214 II. Öffentliche Versicherung. beschränkt, sondern mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch nicht' Mündel siche re Kapitalanlagen bis zu einem Viertel des Anstalts vermögens (unter gewissen, bisher aber fast nirgends praktisch gewordenen Voraussetzungen sogar bis zur Hälfte desselben) zugelassen hat, und zwar in der Hauptsache für solche Veranstaltungen, die ausschließlich oder überwiegend der versicherungspflichtigen Bevölkerung zugute kommen. Diese Genehmigung ist vom Reichsversicherungsamte (bzw. von einzelnen Landesversicherungsämtern) einer großen Reihe von Anstalten unter be stimmten Einzelbedingungen erteilt worden; und von den 877 Millionen, die für Wohlfahrtszwecke im ganzen ausgeliehen worden waren, lagen rund 53 Millionen außerhalb der Mündelsicherheit. Ein Schluß auf die durchschnittliche Beleihungshöhe läßt sich indessen daraus nicht ziehen, weil in den 824 Millionen mündelsicherer Beleihungen bedeutende Darlehns summen enthalten sind, die von öffentlichen Körperschaften selbst auf genommen sind, oder die die erste Werthälste der beliehenen Objekte zwar überschreiten, aber durch die selbstschuldnerische Bürgschaft von Gemeinden und anderen öffentlichen Körperschaften mündelsicher geworden sind. Der artige Bürgschaften für Darlehen der Versicherungsanstalten sind nament lich im Westen außerordentlich häufig, und das Zusammenarbeiten der Gemeinden und der Versicherungsanstalten wird hier geradezu planmäßig gepflegt. Die starke Zunahme der Darlehen für gemeinnützige Zwecke steht ohne Zweifel mit diesen günstigen Bedingungen in innerem Zusammenhange, und man darf mit Bestimmtheit annehmen, daß mancherlei Wohlfahrtsanstalten nicht geschaffen oder in sehr viel beschränkterem Rahmen durchgeführt wären, wenn die Versicherungs träger in bezug auf Zinssatz und Beleihungshöhe die Bedingungen sonstiger Kreditinstitute gestellt hätten oder hätten stellen müssen. Das trifft u. a. besonders für alle Einrichtungen der Krankenpflege und der öffentlichen Gesundheitspflege, sowie für charitative Veranstaltungen zu, deren finanzielle Leistungsfähigkeit teilweise sehr beschränkt ist. Tatsächlich entfällt auch von der erwähnten Zunahme der Wohlsahrtsdarlehen der Hauptanteil auf solche Einrichtungen. Es waren nämlich ausgeliehen * (in Millionen Mark): 1 Über diese Darlehen wird erst seit 1897 besonders berichtet; bis 1907 wurden die Darlehen für Hospize, Ledigenheime usw. mit den Darlehen für Krankenhäuser und sonstige Wohlfahrtseinrichtnngen zusammengefaßt.