76 I. Geschäftliche Versicherung. Einschluß des ausländischen, enthalten. Die bei Schätzungen immer mögliche Ungenauigkeit kommt hier insofern kaum in Betracht, als der Anteil der ausländischen Gesellschaften im ganzen nicht sehr bedeutend ist. Auch dürfte eine große Verschiedenheit zwischen den in- und aus ländischen Gesellschaften kaum bestehen. Bei den inländischen Gesellschaften konnten andererseits die im Ausland bezahlten Steuern und Abgaben nicht abgezogen werden, weil keine Anhaltspunkte für deren Größe vor liegen. Eine wesentliche Änderung dürfte dadurch gleichfalls nicht herbei geführt worden sein. Mit dieser Maßgabe betrugen die Steuern, öffentlichen Abgaben und Leistungen zu gemeinnützigen Zwecken: 1905 Mk. 4 565 300,— 1906 „ 4 957 700,— 1907 „ 4 329 400,— 1908 „ 4 748 400,— 1909 „ 5 024 700,— Mk. 23 625 500,— sohin im Durchschnitt Mk. 4 725 100,—. Die Feststellung der Verwaltungskosten stößt insofern auf Schwierig keiten, als die Verwaltungskosten für das direkt betriebene deutsche Geschäft in keiner Veröffentlichung ausgeschieden sind, übrigens auch nach Lage der Sache nicht mit annähernder Genauigkeit ausgeschieden werden können. Dafür sind bei den Gesellschaften zu viel generelle Unkosten vorhanden, deren Verteilung nur durch Schätzung vorgenomnien werden könnte, was bei der Größe der Beträge immerhin erhebliche Fehler zur Folge haben könnte. Angaben über die Verwaltungskosten der ausländischen Gesell schaften fehlen uns vollkommen. In diesem Punkte können also unsere Feststellungen auf Vollständigkeit keinen Anspruch machen, doch wird es für den vorliegenden Zweck, für den es sich ja nur um die Einwirkung auf den Geldmarkt, nicht um technische Beurteilung des Feuerversicherungs wesens handelt, genügen, wenn wir annehmen, daß die Unkosten der ausländischen Gesellschaften sich ungefähr in der gleichen relativen Höhe bewegen wie die der deutschen Gesellschaften. Die Steuern und Abgaben, sowie die schon oben berücksichtigten Leistungen zu gemeinnützigen Zwecken sind von den Verwaltungskosten abgesetzt. Unter diesen Voraussetzungen stellen sich die Verwaltungskosten wie folgt: