diese Kapitalaufnahmen in England später einen Rückfluß, der sich meist in einem Überschuß der kolonialen Ausfuhr über die koloniale Einfuhr ausdrückt. Das ist z. B. bei Indien der Fall, dessen Ausfuhrüberschuß man häufig als Tribut bezeichnet hat. Soweit es sich hierbei um Schuldzinsen und ähnliche Dinge han delt, ist diese Bezeichnung zweifellos unrichtig. Sie hat nur eine gewisse Bedeutung im Hinblick auf eine Summe von etwa 7 000 000 £, die für Gehälter und Pensionen englischer Beamter, für Kosten der Armee usw. in London zu zahlen sind. Sie stellen indes keinen Zu schuß dar, den Indien dem Mutterlande für mutterländische oder für Reichszwecke leistet; es sind die Kosten einer nach europäischen Gesichtspunkten geführten indischen Verwaltung und einer entspre chend geleiteten indischen Politik. Sie mögen als Belastung Indiens erscheinen; sie können aber nicht als Entlastung des Mutterlandes betrachtet werden. Indien leistet gewiß mehr als die Mehrzahl der Kronkolonien; es kommt für seine eigene Landesverteidigung auf und trägt die Kosten des indischen Amtes in London (etwa 200000 £); es liefert aber ebensowenig wie die Kronkolonien dem Mutterlande Zuschüsse ab. Die eigentliche Reichsverteidigung, vor allem der Unterhalt der Flotte, ist Sache des Mutterlandes, das die Kronkolonien beherrscht und verteidigt; die Kolonien kommen höch stens für die Kosten der rein örtlichen kolonialen Landesverteidi gung auf. IV. Gänzlich verschieden von der Stellung der Kronkolonien ist die der großen Tochtervölker, die als Kolonien mit Selbstverwaltung (Selbstregierung wäre richtiger) bezeichnet werden. Auch sie haben nicht mit «Selbstverwaltung» begonnen, sondern sind ursprünglich von Gouverneuren regiert worden, die dem Mutterlande verant wortlich waren. Die Entwicklung der—verloren gegangenen —nordamerikanfechen Kolonien brachte es jedoch mit sich, daß schon früh eine Form der Selbstverwaltung gefunden wurde. An der Spitze dieser Kolonien stand ein Gouverneur, dem alle Verwaltungsbefugnisse zukamen. Er vertrat die Krone gegenüber einem aus zwei Häusern, einem gewählten Unterhaus und einem ernannten Oberhaus, zusammen gesetzten Parlamente. Das Parlament hatte bei der Gesetzgebung