54 in welche Abhängigkeit bezüglich dieser wichtigen Hilfs quellen unserer bedeutendsten Industrien wir geraten waren und zwar von Hilfsquellen, welche nicht nur nicht in unserm eigenen Machtbereich lagen, sondern welche vom Feinde absolut beherrscht wurden (hört, hört). Das ist, wie ich glaube, der wichtigste Punkt, welcher für die einzelnen Maßnahmen bestimmend sein mutz, durch welche wir unsere Beschlüsse verwirklichen wollen. Handelsverträge mit neu tralen Ländern müssen Berücksichtigung finden, und jede einzelne Ware wird natürlich eine eigene Beachtung bean spruchen. Der vierte Beschluß dieses Abschnittes wurde in fol gende Worte gefaßt: „Um ihren Handel, ihre Industrie, Landwirtschaft und Schiffahrt gegen wirtschaftliche An griffe, als Ergebnis von Verkauf zu Schleuderpreisen oder anderem unlauteren Wettbewerb zu schützen, beschließen die Verbündeten, durch Übereinkommen einen Zeitraum zu bestimmen, während dessen der Handel der feindlichen Mächte besonderer Behandlung unterliegen soll und die von ihren Ländern erzeugten Waren entweder ganz ver boten werden oder einer besonderen wirkungsvollen Rege lung unterliegen müssen. Die Verbündeten werden durch Übereinkunft auf diplomatischem Wege die besonderen Be dingungen feststellen, welche während des vorerwähnten Zeitraums den Schiffen der feindlichen Mächte auferlegt werden sollen." Dieser Beschluß wurde einstimmig ange nommen im Hinblick auf die Vorteile, welche deutscher Handel und deutsche Industrie, wie schon oben erwähnt, aus der Beraubung des besetzten Gebiets und der Behand lung der Handelsschiffahrt ziehen werden. Es besteht auch die Absicht, für den Fall, daß der Frieden kommen sollte, ehe die verbündeten Länder als Ganzes oder einzelne von ihnen das nach dem Kriege zu ergreifende Wirtschafts