34 I. Geschäftliche Versicherung. summe dieser Einbußen läßt sich, ohne daß jede Gesellschaft für sich ihre Berechnungen aufstellt, auch nicht annähernd feststellen. Im allgemeinen aber ist zu bemerken, daß den vorzeitig Abgehenden mit der fortschreiten den Entwickelung der Lebensversicherung immer größere Ansprüche an die Prämienreserve haben eingeräumt werden können. Die ältesten Ver sicherungsbedingungen kannten überhaupt keine Rückvergütung. Was aber dem einzelnen bei vorzeitiger Auflösung der Versicherung auch nach den jetzt geltenden, liberalen Versicherungsbedingungen noch verloren geht, kommt fast ungeschmälert der Gesamtheit der Versicherten zugute. — Die dritte Gruppe von Leistungen des Versicherers bilden die Gewinn anteile, die er den Versicherungsnehmern vergütet. Solange Prämien für die Versicherung zu entrichten sind, werden an ihnen die Dividenden direkt vom Versicherer gekürzt, gelangen also gar nicht in die Hände des Versicherungsnehmers. Aber auch die bar ausgezahlten Dividenden muß man schon wegen des verhältnismäßig nicht hohen Betrags der einzelnen Dividende zu den Leistungen rechnen, welche regelmäßig verbraucht und nicht zum Vermögen geschlagen werden. In den weitaus meisten Fällen gelangen die Leistungen aus einem Versicherungsverträge an die Personen, die die Prämien gezahlt haben, oder an ihre Erben. Nicht selten aber sind auch die Fälle, in denen dritte Personen auf Grund einer Zuwendung, eines Pfandrechts usw. Empfänger werden. Zweck der Lebensversicherung. Der Zweck, welchen die Versicherungsnehmer mit dem Abschluß einer Versicherung verfolgen, ist im wesentlichen schon in den bisherigen Aus führungen gedacht. Hier sei nur noch mit wenigen Worten auf die Be deutung hingewiesen, die die Lebensversicherung für die Entschuldung des Grundbesitzes gewinnen kann. Ob im einzelnen Fall eine Versicherung dazu bestimmt ist, daß mit der Versicherungssumme eine Hypothek getilgt wird, entzieht sich natürlich regelmäßig der Kenntnis des Versicherers. Neuerdings aber sind Bestrebungen in Gang gekommen, die Verbindung von Lebensversicherung und Hypothek zu organisieren. Auf dem Gebiete der Privatversicherung haben namentlich zwei Landesversicherungsanstaltcn der staatlichen Alters- und Jnvaliditätsversicherung, die sich die Förderung des Kleinwohnungsbaues durch Beleihung von Arbeiterwohnhäusern an gelegen sein lassen, diese Art der Schuldentilgung in ihr Arbeitsprogramm aufgenommen. So hat sich die Landesversicherungsanstalt der Rhcinprovinz zu Düsseldorf