102 I. Geschäftliche Versicherung. in der Glasversicherung bei den deutschen Gesellschaften . Mk. 4 608 302,— bei den ausländischen Gesellschaften „ 133 043,— zusammen Mk. 4 741345,— Diese Zahlungen verteilen sich in der Einbruchdiebstahlversicherung aüf 25 439 Schäden, so daß für einen Schaden im Durchschnitt Mk. 114,— zu vergüten waren, in der Glasversicherung auf 103 644 Schäden, was eine Durchschnittsschadenhöhe von Mk. 45,— bedeutet. Im Vergleich zur Feuerversicherung betrug also die durchschnittliche Schadenhöhe in der Einbruchdiebstahlversicherung etwa Vs, in der Glasversicherung etwa Vs. Während aber umgekehrt in der Feuerversicherung im Jahre 1909 nur etwa der 40. Teil der Versicherungen von Schaden betroffen wurde, hatte jeder 32. Einbruchdiebstahlversicherte und jeder 5. Glasversicherte eine Entschädigung erhalten. Daraus ergibt sich ein wichtiger Unterschied in der Bedeutung der Entschädigung für die verschiedenen Branchen. Die Feuerversicherung hat es hauptsächlich mit der Vergütung größerer Schäden zu tun, ohne deren Ersatz der Versicherte häufig dem Ruin ent gegengehen oder doch in seinem späteren Erwerb oder in seiner Konsum fähigkeit erheblich beeinträchtigt wäre. Die Einbruchdiebstahl- und noch mehr die Glasversicherung werden mehr durch zahlreiche, aber weniger erhebliche Schäden in Anspruch genommen. Sie dienen mehr dazu, die mit ziemlicher Voraussicht sür zahlreiche Versicherte zu erwartenden Schäden durch das Mittel der Prämienzahlung auf viele Jahre zu ver teilen, wenn auch selbstverständlich Fälle vorkommen, wo auch ein Ein bruchdiebstahl- oder Glasschaden ohne Versicherung das Vermögen des Betroffenen empfindlich schmälern würde. Eine Verteilung der Schäden ihrer Höhe nach besitzen wir für diese Branchen leider nicht, doch darf wohl im allgemeinen angenommen werden, daß sich die meisten Schäden auf einer gewissen mittleren Linie bewegen. Die Verwaltungskosten sind auch iür diese Branchen nur in Ver bindung mit den Steuern ausgewiesen, eine Trennung läßt sich fy !er selbst unter Zuhilfenahme der Geschäftsberichte nicht wohl durchführen, da die Gesellschaften für kleinere Branchen die Steuern nicht auszuscheiden pflegen. Mit Rücksicht darauf, daß auch eine Verteilung auf das direkte und indirekte Geschäft nicht möglich ist, müssen die Verwaltungskosten in Verbindung mit dem Gesamtgeschäft gewürdigt werden. Dabei sin wir genötigt uns auf das Geschäft der deutschen Gesellschaften zu schränken, nachdem wir hinsichtlich der ausländischen Gesellschaften nur