296 II. Öffentliche Versicherung. staatlich geleitete oder öffentlich-rechtliche Pferde-, Vieh- und Hagel- versicherungsanstalten. Die Tätigkeit dieser nicht der reinen Feuer versicherung angehörigen Unternehmungen ist im nachfolgenden un berücksichtigt geblieben, da sie den Teilgegenstand einer anderen Bearbeitung bildet. Zwar haben im Anschluß an die neuere den Rahmen der gesetz lich erlaubten Versicherungsmöglichkeiten erweiternde Reichs- und Landes- gesetzgebung auch eine Reihe öffentlich-rechtlicher Feuerversicherungs unternehmungen des Deutschen Reiches außer der Feuerversicherung noch andere Zweige der Schadenversicherung wie Einbruchdiebstahl-, Glas-, Wasserleitnngsschäden-, Mietverlust- und Betriebsverlustversicherung auf genommen oder ihre Aufnahme vorbereitet, kritisch verwertbare Betriebs' ergebnisse liegen aber bei der Kürze der Betriebszeit noch nicht vor. Die Frage nach der Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Feuer versicherungsanstalten als Finanzinstitute im Verhältnis zur Einzel- wie zur Volkswirtschaft beantwortet sich am besten, wenn man sich im Anschluß an die geschichtliche Entwicklung Wesen und Zweck dieser Organisationen vor Augen hält und in Verbindung damit ihre Betriebsergcbnisse für einen längeren Zeitrauni der Neuzeit im einzelnen betrachtet. Keine Versicherungsform ist in ihrem Wesen und Wirken so innig mit ihrer geschichtlichen Entwicklung verbunden wie die öffentlichen Feuerversichernngs- anstalten. Im Gegensatz zur Sozialversicherung, die ein Ergebnis der Fürsorge des neuen Deutschen Reiches und eine Frucht der letzten drei Jahrzehnte ist und daher auf reichsgesetzlicher Grundlage beruhende das Gebiet des ganzen Deutschen Reiches nach einheitlichen Gesichtspunkten umspannende öffentliche Vcrsicherungsträger hat, fußt das öffentliche Schadenversichernngswesen seinen zum Teil Jahrhunderte alten geschichtlichen Wurzeln gemäß in der Hauptsache auf Landesrecht. Ständische alt germanischen Grundsätzen entsprechende Selbsthilfe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und landesväterliche, wenn auch mit realpolitischen Gesichts punkten verbrämte Fürsorge 1 sind die Quellen, denen letzten Endes sämtliche öffentlich-rechtliche Schadenversicherungsunternehmungen ihre Entstehung verdanken. Grundsatzbei Errichtung aller öffentlich-rechtlichen Schadenversicherungs anstalten und Hauptunterscheidungszeichen von den privaten Unter nehmungen gleichen Zweckes war und ist, daß der Betrieb nur im ' Schutz gegen Verarmung und daher gegen Schwächung der Steuerkraft der Untertanen, Hebung des Realkredits als der Urgrundlage des Handels und Verkehrs, Erhaltung der Seßhaftigkeit der Bevölkerung durch Festlegung der Wiederaufbau- pflicht für abgebrannte Gebäude u. ä.