Die Organisation des britischen Weltreichs. 65 frieden gewesen wäre. Es hat sich über ein Jahrhundert lang in reli giösen, politischen und agrarischen Kämpfen und Rebellionen aufge bäumt und eine autonome Verfassung verlangt (HomeRule). Darunter haben seine Vertreter bald fast völlige Unabhängigkeit von England verstanden — als Vorläufer einer irischen Republik —, bald haben sie sich mit weitgehender lokaler Selbstverwaltung für befriedigt erklärt. Es scheint jetzt endlich dem Ziele seiner Sehnsucht nahe zu sein: Es soll aus dem Gefüge des englischen Einheitsstaates aus- scheiden und eine eigene, für irische Angelegenheiten zuständige Legislative und Exekutive erhalten. Ein irisches Unterhaus, be stehend aus 164 auf Grund des heutigen Wahlrechts gewählten Ab geordneten, und ein irischer Senat, der 40 Senatoren zählen wird — hierbei soll die Verhältniswahl zur Anwendung kommen —, sollen das irische Parlament bilden. Die irischen Verwaltungsgeschäfte sollen von einem diesem Parlament verantwortlichen irischen Ministerium geführt werden, dessen Ernennung durch den Statt halter («Lord Lieutenant») erfolgt. Diesem irischen Parlament soll die Befugnis zustehen, Gesetze für alle rein irischen Angelegenheiten zu machen; doch sollen die auswärtige Politik im weitesten Sinne des Wortes mit Einschluß der Handelspolitik und alle das Heer und die Flotte betreffenden Fragen hiervon ausgenommen bleiben. Eine An zahl eigentlich irischer Angelegenheiten, wie die Polizeiverwaltung und die große, auf englischem Kredit beruhende Rentablösung der irischen Pächter, werden während einer Übergangsfrist dem Reichs parlament Vorbehalten (Reserved Services); auch soll demselben zeit weilig die Einhebung der Steuern zustehen. Die Gesamtsumme der irischen Eingänge wird auf 10 850 000 £, die der Ausgänge auf 12 381 000 £ veranschlagt. Es besteht also ein Defizit von 1,5 Mill. £; es soll mit einem 500 000 £ beginnenden, sich von Jahr zu Jahr bis auf 200 000 £ vermindernden jährlichen Zuschuß gedeckt werden, der vom Reich getragen wird. Dem irischen Parlament soll das Recht zustehen, neben den Reichssteuern in sehr beschränktem Umfang Steuern einzuführen, aufzuheben und abzuändern. Es wird später eigene Zollstationen besitzen, aber keine eigene Zollpolitik verfolgen können; es wird wirtschaftlich ein Teil des Vereinigten Königreichs bleiben, — unbeschadet gewisser Zwischenzölle, deren Erhebung ge stattet wird. Solange das Defizit besteht, wird Irland Kostgänger des Reiches sein und nichts für allgemeine Reichszwecke leisten; man Veröffentlichungen der Handelshochschule München. I. Heft. 5