche  Regelung,  Regelung  für  einen  Bundesstaat ­
  oder  für  das  ganze  Reich  handelt.  Den  Umlaufswert  beispielsweise ­
  bei  der  örtlichen  Regelung  auf  die  Dauer  eines  in  der
Regel  vier  Wochen  uiufassenden  Verbrauchsabschnitts  zu  beschränken, ­
  würde  die  Verbraucher  nicht  nur  außerordentlich  stark  belasten, ­
  sondern  auch  zu  einer  Verschleuderung  von  Speisemarken
führen  können.  Auf  der  anderen  Seite  übersehen  die  einzelnen
Kommunalverbände  die  Entwicklung  der  Lebensmittelversorgung
und  der  ihnen  zugeteilten  Lebensmittelmengen  nicht  genügend,
um  für  unbegrenzte  Zeitdauer  Speisemarken  ausgeben  zu  können.
Da  würde  sich  sofort  die  Gefahr  erheben,  daß  infolge  bestimmter
äußerer  Ereignisse  oder  des  Standes  der  Lebensmittelversorgung
in  dem  betreffenden  Kommunalverbande  zu  einem  bestimmten
Zeitpunkte  bedeutend  mehr  Speisemarken  in  Umlauf  wären,  als
der  betreffende  Kommunalverband  einzulösen  vermag.  Solange  die
Speisemarken  daher  nur  kommunalverbandsweise  eingeführt  sind,
erscheint  eine  Beschränkung  ihrer  Umlaufszeit  auf  3  Monate  die
beste  Lösung,  die  sowohl  den  Interessen  des  Kommunalverbands ­
  als  auch  den  Interessen  der  Verbraucher  genügend  Rechnung ­
  trägt.
Der  Kernpunkt  des  Problems  der  Speisemarken  liegt  in  der
Frage  der  Bewertung  der  Speisemarken.  Die  Speisemarken
3*
        <pb n="38" />
        W
müssen  bei  der  Verwendung  itn  Speisehause  sowohl  für  den  Gast
wie  auch  für  den  Wirt  eine  niöglichst  einfache  Rechnungsgrundlage ­
  darstellen.  Die  Versuche,  die  seither  unternommen  wurden,
um  zu  einer  derartigen  Rechnungsgrundlage  zu  gelangen,  sind
Versuche  geblieben.  Wenn  man  eine  allgemeine  Speisemarke
einführen  will,  so  müssen  logischerweise  die  Speisemarken
für  alle  diejenigen  Lebensmittel,  die  gegen  ihre  Abgabe  zu  beziehen ­
  sind,  Einlösungswert  haben.  Jede  Speisemarke  mutz  daher
mehrere  Speiseeinheiten  umfassen.  Das  Verhältnis  des  Werts
der  Speiseeinheiten  untereinander  festzusetzen  ist  Sache  des  ausgebenden
  KomMunalverbandes,  der  bei  der  Festsetzung  des  Wertverhältnisses ­
  dem  jeweiligen  Stande  der  Lebensmittelversorgung
am  besten  Rechnung  zu  tragen  vermag.
Ein  Kommunalverband  beispielsweise  erklärt  den  Wert  jeder
von  ihm  ausgegebenen  Speisemarke  gleich  10  Speiseeinheiten  und
setzt  die  Nennwertsgleichung  etwa  wie  folgt  fest:
1  Gramm  Fett  —  1  Einheit,
10  „  Nährmittel  —  1  Einheit,
50  „  Kartoffeln  (Rohgewicht)  —  1  Einheit,
10  „  Käse  —  1  Einheit.
Bei  einer  Mahlzeit  könnte  der  Gast  in  einem  Speisehause
beispielsweise  auf  Grund  einer  Speisemarke  eine  Mahlzeit  beziehen, ­
  bei  deren  Zubereitung  3  Gramm  Fett,  20  Gramm  Nährmittel, ­
  150  Gramm  Kartoffeln  und  20  Gramm  Käse  verwendet
wurden.  3  Gramm  Fett  —  3  Einheiten,  20  Gramm  Nährmittel  —
2  Einheiten,  150  Gramm  Kartoffeln  —  3  Einheiten  und  20  Gramm
Käse  —  2  Einheiten,  zusammen  10  Gramm  Speiseeinheiten  —
1  Speisemarke.
Der  Kommunalverband  gibt  jeweils  für  die  Versorgungsperiode ­
