I. Geschäftliche Versicherung. wohl nur eine geringe Wirkung geübt haben können. Schließlich — und das war ausschlaggebend für mich — handelt es sich bei der vor liegenden Untersuchung ja nur um mehr oder weniger abgerundete Summen und nur um die Wechselbeziehung zwischen Geldmarkt und Versicherung, nicht um die Schaffung von Unterlagen für irgendwelche feuerversicherungstechnische Maßnahmen. Für eine Erweiterung der preußischen Statistik auf das Reich wird allerdings zu beachten sein, daß in Preußen die von den Privatversicherungsgesellschaften vergüteten Schäden zusammen mit denen der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten behandelt sind. Da in anderen Bundesstaaten die Gebäudeversicherung vielfach dem Monopol öffentlicher Anstalten unterliegt, während das Mobiliar vielfach nur bei Privatgesellschaften versichert werden kann, dürften sich die Schadenzahlungen im gesamten deutschen Geschäft der Privatversicherungsgeseüschasten vielleicht in etwas anderer Weise ver teilen. Eine auch nur schätzungsweise Angabe über die Größe der Ab weichung vermögen wir allerdings nicht zu liefern. Daher möchte ich davon Abstand nehnien, mich über die vermutliche Verteilung der Schäden ihrer Höhe nach für das ganze Deutsche Reich zu äußern. Die sorgsame Berechnung dieser Zahlen unter möglichster Vermeidung von Fehlerquellen würde eine umfangreiche Spezialuntersuchung beanspruchen. Die Verteilung der Schäden nach ihrer Höhe kann uns zugleich den besten und nach Lage der Dinge einzigen Anhaltspunkt für die Be urteilung der Frage bieten, welche Bedeutung die Feuerversicherungs entschädigungen für den Empfänger haben. Die kleinen Beträge bis zu Mk. 100,— werden wohl in der Hauptsache zum Konsum verwendet, da sie entweder zur Beschaffung neuer Haushaltgegenstände oder zur Bestreitung des allgemeinen Aufwandes herangezogen werden. Umgekehrt kann von den Schäden über Mk. 50 000,— und von einem erheblichen Teil der nächst niederen Klasse, also von etwa der Hälfte der Schaden zahlungen mit Bestimmtheit angenommen werden, daß die Entschädigung der Produktion dient, d. h. zur Fortführung gewerblicher oder land- wirtschaftlicher Betriebe oder von Handelsunternehmungen verwertet wird- Ob in diesen Fällen mhne die Entschädigung der Betrieb eingestellt werden nlüßte, könnte nur an Hand einer Reihe von einzelnen Fällen beurteilt werden. Hierzu fehlt nicht nur bei der gegenwärtigen Untersuchung das Material, sondern es ließe sich auch seitens der Gesellschaften gar nicht beschaffen, da die Gesellschaften ohne schwere Störung ihrer Geschäfts verbindungen keine zahlenmäßige Auskunft über die Vermögensvcrhält- nisse der Beschädigten verlangen können. Immerhin darf mit Sicherheit