10 Dr. Rudolf Leonhard. Soviel also in kurzem von der agrartechnischen Seite der Entwicklung ­ des englischen Landwirtschaftswesens in den letzten vier Jahrzehnten. Diese einschneidenden Änderungen im Betriebe der englischen Landwirtschaft sind auch auf das soziale Leben auf dem Lande nicht ohne Folgen geblieben. Der Großpächter alten Stils, der Gentleman-Farmer, etwa dem ostelbischen Rittergutsbesitzer vergleichbar, wurde verdrängt durch den mit seinen Leuten selbst mitarbeitenden Working-Farmer. Was sich aber trotz der durchgreifenden Umwälzungen ­ auf dem Markt bis jetzt nicht änderte, das sind die Besitzverhältnisse. ­ Wir sprachen schon von der scharfen Trennung von Besitz und Betrieb. Trotz der gefallenen Pachten sind die Bodenpreise ­ nicht entsprechend herabgegangen, während doch z. B. bei städtischen Mietshäusern der Kaufpreis sich ziemlich genau nach dem Mietsertrag richtet. Fiier leiten eben den Käufer beim Erwerb rein wirtschaftliche Motive. Beim agrarischen Grundbesitz aber wirken Gründe nicht wirtschaftlicher Natur stark mit. Nach wie vor sind soziales Ansehen und politische Macht in England wie auch anderswo an den großen Grundbesitz geknüpft und werden mit ihm gleichzeitig ­ gekauft. Für diese sozialen Vorteile nimmt man gern eine niedrigere Verzinsung in Kauf. Der Bodenpreis blieb also höher, als das rein ökonomisch gerechtfertigt wäre. Eben dieser hohe Bodenpreis aber verhindert eine erfolgreiche innere Kolonisation, wie sie im Interesse einer Wiederbevölkerung des flachen Landes seit langem angestrebt wird. Diese Bestrebungen gewannen gesetzliche Unterstützung 1887 im sogenannten Allotmentsgesetz, ­ das die Landarbeiter durch die Hergabe kleiner Ackerparzellen ­ seßhaft machen sollte. Der Grafschaftsrat, das Organ der lokalen Selbstverwaltung, sollte durch Kauf oder schlimmstenfalls Expropriation Land für diese innere Kolonisation bereitstellen. Da man aber nur zu den üblichen hohen Preisen Land erwerben konnte und außerdem die Arbeiter nicht durch Erwerbung von Parzellen ihre Freizügigkeit einbüßen wollten, hatte das Gesetz wenig Erfolg. Aus ähnlichen Gründen blieb auch das 1892 angenommene Gesetz über small-holdings zur Schaffung eines selbständigen Bauernstandes ­ auf eigenen oder Rentengütera auf dem Papier. Der Grafschaftsrat, ­ der wiederum mit der Schaffung solcher Heimstätten beauftragt ­ war, mußte den Boden so teuer kaufen, daß er ihn auch nur