  bekannt,  wie  grotz  der  Wert  einer  Speisemarke  in  Speiseeinheiten ­
  ausgedrückt  ist.  Dadurch  wird  gleichzeitig  bestimmt,  wieviel ­
  allgemeine  Lebensmittelkarten  abgegeben  werden  müssen,  um
sich  Speisemarken  zu  verschaffen.  Um  bei  dem  gegebenen  Beispiel
zu  bleiben,  sind  demnach  abzugeben,  um  sich  30  Speisemarken  zu
verschaffen,  90  Gramm  Fettmarken,  600  Gramm  Nährmittelmarken, ­
  4500  Gramm  Kartoffelmarken,  600  Gramm  Käsemarken.
Bei  der  Wertfestsetzung  kann  somit  der  Kommunalverband  jeweils
        <pb n="39" />
        die  erforderliche  Anpassung  an  den  wechselnden  Stand  der  Lebensmittelversorgung ­
  vornehmen.  Die  Gesamtzahl  der  bei  der  Einlösung
der  Speisemarken  dem  Kommunalverbande  zurückgegebenen  allgemeinen ­
  Lebensmittelkarten  bietet  die  Gesamtmenge  an  Lebensmitteln, ­
  die  der  Kommunalverband  den  Speisehäusern  bei  Rücklieferung ­
  der  von  ihnen  vereinnahmten  Speisemarken  überweisen
kann.  Dabei  kann  der  Kommunalverband  innerhalb  dieser  Gesamtmenge ­
  soweit  als  möglich  den  Bedürfnissen  des  einzelnen
Speisehausbetriebes  entgegenkommen.
Dabei  ist  von  vornherein  klar,  daß  in  l  ä  n  d  l  i  ch  e  n
und  gemischten  Bezirken  eine  derart!g  weitgehende
Regelung  schwer  durchführbar  wäre.  Die  schwierigen  Derkehrsverhältnisse,
  das  Fehlen  an  Packmaterial  und  die  notwendige
Rücksicht  auf  zahlreiche  weitverstreute  Kleinhändler  ergab  für
solche  gemischten  Bezirke  die  Notwendigkeit,  die  N  ä  h  r  m  i  t  t  e  I  i  n
längerer  Zwischenzeit  und  in  größeren  Mengen
zu  verteilen:  die  Verteilung  von  Wochenkopfmengen,  wie  sie
in  den  Städten  verhältnismäßig  leicht  durchführbar  und  als
Unterlage  zu  Speisemarken  unentbehrlich  ist,  ist  in  gemischten  und
rein  ländlichen  Bezirken  ganz  unmöglich.  Es  kommt  hinzu,  daß
überall  Selbstversorger  und  Teilsebstversorger  zu  berücksichtigen
sind,  die  sehr  oft  aus  eigener  Erzeugung  nur  mit  Getreide  oder
Fett  oder  Kartoffeln  versorgt  sind.  Die  Schwierigkeiten,  die  in
den  Ausgabestellen  auf  dem  Lande,  bei  den  allmählich  höchst  verwickelt ­
  gewordenen  Arbeiten,  durch  eine  Umrechnung  in  Speisemarken ­
  erwachsen  würden,  erschienen  als  unüberwindlich.
Blieb  daher  die  empfohlene  Einführung  von  Speisemarken
nur  auf  größere  Städte  beschränkt,  und  erwies  sich  eine  obligatorische ­
  Einführung  für  das  ganze  Reich  als  undurchführbar,  so
mußte  dennoch  für  den  Fremdenverkehr  eine  Regelung
getroffen  werden.  Auf  Anordnung  des  Präsidenten  des  Kriegsernäbrungsamts
  hatte  sich  die  Reichsnährmittelstelle  bei  der
Durchführung  des  Fremdenverkehrs  mit  dem  Ausgleich
der  Mehrbelastung  einzelner  Bundesstaaten  durch  den  zwischenstaatlichen ­
  Fremdenverkehr  zu  befassen.  Demgemäß  wurde  teils
ein  Pauschalausgleich,  teils  ein  Abrechnungsverfahren  eingeführt.
Für  die  Landeszentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,
die  unter  Verzicht  auf  eine  förmliche,  auf  Grund  des  Reichsab-&amp;gt;1*7.
        <pb n="40" />
        38

