253 4. Die Knappschastskassen. Von vr. E. Iüngst-Essen. Von alters her besitzt der deutsche Bergbau in seinen Knappschafts kaffen Einrichtungen der Fürsorge sür seine Belegschaften, wie sie ähnlich Ar die Arbeiter der anderen Zweige unseres heimischen Gewerbes erst die soziale Versicherung des Reiches im letzten Menschenalter geschaffen hat. Aus der Initiative der freien und selbständigen Bergleute erwachsen, fanden die Knappschaftskassen, Gnadengroschenkassen oder wie sie sonst heißen mochten, schon frühe die Unterstützung der Unternehmer, die sich durch Gewährung von Beiträgen, Freikuxen, im besonderen durch die Übernahme der zeitlichen Unfall- und Krankenleistungen an ihren Für sorgezwecken beteiligten. Nachdem die Knappschastskassen unter dem Re gime des Polizeistaates zu staatlich geleiteten Einrichtungen geworden waren, erlangten sie von der Mitte des vorigen Jahrhunderts ab die Rechte juristischer Personen mit voller Selbstverwaltung bei gleichen Rechten von Wcrksbesitzern und Arbeitern. Die beiden grundlegenden besetze aus diesem Gebiet sind das preußische Gesetz vom 10. April 1854 über die Vereinigung der Berg-, Hütten- und Salinenarbciter in Knapp schaften und das dessen Bestimmungen weiterführende Allgemeine Berg- Jksetz für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865. Dieses Gesetz, bas sich als eine mustergültige Regelung der bergrechtlichen Verhältnisse darstellt und in einer großen Zahl seiner wesentlichen Bestimmungen noch heute gilt, ist in der Folge von den meisten deutschen Staaten als Landes- 3esetz angenommen worden, so daß auch in diesen der Beitrittszwang sür die Arbeiter aller Bergwerke. Salinen und Aufbereitungsanstalten zu den Knappschaftskassen besteht. Wo dies nicht der Fall ist, wo es keine landes- gesetzlichen Vorschriften über Knappschaftswesen gibt, wie z. B. im Groß- hkrzogtum Baden, unterstehen die Bergleute unmittelbar der Sozial- bersicherungsgesetzgebung des Reiches. Hiermit ist der Kreis der in den \j