76 Dr. M. J. Bonn. mitzuwirken, doch besaß der Gouverneur ein weitgehendes Veto recht. Das Parlament bewilligte die Mehrzahl der Staatseinnahmen, abgesehen von den verhältnismäßig nicht ins Gewicht fallenden Kronrenten. Das Mutterland leistete keine Zuschüsse zur Zivil verwaltung. Die Verfügung über die Staatseinnahmen kam dem Gouverneur zu. Gegenüber diesem formellen Rechte stand das Recht der gesetzgebenden Versammlung, die Steuern zu bewilligen, die zur Fortführung der Verwaltung und besonders zur Auszahlung der Ge hälter für Gouverneure und Richter nötig waren. Das ganze 17. und 18. Jahrhundert hindurch finden wir Bestrebungen seitens der Krone, die Kolonien zu einer dauernden, unwiderruflichen Bewilligung ihrer Verwaltungsausgaben zu veranlassen, besonders der Gehälter der Gouverneure und Richter, um sich so von den jährlich wieder kehrenden Bewilligungen unabhängig zu machen. Die Kolonien haben sich hierauf nicht eingelassen. Sie haben sich die Kontrolle über ihre eigenen Finanzen bewahrt. Sie haben, soweit die eigent liche koloniale Finanzverwaltung in Frage kam, die dazu nötigen Mittel immer auf kurze Frist bewilligt. Sie haben sich aber stets geweigert, Zuschüsse für Reichszwecke zu gewähren, selbst wo die Reichsausgaben in ihrem Interesse gemacht worden waren. Der Ver such des Reichsparlaments, sie durch Reichsgesetz zu Finanzleistun gen zu zwingen, die sie nicht auf dem Wege des Kolonialgesetzes, übernehmen wollten, hat schließlich zum Abfall der nordamerikani schen Kolonien geführt. Diese Erfahrung hat die Politik des Mutterlandes gegenüber den verbliebenen Kolonien aufs einschneidendste beeinflußt. Der wich tigsten von ihnen, Kanada, wurde im Jahre 1791 eine liberale Ver fassung erteilt. Nach derselben zerfiel Kanada — abgesehen von den heute als Seeprovinzen bezeichneten Gebieten — in das von Fran zosen bewohnte Unterkanada (Quebec) und die englische Provinz Oberkanada (Ontario). Beide Provinzen erhielten einen aus er nannten Beamten bestehenden gesetzgebenden Rat und eine ge wählte gesetzgebende Versammlung. Beider Häuser Zustimmung war zur Gesetzgebung nötig; das Veto des Gouverneurs konnte gegenüber allen Gesetzen eingelegt werden. Es entstanden bald aller lei Konflikte, teils religiöser, teils nationaler, teils verfassungsrecht licher Natur. Das ernannte Oberhaus stand auf Seite der Gouverneure, das gewählte Unterhaus lehnte sich dagegen auf. Solange die Gou