Meldescheins  vorzunehmende  Abrechnung  sich  mit  anderen  Bundesstaaten ­
  über  einen  angemessenen  Ausgleich  verständigt  hatten,
wurde  festgelegt,  daß  sie  die  durch  diese  Vereinbarungen  festgelegten
Mengen  der  Reichsverteilungsstelle  mit  dem  Antrage  auf  Herbeiführung ­
  des  Ausgleichs  bekannt  gaben.  Die  vereinbarten  Mengen ­
  wurden  den  Gaststaaten  für  die  Monate  Mai  und  Juni  durch
besondere  Zuweisung  für  den  Monat  Juli  mit  der  Monatszuweisung ­
  erstattet.  Die  den  Gaststaaten  vergüteten  Mengen
wurden  den  Wohnsitzstaaten  bei  den  regelmäßigen  Verteilungen
gekürzt.
Soweit  Bundesstaaten  nicht  mit  allen  anderen  Bundesstaaten
eine  Vereinbarung  im  vorstehenden  Sinne  getroffen  hatten,  hatten
die  Landeszentralbehörden  ihre  Ersatzansprüche  gegen  die
einzelnen  Bundesstaaten  unter  Angabe  der  auf  die  in  den  einzelnen ­
  Gastorten  verpflegten  Versorgungsberechtigten  jedes  einzelnen
Bundesstaats  entfallenden  Verpflegungstage  und  der  in  den  einzelnen ­
  Gastorten  verausgabten  Kopfmengen  allmonatlich  bis  zum
10.  des  nächsten  Monats  bei  der  Reichsverteilungsstelle  anzumelden. ­
  Die  Zahl  der  Verpflegungstage  war  an  Hand  der  gesammelten ­
  ReichsabmÄdescheine  zu  berechnen.  Bei  der  Berechnung ­
  durften  nur  solche  Abmeldescheine  berücksichtigt  werden,  die
eine  Bescheinigung  des  Gastorts  enthielten,  daß  und  wann  sich
der  Fremde  dort  wieder  abgemeldet  hat.
Die  verausgabten  Kopfmengen  waren  nur  insoweit  er  stattn ­
  n  g  s  f  ä  h  i  g,  als  sic  20  Gramm  Nährmittel  für  joden  Tag
und  ein  Ei  für  jede  Woche  nicht  überstiegen.  Dieses  Abrechnungs-Verfahren
  trat  am  15.  Juni  1917  in  Kraft  urid  war  bis  15.  September ­
  in  Übung.  Für  die  Zeit  vom  15.  Juni  an  wurden  auf  Antrag ­
  halbmonatlich  Vorschüsse  gewährt.  Zur  Begründung  der  Anträge ­
  waren  zahlenmäßige  Nachweisungen  über  die  in  den  entsprechenden ­
  Zeiträumen  der  beiden  Vorjahre  länger  als  14  Tage
verpflegten  Fremden  des  andern  Bundesstaates  vorzulegen.  Die
Höhe  des  Vorschusses  wurde  von  der  Reichsverteilungsftelle  unter
Zugrundelegung  dieser  Nachweisnngen  nach  pflichtgemäßem  Ermessen ­
  bestimnit.  Die  den  Gaststaaten  vergüteten  Mengen  wurden
den  Wohnsitzstaaten  jeweils  bei  der  nächsten  auf  die  Einreichung
der  Aufstellungen  folgenden  Zuweisung  in  Abzug  -gebracht,
        <pb n="41" />
        10.  Die  Lage  im  neuen  Wirtschaftsjahre  1917/18,
Mit  -dem  Beginne  -des  Wirtschaftsjahres  1917/18  wurde  es
notwendig,  infolge  der  Erhöhung  der  Grundpreise  für  Brotgetreide ­
  eine  N  e  n  r  e  g  e  l  n  n  g  d  e  r  Preise  für  Nährmittel  vorzunehmen. ­
  Für  Graupen,  Grieß  und  .Hafernährmittel  -bestanden
von  seiten  des  Kriegsernährungsamts  festgesetzte  Höchstpreise,  für
Teigwaren  Vertragspreise.  Diese  Preisfestsetzung  hatte  sich  im
allgemeinen  bewährt,  weil  sie  keinen  Anreiz  zur  Herstellung  „verkehrsfreier ­
  Ware"  enthält,  der  bei  einer  Freilassung  der  Verbraucherpreise ­
  von  behördlicher  Preisfestsetzung  vorhanden  ist,
und  weil  Vorstellungen  wegen  verschiedener  Preisbemessung  irr
den  einzelnen  Landesteilen  vermieden  -wurden.  Auch  empfahl  sich
eine  einheitliche  Preisfestsetzung  durch  das  Kriegsernährungsamt
im  Interesse  der  Kleinhändler.  Wäre  die  Preisfestsetzung  freigelassen ­
  oder  dcir  einzelnen  Landeszentralbehörden  anheimgegeben
worden,  so  stand  zu  erwarten,  daß  durch  die  Verschiedenheit  der
Preise  und  ihre  Erhöhung  —  mit  einer  solchen  mußte
wogen  der  Erhöhung  der  Grundpreise  für  Brotgetreide
unter  -allen  Umständen  gerechnet  werden  —  heftige  Beschwerden
in  der  Öffentlichkeit  hervorgerufen  würden.  So  kain  man  zu  dem
Ergebnis,  die  Abgabepreise  für  die  Hersteller  durch  die  Reichsgetreidestelle
  festsetzen  zu  lassen  und  durch  -Verordnung  des  Kriegsernährungsamts
  entsprechende  -ein  he  itlich  e  Höchstpreise
für  die  Abgabe  der  Waren  an  den  Kleinhandel  -und  an  den  Verbraucher ­
  für  das  -ganze  Reich  zu  bestimmen.  Dabei  konnten
die  -gegen  die  in:  Wirtschaftsjahre  1916/17  vom  Kri-egsernährungsamte
  festgesetzten  oder  bewilligten  H  -a  n  d  elszusch
  läge  zu  manchen  Erzeugerpreisen  im  Laufe  des
Wirtschaftsjahres  immer  nachdrücklicher  erhobenen  Beschwerden ­
  nicht  als  unberechtigt  -erachtet  werden  und  unberücksichtigt ­
  bleiben.  Es  kann  dabei  nicht  vorausgesetzt  werden,
daß  die  im  Vorjahre  zum  Teil  unter  ausdrücklicher  Zustimmung
und  Mitwirkung  beteiligter  Handelskreise  festgesetzten  Zuschläge
an  sich  zu  niedrig  waren.  Jedoch  war  nicht  zu  verkennen,  daß  im
Lause  des  Wirtschaftsjahres  erschwerende  Umstände  aufgetreten
sind,  welche  die  ursprünglich  vielleicht  ausreichenden  Handelsspannen ­
  als  unzulänglich  für  die  letzte  Zeit  des  verflossenen  Wirt-
        <pb n="42" />
        4fl

