52 daß es nämlich eine wesentliche Friedensbedingung ist, daß Belgien und Serbien wieder hergestellt werden und zwar nicht nur als Nation, nicht nur politisch, nicht nur diplomatisch, sondern auch materiell und wirtschaftlich und zwar auf denjenigen Stand gebracht werden, auf welchen sie vor dem Kriege standen und daß die verwüsteten und be raubten Gebiete Frankreichs und Rußlands in gleicher Weife wieder hergestellt werden. Die zweite Entschließung unter diesem Abschnitt ist von einschneidender Wichtigkeit. Obschon der Bericht den Mitgliedern vorliegt, will ich die wichtigen Worte verlesen: „Der Krieg hat alle Handelsverträge zwischen den Verbün deten und den feindlichen Mächten aufgehoben, und es ist von äußerster Wichtigkeit, daß während des Zeitabschnittes des wirtschaftlichen Wiederaufbaus nach Einstellung der Feindseligkeiten die Freiheit keines der Verbündeten durch irgend einen von den feindlichen Mächten erhobenen An spruch auf Behandlung nach der Meistbegünstigungsklausel beeinträchtigt wird. Demgemäß vereinbaren die Verbün deten, daß die Vergünstigung einer solchen Behandlung den betreffenden Mächten für eine Reihe von Jahren, deren Zahl die Verbündeten durch allseitige Übereinstimmung untereinander regeln werden, nicht gewährt wird." Die Wirkung dieses Beschlusses soll darin bestehen, die Verbündeten zu verpflichten, die Meistbegünstigung keinem unserer Feinde im Friedensvertrag selber oder in ir gend einer anderen Form für eine Reihe von Jahren nach dem Kriege zu gewähren. So wollen wir uns, was ganz all gemein von Wichtigkeit ist, mit unseren Verbündeten die Freiheit sichern, solche handelspolitischen Vereinbarungen untereinander oder mit neutralen Ländern abzuschließen, wie wir sie für notwendig erachten, ohne durch die Ver