R- Mueller und E. Mittermüller, Lebensversicherung. 47 fordert es eine etwa zweijährige Prämienzahlungsdauer, bis die Kosten des Abschlusses einer Versicherung gedeckt sind. Wird also eine Ver sicherung vor Ablauf dieser Frist aufgelöst, so entsteht für die Gesellschaft gewöhnlich ein Verlust. Der Verfall von Versicherungen mittlerer Dauer wird im Durchschnitt weder Verlust- noch gewinnbringend sein. Erst der vorzeitige Abgang älterer Versicherungen wird regelmäßig einen Gewinn abwerfen, der in dem zurückbehaltenen und durch den Abgang frei gewordenen Teil der Prämienreserve besteht. Ältere Versicherungen werden aber erfahrungsgemäß in viel geringerem Umfang aufgegeben als solche von kürzerer Dauer; das wirkt auf eine Minderung der aus dem Policen verfall sich ergebenden Gewinne. Im Volksversicherungsgeschäft ist mit beträchtlicheren Gewinnen aus dem vorzeitigen Abgang zu rechnen. Die beiden größten deutschen Volksversicherungsgesellschaften gewähren auch bei langem Bestehen der Versicherung im Falle vorzeitiger Auflösung keine Rückvergütung eines Teils der einbezahlten Prämien; ihre Bedingungen sehen für diesen Fall nur Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung vor. Von dieser Umwandlung haben aber die Versicherten häufig keine Kenntnis, so daß viele Versicherungssummen nach Fälligkeit nicht ab gehoben werden und — in letzter Linie — infolge des vorzeitigen Abganges den Gesellschaften anheimfallen. Den Sterbekassen erwachsen aus vor zeitiger Auflösung gleichfalls größere Vorteile als den das große Lebens- bersicherungsgeschäft betreibenden Unternehmungen, weil auch sie einen Rückkauf nicht kennen. Wie hoch sich der Gewinn oder Verlust aus vor zeitigem Abgang stellt, läßt sich selbst für eine einzelne Gesellschaft nur unter Schwierigkeiten berechnen; es fehlt um so mehr an jedem Anhalte punkte für eine Feststellung der für die Gesamtheit der Versicherer gültigen Zahlen. Kapitalanlagen. In der Einleitung ist bereits darauf hingewiesen worden, daß die Lebknsversicherungsgesellschaften einen Teil ihrer Einnahmen zur Ausamm- kung von Prämienrescrven verwenden müssen. Bei der Natur des Lebens- bersicherungsgeschästes kommt der Prämienreserve eine sehr große Be hütung zu; sic ist infolgedessen auch der Gegenstand gesetzlicher Be stimmungen geworden. Gesetzliche B e st i m m u n g e n. Der Gesetzgeber schließt sich allerdings, indem er grundsätzlich die alljährliche Berechnung und Ergänzung der Prämienreserve verlangt (§§ 56, 57 58.21.®.), lediglich den Forderungen der Technik an. Er be lügt sich jedoch nicht damit, sondern schreibt auch vor, in welcher Weise