schaftsjahres  erscheinen  ließen.  Solche  allgemein  bekannten  Ursachen ­
  der  Verteuerung  waren:  Erhöhung  der  Betriebsunkosten,
insbesondere  der  Kosten  der  Arbeitskräfte,  deren  Leistungsfähigkeit
überdies  vielfach  zurückging,  starke  Steigerung  der  Kosten  für
Packmaterialien,  alle  sonstigen  Hilfsmaterialien  des  Unternehmens
und  Steigerung  der  Lebenskosten  des  Geschäftsinhabers  selber.
Es  kamen  weitere  besondere  Verluste  durch  langsame  und  schlechte
Transporte  hinzu,  welche  den  Schwund  erhöhten,  und  ein  nicht  zu
übersehender  Posten  wurden  mehr  und  mehr  die  gerade  im  Lebensmittelhandel ­
  so  besonders  stark  auftretenden  Diebstähle  und  Beraubungen. ­
  Ferner  mußten  im  Laufe  des  Wirtschaftsjahres
-gerade  die  Nährmittel,  die  bis  dahin  von  den  Herstellern  unmittelbar ­
  an  den  Großhandel  oder  gelegentlich  auch  an  den  Kleinhandel
gegangen  waren,  wegen  behördlicher  Verteilungsnotwendigkeiten
noch  einmal  an  Zwischenstellen,  insbesondere  an  Bezirkszentralcn
und  Gemeindeverteilungsstellen  gehen,  und  auch  dadurch  wurde
die  für  den  Handel  vorgesehene  Spanne  gelegentlich  unzulänglich.
Insbesondere  klagte  der  Kleinhandel  dann  weiter  darüber, ­
  daß  alle  Verteuerungen  gerade  ihm  zur  Last  fielen,  weil  die
Zwischenstellen  recht  häufig  ihre  Mehrkosten  aus  der  gesamten
Handelsspanne  deckten  und  dem  Kleinhandel  nur  noch  einen  völlig
unzureichenden  Nest  ließen.  Dies  galt  insbesondere  da,  wo  eine
Preisbindung  für  die  Abgabe  an  den  Kleinhändler  nicht  vor-  -
gesehen  war.
Diese  Beschwerden  traten  nicht  nur  aus  den  Kreisen  des  Handels, ­
  und  zwar  sowohl  aus  denjenigen  des  Groß-  wie  des  Kleinhandels, ­
  auf,  sondern  sie  wurden  nachdrücklich  durch  öffentliche
Behörden,  insbesondere  Handelskammern,  Preisprüfnngsstellen,
schließlich  mehrere  Bundesregierungen  und  preußische  Oberpräsidenten ­
  unterstützt.  Es  kam  hinzu,  daß  die  Konsumvereine,  die
bis  dahin  im  Interesse  der  Verbraucher  nach  möglichst  niedrigen
Preisen  gestrebt  hatten,  nun  auch  ihrerseits  erklärten,  daß  mit  den
bisher  geltenden  Handelszuschlägen  auch  die  notwendigen  Betriebe,
deren  man  zur  Lebensmittelverteilung  unbedingt  bedürfe,  ihr
Auskommen  nicht  mehr  finden  könnten.
Es  war  somit  eine  E  r  h  ö  h  u  n  g  der  unzureichend
gewordenen  Zu  schlüge  des  Handels  für  die  von
Reichs  wegen  verkauften  Waren  geboten.  Aus  manchen  Kreisen
        <pb n="43" />
        41

