32 I. Geschäftliche Versicherung. die Reichsversicherungsanstalt zu entrichtenden Beträge zu kürzen, die Reichsversicherungsanstalt aber zahlt auf Antrag des versicherten An gestellten die an dem Zuschuß gekürzten Beträge an die Lebensversicherungs unternehmungen aus den Arbeitgeberbeiträgen nach näherer Vorschrift des § 392 des Versicherungsgesetzes für Angestellte weiter. Anders als mit Versicherungen, für die wiederkehrend Prämien zu entrichten sind, verhält es sich mit Versicherungen mit einmaliger Prämien zahlung und mit Rentenversicherungen, bei denen der Versicherungsanspruch durch einmalige Zahlung erworben wird. Hier ist als Regel zu betrachten, daß nicht der Arbeitsverdienst die Mittel liefert, sondern entweder schon vorhandenes Vermögen oder ein einmaliger größerer Einnahmeanfall durch Erbschaft, Schenkung u. dgl. setzen den Versicherungsnehmer in den Stand, Versicherungsschutz zu nehmen. Bedeutung der Versicherungsleistung für den Versiche rung s n e h m e r. Ganz verschiedenartig je nach den Umständen des Einzelfalls gestaltet sich auch die Bedeutung der Versicherungsleistung für den Versicherungs nehmer. Ein charakteristischer Unterschied zwischen der gesamten Schaden versicherung und der Lebensversicherung besteht bekanntermaßen darin, daß bei ersterer der Versicherer nur dann zu leisten hat, wenn ein Schaden eingetreten ist, zu dessen Ausgleichung die Versicherung genommen ist, während bei der Lebensversicherung, wenn man von Kranken- und Jn- validitätsversicherung absieht, die Leistungen des Versicherers bei Eintritt des im Vertrage bestimmten Ereignisses oder zu den vereinbarten Zeit punkten fällig werden, ohne Rücksicht darauf, ob dann ein besonderer Be darf an Geldmitteln wirklich vorliegt. Die Versicherungssummen ge winnen daher in der Hand des Versicherungsnehmers im Einzelfall eine ganz verschiedene, zahlenmäßig nicht erfaßbare Bedeutung. Bei der Lebens fallversicherung, die zu besonderen Zwecken (Aussteuer, Militärdienst usw.) eingegangen zu werden pflegt, wird die Versicherungssumme in der Regel tatsächlich zur Deckung eines Bedarfs an Geldmitteln, der sich um die Zeit der Fälligkeit einstellt, verwendet werden. Das Gleiche gilt für die Sterbegeldversicherung, und auch bei der Rentenversicherung ist anzunehmen, daß die Leistungen des Versicherers vom Empfänger verbraucht werden. Bei der großen Todesfallversicherung dagegen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, ob die ausgezahlten Versicherungssummen vorzugsweise kapitalisiert oder konsumiert werden. Bei vorzeitiger Auslösung einer Kapitalversicherung auf den Todes-