R. Mueller und E. Mittermüller, Lebensversicherung. 83 fall, bei der der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, hat der Versicherer nach gesetzlicher Vor schrift (§ 176 V.V.G.) den Betrag der aus die Versicherung entfallenden Prämienreserve, an der er einen angemessenen Abzug machen darf, zu erstatten. Schon der Anteil an der Prämienreserve ist in der Regel ge ringer als die Gesamtsumme der eingezahlten Prämien, weil hiervon ein Teil zur Deckung der durch frühzeitigen Tod anderer Versicherter fällig gewordenen Versicherungssummen und zur Bestreitung der Verwaltungs kosten des Versicherers hat verwendet werden müssen. Meist wird aber vom Versicherer aus hier nicht näher zu erörternden Gründen auch noch der gesetzlich gestattete Abzug an der Prämienreserve gemacht. Die vor zeitige Auflösung des Versicherungsverhältnisses durch Kündigung oder Rücktritt ist daher für den Versicherungsnehnier fast stets mit Verlust verknüpft, und er entschließt sich daher freiwillig zu dem sogenannten Rückkauf der Versicherung regelmäßig nur in Fällen der Not. Dann wird die ausgezahlte Rückkaussumme oder Abgangsvergütung natürlich tosort konsumiert. Eine Kapitalisierung wird nur in einigen der ver hältnismäßig seltenen Fälle vorgenommen, bei denen der Versicherungs nehmer die Versicherung aufgibt, weil der mit ihr verfolgte Zweck nach träglich weggefallen ist, z. B. weil die Angehörigen, für die er sorgen wollte, vor ihm verstorben sind. — Die Rückkäufe von Versicherungen -wehren sich in Zeiten wirtschaftlichen Niedergangs, z. B. im Jahre 1908. Ä»i allgemeinen aber kann man ersreulicherweise konstatieren, daß die Stornierungen sich in rückläufiger Bewegung befinden. Nur in der Volks versicherung der deutschen Gegenseitigkeitsvereine und der ausländischen Gesellschaften ist dieser Zustand noch nicht erreicht. Von 1000 Mk. der ge tarnten Zahlungen der Versicherungsunternehmungen an die Versicherten kamen nach der Statistik des Kaiserl. Aufsichtsamts 1 auf vorzeitig auf- gelöste Versicherungen bei den deutschen Gesellschaften: 1902 1903 1904 1905 1906 1907 1908 1909 H,5Mk. 69,6 Mk. 62,7 Mk. 58,9 Mk. 57,4 Mk. 56,6Mk. 57,3Mk. 56,5Mk. Die Einbuße, die der Versicherte bei vorzeitiger Auflösung der Versicherung vn der Gesamtsumme der gezahlten Prämien erleidet, ist je nach der Ver- sicherungsart und nach den Rechnungsgrundlagen und Versicherungs- Bedingungen der einzelnen Gesellschaften sehr verschieden, und die Gcsamt- 1 Im Jahre 1909 sind bei einer Aktiengesellschaft die in der Statistik weg- Tklassenen, in den Vorjahren aber stets eingerechneten Gewinnanteile, die mit den Versicherungssummen ausgezahlt wurden, wieder hinzugefügt. Schriften 137. IV. 3