des  Handels  wurde  versucht,  einen  einheitlichen  Prozentsatz  zur
Anerkennung  zu  bringen,  der  auf  sämtliche  Waren  gleichmäßig
zugeschlagen  werden  sollte.  Diesem  Verlangen  konnte  schon  aus
dem  Grunde  nicht  stattgegeben  werden,  weil  offenbar  die  im
Handel  entstehenden  Unkosten  von  dreierlei  Art  sind:
Es  gibt  solche,  die  dein  Werte  nach  entstehen  (W  e  r  t  s  p  e  s  e  n),
und  diese  steigen  und  sinken  genau  prozentual  mit  den  Einkaufspreisen. ­
  Wenn  von  einem  Zentner  durch  Eintrocknen,  Einwiegen
oder  Diebstahl  ein  Pfund  verschwindet,  so  bedeutet  dies  für  den
Handel  immer  den  Verlust  von  1  v.  H.,  gleichviel  ob  der  Zentner
60  Mark  oder  600  Mark  kostet.  Solche  Wertspesen  sind  z.  B.  auch
Vertreterprovisionen,  Zinsen,  Versicherungen,  Taraabzüge,  etwaige
Kreditverluste.  Sie  entstehen  stets  dem  Werte  nach  und  müssen
prozentual  verrechnet  werden.
Ein  anderer  Teil  der  Unkosten  entsteht  aber  keineswegs  dem
Werte,  sondern  einfach  der  Menge  nach  (M  e  n  g  e  n  s  p  e  s  e  n).  Ihn
Prozentual  zu  berechnen,  ist  nicht  zweckmäßig.  Ein  Zentner  kostet
genau  denselben  Fuhrlohn,  ob  es  ein  Zentner  Marmelade  zu
68  Mark  oder  ein  Zentner  Mandeln  etwa  zu  3000  Mark  ist.  Beim
Zentner  Graupen  macht  der  Fuhrlohn  vielleicht  1  v.  H.  —  68  Pf.
ans.  Würde  man  den  Satz  von  1  v.  H.  gemäß  dem  genannten
Vorschlage  auch  auf  die  Mandeln  übertragen,  so  wären  dies
30  Mark.  Eben  solche  Mengenspesen  sind  z.  B.  Lagergeld,  Wiegegeld,
  Frachten  und  ähnliches.
Ein  letzter  Teil  der  Unkosten,  die  allgemeinen  Geschäftsspesen, ­
  entsteht  überhaupt  nicht  gemäß  dem  Werte
der  Waren,  sondern  ist  unabhängig  von  ihm.  Miete,  Beleuchtung, ­
  Heizung  der  Geschäftsräume  müssen  gezahlt  werden,  gleichviel ­
  wie  hoch  der  Umsah  ist.
Soweit  eS  die  widerstreitenden  Interessen  zuließen,  ist  den
berechtigten  Beschwerden  des  Handels  Rechnung  getragen  worden,
wobei  jedoch  die  Rücksicht  auf  die  Verbraucher  nicht  außer  acht
gelassen  werden  konnte.  Eine  Zusammenstellung*)
der  für  das  Wirtschaftsjahr  1917/18  bewilligten  Handelszuschläge
für  Nährmittel,  welche  zu  denjenigen  des  Jahres  1916/17  in  Versi
  Aus  den  „Mitteilungen  für  Preisprüfungsstellen",  Jahrgana
1817  Nr.  23/24,  Seite  238,
        <pb n="44" />
        gleich  gestellt  werden,  zeigt  (mtf  Seite  43),  -aß  recht  erhebliche
Aufbesserungen  -er  Handelszuschläge  erfolgt  sind.  Obwohl  die
Erzeugerpreise  im  laufenden  Wirtschaftsjahre  mit  Rücksicht  auf
die  höheren  Preise  -er  Rohmaterialien  und  die  gesteigerten  Arbeitskosten ­
  regelmäßig  erhebliche  Steigerungen  gegenüber  dem
Vorjahre  aufweisen,  sind  die  Gesamtprozentsätze,  welche  iber  Handelszuschlag ­
  schließlich  ausmacht,  durchweg  noch  gegen  das  Vorjahr
gesteigert  worden.
Es  ist  zu  berücksichtigen,  daß  bei  diesen  Waren  die  Großh
  a  n  d  e  I  s  a  u  s  s  ch  l  ä  g  e  zugleich  auch  eine  Entschädig  u  n  g
der  B  e  z  i  r  k  s  z  e  n  t  r  a  l  e  n  enthalten.  Auch  bringen  Veränderungen ­
  der  Lieferungsbedingungen,  insbesondere  für  das  Verpackungsmaterial, ­
  in  den  Kalkulationssätzen  noch  Unterschiede  hervor, ­
  die  durch  die  Tabelle  nicht  gezeigt  werden  konnten.  Im  allgemeinen
  dürfte  aber  das  Bild  die  wirkliche  Erhöhung  der  Handelszuschläge
  zur  Darstellung  bringen.
Den  Beschwerden  des  Kleinhandels,  daß  er  bei  allen  eintretenden ­
  Verteuerungen  unter  allen  Umständen  der  leidende
Teil  sei,  ist  irr  den  Verordnungen  dadurch  abzuhelfen  versucht
worden,  daß  der  Preis  f  ü  r  d  i  e  A  b  g  a  b  e  a  n  d  e  n  Klein-Händler
  gesondert  f  e  st  gesetzt  worden  ist.
Ü  b  erdiedurchHöch  st  preise  geregelte  n  neue  n
Verhältnisse  ist  für  die  einzelnen  Waren  noch  folgendes  zu
sagen.
Irr  der  Verovdnuirg  des  Staatssekretärs  des  Kriegsernährurrgs-amts
  vom  16.  Oktober  1917,  welche  die  neuen  Höchstpreise  für
Grieß,  G  e  r  st  e  rr  g  r  a  u  p  e  n  (Rollgerste)  und  Gersteng
  r  ll  tz  e  festsetzt,  wird  als  Großhandel  jeder  Verkauf  an  Kleinhändler ­
  und  als  Kleinhandel  der  Verkauf  unmittelbar  an  den
Verbraucher  bezeichnet.  AIs  Verbraucher  irr  diesem  Sinne  gelten
auch  Gast-  und  Schankwirtschaften  und  andere  Speisungsunternehmungen,
  als  Händler  auch  die  bundesstaatlichen  Geschäftsstellen,
Kommunalverbände,  Gemeinden  und  alle  privatwirtschaftlichen
Betriebe,  insbesondere  mich  die  der  Rüstungsindustrie.  Die  Lieferung ­
  hat  zn  den  in  der  Tabelle  angegebenen  Preisen
frachtfrei  Station  (Bahn  oder  Schiff)  des  Empfängers  zu
erfolgen.  Die  H  e  r  st  e  l  I  e  r  p  r  e  i  s  e  für  Grieß  rmh
        <pb n="45" />
        Für  je  50  kg

