48 I. Geschäftliche Versicherung. die Unternehmungen die zur Zuführung an den Prämienreservefonds bestimmten Einnahmebeträge anzulegen haben. Dem Einfluß, den somit der Gesetzgeber auf die Tätigkeit der Unternehmungen auf dem Kapital' und Kreditmarkt ausübt, kommt aber eine geringere Bedeutung zu, weil er im großen und ganzen die Richtlinien vorschreibt, von denen nach Lage unseres Geldmarktes ein vorsichtiger Gesellschaftsleiter auch ohne gesetzliche Bindung nicht abweichen würde. Der § 58 des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901, der die Frage der Anlegung der Prämienreservegelder regelt, lautet: „Die Anlegung der den Prämienreservesonds bildenden Bestände (§ 57) kann erfolgen: 1. in der im § 1807 Abs. 1 Nr. 1—4 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Anlegung von Mündelgeld vorgeschriebenen Weise. Außer dem dürfen die Bestände bis höchstens zum zehnten Teile des Prämienreservesonds in Wertpapieren, welche nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen sind, sowie in solchen auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen deutscher Hypotheken-Aktienbanken angelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse I beleiht; 2. gegen Verpfändung solcher Hypotheken oder Wertpapiere, in denen eine Anlegung nach Nr. 1 gestattet ist, bis zu fünfundsiebzig vom Hundert ihres Nennwerts, sofern aber der Kurswert niedriger ist, bis zu fünfundsiebzig vom Hundert des Kurswerts; 3. in der Weise, daß Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen Versicherungsscheine des Unternehmens (Policenbeleihung) nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen (§ 9 Nr. 8) gewährt werden; 4. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Schuldverschreibungen inländischer kommunaler Körperschaften, Schulgemeinden und Kirchen gemeinden, wofern diese Schuldverschreibungen entweder von seiten des Gläubigers kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen. Kann die Anlegung den Umständen nach nicht in einer dem Abs. l entsprechenden Weise erfolgen, so ist eine vorübergehende Anlegung bei der Reichsbank, bei einer Staatsbank oder bei einer durch die Aufsichts behörde dazu für geeignet erklärten anderen inländischen Bank oder öffentlichen Sparkasse gestattet." Weitere gesetzliche Vorschriften sehen sowohl für Aktiengesellschaften (ß 262 H.G.B.) als auch für Gegcnseitigkeitsvereine (§§ 22, 37 V.A.G.)