S. Wertheimer, Feuerversicherung und andere Sachschadenversicherungszweige. 77 1905 . . . .... Mk. 39 753612,— 1906 . . . 41670 784,— 1907 . . . .... „ 43506253,— 1908 . . . . . . . „ 46 583 335,— 1909 . . . .... „ 46098243,— zus. Mk. 217 612 227,— im Durchschnitt Mk. 43 522 445,—. Ehe wir zu den einzelnen Ausgaben Näheres bemerken, müssen wir ber Frage nach dem Verbleiben der durch Prämieneinnahmen gesammelten Millionen noch weiter nachgehen. Wir haben schon oben erwähnt, daß hierbei auch die Vermehrung der Prämienreserven und Schadenreserven berücksichtigt werden muß. Nicht alle gezahlten Prämien dürfen dem Fälligkeitsjahre zugerechnet werden. Beispielsweise muß eine Prämie, die am 1. Dezember eines Jahres fällig und ausgezahlt wird, das Risiko voch bis zum 1. Dezember des nächsten Jahres decken. n /i2 dieser Prämie Essen also für das nächste Kalenderjahr reserviert werden. Wenn nun auch aus Gründen der praktischen Geschäftsführung nicht für jede Feuer versicherung die Reserve berechnet zu werden pflegt, so muß doch ent sprechend den durch langjährige Erfahrung gesammelten Grundsätzen jeweils rin gewisser prozentual zu bestimmender Teil der Gesamtprämie für das nächste Jahr zurückgestellt werden. Dabei ist noch zu berücksichtigen, baß vielfach die Prämie nicht nur für ein Versicherungsjahr, sondern für eine Reihe solcher vorausbezahlt wird (Eskomptprämien). In solchen Fällen muß die Prämie für die noch nicht begonnenen Versicherungs- iahre ganz zurückgestellt werden. Je größer der Anteil eskomptierter Versicherungen ist, um so höher wird der zu reservierende Bruchteil der Gesamtprämie ausfallen. Der Betrag, um den die Prämienreserve nach biesen technischen Grundsätzen erhöht werden muß, kann also nicht als verdient angesehen werden. Ähnlich liegen die Verhältnisse bei der Schadenreserve. Es ist selbst verständlich, daß nicht alle in einem Geschäftsjahr angemeldeten Schäden v"ch in diesem Jahre festgestellt und ausgezahlt werden können. Anderer seits entspräche es nicht den Grundsätzen einer gesunden Geschäftsgebarung, ivollte man diese Schäden bei Aufstellung der Gewinn- und Verlust rechnung ein'ach unberücksichtigt lassen. Vielmehr müssen die bei Schluß des Geschäftsjahres angemeldeten, aber noch nicht gezahlten Schäden in ihrer mutmaßlichen Höhe zurückgestellt werden. Da die Rückstellungen des Vorjahres als Einnahmen vorgetragen werden, braucht nur die Zu