Gegenstand

Erze
p
1916/17

ugcrreis

1917/18

Zuschlag  fll
insg
absolut
1916/17(1917/18

deu  Handel
esamt
d.  H  des
Erzeugerpreises ­

1916'17|1917/18

etci
diese
schlag
über
absolut

geruug
s  Zues
  gegen-1918/17

v.  H.
des  Zuschlags ­

fiir
1916  17

Zuschlag
für
Großhandel
und  Bezirkszentralen ­

19164711917/18

ab
1916/17

Zuschlag  für  den
Kleinhandel
!  v.  H.  des
!  GroßnandelSolut
  j  verkaufSj
  preise»
1917/18|  1916/17!  1917/18

Teiawaren:
75%i(?e«  Mehl  .
Nudeln  und  Suvveuteioe

42,50

45,00

8,50

15.00

20.00

33,3

6,50

76,5

4,50

10,50

21,2

Röhren

43,50

47,00

8,50

15,00

19,5

32,00

6,50

76,5

—

4,50

—

10,60

—

20,4

Röhrenbruch

41,50

44,00

8,50

14,00

20,5

32,00

5,50

64,7

—

4,60

—

9,50

—

19,6

AnsMgemebl

13.50
15.50

19.7

Nudeln  und  Suppeuteige

60,00

62.50

12.00

19,50

20,00

31,2

7,50

62,5

—

6,00

—

—

Röhren

61,00
59,00

64.50
61.50

12,00
12,00

21.50
18.50

19,7
20,4

33,3
30,00

9.50

79.2
54.2

6,00

—

—

22,0

Röhrenbruch

6,50

—

5,50

—

13,00

—

19,4

Halernährmittel:

Gewöbnl.  Huferflocken,  lose

37,15

37.10

6,85

12,40

17,2

33,4

5,75

85,2

—

3,50

—

8,95

—

21,9

Haie,  flocken

10,50

18,9

250  g-Beutel

—

50,50

—

15,50

—

30,7

—

—

—

5,00

—

—

250  ^-Pakele

53.38
51.38

16,50
16,63

30,9
32,8

5,00

—

11,50

—

19.9

500  gs-BctEeie

—

—

—

5,00

—

11,63

—

20,6

Hafermehl

12,00

20,7

250  g-Pakete

—

53,00

—

17,00

—

32.1

—

—

—

5,00

—

—

Gerstengraupeu  u.  Grütze

24,60

27,76

5,40

8,25

22,00

29,9

2,85

52,8

—

2,75

—

5,50

—

18,0

Grieß

22,10

24,60

6,90

7,50

2-V7

30,7

1,60

27,1

—

2,60

—

5,00

—

18,5

Kartoffelgraupen

74,50

100,00

13,00

20,00

17,5

20,00

7,00

53,8

2,50

5,00

10,50

15,00

13,6

14,3

Perlsago

72,50

97,26

12,50

22,25

17,2

22,8

9,75

78,0

2,50

5,00

10,00

17,25

13,3

17,0
        <pb n="46" />
        Graupen,  welche  Lurch  die  Lieferungsbedingungen  der  Reichsgetreidestelle ­
  geregelt  sind,  stehen  durch  die  Vorschriften  der  Neichsgetreideordnung
  hinsichtlich  ihrer  Einhaltung  jetzt  ebenfalls  unter
strafrechtlichem  Schutze.
Durch  die  Verordnung  des  Staatssekretärs  des  Kriegsernährungsamts ­
  vom  6.  November  1917  (RGBl.  S.  1014)  sind
ferner  neue  Höchstpreise  für  Ha  fern  ährmittel  und  für
Teigwaren  für  den  Großhandel  und  den  Kleinhandel  festgesetzt ­
  worden,  die  mit  dem  11.  November  1917  in  Kraft  getreten
sind,  während  gleichzeitig  die  Höchstpreise  für  Hafernährmittel
vom  2.  November  1916  (RGBl.  S.  1242)  aufgehoben  wurden.
Was  zunächst  die  Hafernährmittel  anbelangt,  so  machte  der  Ausfall ­
  der  Haferernte  es  erforderlich,  die  geringen  Mengen  an  Hafernährmitteln, ­
  die  zurzeit  hergestellt  werden  können,  den  Kranken
und  den  Kindern  vorzubehalten.  Die  Hafernährmittel  sollen  demnach, ­
  abgesehen  von  den  gewöhnlichen  Saferflocken,  nur  in  geschlossenen
  Packungen  in  den  Verkehr  gebracht  werden.  Die  Verbraucherpreise ­
  haben  gegen  die  i-m  letzten  Wirtschaftsjahre
geltenden  ebenfalls  eine  kleine  Erhöhung  erfahren,  und  zwar
ist  sie  hauptsächlich  durch  die  für  den  Handel  notwendig  gewordene
Erweiterung  der  seitherigen  Preisspanne  begründet.
Bei  der  P  r  e  i  s  r  e  g  e  I  u  n  g  für  Teig  waren  muß  noch
beachtet  werden,  daß  der  Großhandel  zu  den  festgesetzten  Preisen
frachtfrei  Station  (Bahn  oder  Schiff)  des  Empfängers  zu  liefern
hat.  Beim  Verkaufe  im  Kleinhandel  dürfen  Bruchteile  eines
Pfennigs  auf  ganze  Pfennige  nach  oben  abgerundet  werden.  Auch
die  Herstellerpreise  für  Hafernährmittel  und  Teigwaren  sind  durch
die  Lieferungsbedingungen  der  Reichsgetreidestelle  geregelt.  Da
es  möglich  war,  daß  sich  zur  Zeit  des  Erlasses  der  Verordnung
Teigwaren  noch  zu  höheren  Preisen  im  Handel  befanden,  war
vorgesehen,  daß  die  Landeszentralbehördcn,  Kommunalverbände
und  Gemeinden  für  solche  Teigwaren  bis  zum  30.  November  1917
Ausnahmen  von  den  festgesetzten  Preisen  zulassen  konnten.
Die  Versorgung  mit  Nährmitteln  aller  Art  hat  sich  im  Läuse
des  Wirtschaftsjahres  1916/17  immer  mehr  zu  einem  wichtigen
Ernährungszweige  entwickelt.  Die  Nährmittel  bilden  nicht  nur
die  unentbehrliche  Grundlage  für  die  Massenspeisungen,  sondern
erweisen  sich  auch  für  die  allgemeine  Versorgung  als  Ergänzung
        <pb n="47" />
        der  Brot-  und  Kartoffelmengen  und  als  Hilfsmittel  bei  StockuNgen
  in  der  Kartoffelversorgung  von  größter  Bedeutung.  Außerdem ­
  eignen  sie  sich  vorzüglich  zur  Verausgabung  an  Schwerarbeiter
als  Zulage  zu  den  allgemeinen  Kopfsätzen.
Der  Staatssekretär  des  Kriegscrnährungsamts  richtete  daher
mit  Beginn  des  neuen  Wirtschaftsjahres  sein  ganz  besonderes
Augenmerk  darauf,  möglichst  große  Mengen  von  Rohmaterial  für
die  Herstellung  von  Nährmitteln  zur  Verfügung  zu  stellen.  Dabei ­
  war  es  selbstverständlich,  daß  diese  Zuweisungen  von  dem  Ausfalle ­
  des  Ernteergebnisses  abhängig  blieben.  Auch  erwies  es  sich
auf  Grund  der  Erfahrungen,  die  in  den  schwierigen  Übergangsmonaten ­
  des  Sommers  1917  gemacht  worden  waren,  als  notwendig,
für  den  Spätherbst  und  Frühwinter  1917,  L.  h.  die  Monate,  in  denen
die  Gesamtlage  der  Ernährung  infolge  der  guten  Kartoffelernte
eine  verhältnismäßig  günstige  ist,  mit  der  Ausgabe  von  Nährmitteln ­
  z  u  r  ü  ck  z  u  h  a  I  t  e  n,  um  in  den  Wintermonaten,  etwa  von
Mitte  Januar  ab,  eine  erhöhte  Menge  ausschütten  zu  können.  Die
regelmäßigen  Zuweisungen,  die  zur  Verteilung  gelangen, ­
  müssen  in  der  erstgenannten  Zeit  in  erster  Linie  zur
Versorgung  der  Kranken  und  Kinder  verwendet  werden;
dein  einzelnen  Verbraucher  können  mir  geringe  Mengen  zugeführt
werden.  Inder  zweiten  Hälfte  des  Winters  und  in
den  Frühjahrsmonaten,  in  denen  sich  die  Ernährungsschwierigkeiten ­
  bis  zum  Wiedereinsetzen  der  Marktbeschickung  mit  Frühgemüsen ­
  zu  steigern  pflegen,  wird  eine  größere  Menge  an
Nährmitteln  ausgegeben  werden  können.
        <pb n="48" />
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ng  des  Ko-mmunalverbandes  mögliche  Ration  int  vot-Su
  kürzen,  und  die  durch  die  Kürzung  gewonnenen
.smittelmengen  zur  Versorgung  der  A  n  st  a  l  t  e  n
erwenden.  Ein  -anderer  Weg,  der  bis  jetzt  erst  in
i^n  Städten  wie  Darmstadt,  Freiburg  und  Stuttgart  (bei
Knitteln)  eingeschlagen  wurde,  versucht  die  Doppelversorgung
'  Einbeziehung  des  gesamten  Speisehausverkehrs  jeglicher
n  den  Markenzwang  zu  vermeiden.  Hält  man  beide
nebeneinander,  so  ergibt  sich  ohne  weiteres,  daß  der  erste
da  er  die  Versorgung  einer  Minderzahl  auf  Kosten  der  Ge-**
  eit  besser  stellt,  ungerecht  wirkt.
‘tte  Aufgabe,  die  zu  lösen  ist,  geht  nach  der  Überzeugung
erfassers,  die  er  sich  hauptsächlich  auf  Grund  seiner  Stutt-Erfahrungen
  gebildet  hat,  dahin,  den  zweiten  Weg  organich
  derart  auszubauen,  daß  dem  Verbraucher,  der  auf
.egung  in  einem  Speisehause  angewiesen  ist,  im  Nahmen
m  zustehenden  Kopfmenge  hierfür  die  Möglichkeit  gegeben
"°und  daß  gleichzeitig  den  Speisehaus-Einrichtungen  jeglicher
-ie  Möglichkeit  zur  Weiterführung  der  Betriebe  erhalten
üe  Aufgabe,  den  Marken  zwang  durchgreifend  zu
en  und  auch  den  gesamten  Verkehr  in  Speise-:
  n  einzubeziehen,  kann  auf  zweierlei  Weise  durch-7^t
  werden:  entweder  können  die  allgemeinen
n  s  mi  tt  elkür  t  en  in  so  kleine  Abschnitte
^ilt  werden,  daß  der  Verbraucher  die  kleinen  Teilabschnitte
weiteres  im  Speisehause  abgeben  kann.  Hiergegen  spricht
ebenes.  Einmal  würde  das  dazu  führen,  daß  der  Verbraucher'
sit  ein  kleines  Buch  von  Lebensmittelkarten  mit  sich  herummüßte;
  dies  wäre  unpraktisch,  lästig,  die  Verlustgefahr
außerordentlich  erhöht.  Dazu  kommt  aber  als  entnder
  Umstand,  daß  die  meisten  Lebensmittelkarten  zunächst
-  festen  Nennwert  aufweisen,  sondern  erst  im  Laufe  der  Versperiode ­
  durch  besondere  Bekanntmachung  ihren  Einswert ­
  erhalten.  Ans  diesem  Grunde  erscheint  es  am  zweck--°sien,
  besondere  Speisemarken  einzuführen,  die
amten  Verkehr  in  den  Speisehäusern  an  Stelle  der  allgemein
m  Lebensmittelkarten  zu  treten  hätten.

]

I  29.
        <pb n="49" />
        ﻿
      </div>
    </body>
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