78 Dy. M. J. Bonn. trauen der Krone genoß, kann das parlamentarische Ministerium nur im Amte bleiben, wenn es das Vertrauen der Mehrheit der Volks vertretung besitzt. Der Zwiespalt, der in einem demokratischen Lande entstehen mußte, wo parlamentarische Vertretungen vor handen sind, die nicht die Macht haben, die Minister zum Rücktritt zu zwingen, und Minister regieren, die nicht imstande sind, die not wendigen Geldbewilligungen von den Parlamenten zu erhalten, war so beseitigt. Diese Änderung ist im Jahre 1839 in dem berühmten Bericht Lord Durhams vorgeschlagen worden; sie ist dann stufen weise durchgeführt worden; 1840 erfolgte die Vereinigung beider kanadischen Provinzen; 1846 wurde das erste Ministerium aus kana dischen Parlamentariern gebildet. Dieser letzte Schritt ist nicht auf dem Wege einer Verfassungs änderung zustande gekommen; es wurden nur die Beamten, die die Ministerstellen bis dahin eingenommen hatten, durch Parlamentarier ersetzt, die so lange regieren, als sie eine parlamentarische Mehr heit besitzen. Die Instruktionen, die in den Jahren 1846 und 1847 den Gouverneuren der nordamerikanischen Provinzen erteilt wur den, betonten ausdrücklich, «daß jede Übertragung der politischen Macht von einer Partei zur anderen, die in der Provinz stattfindet, als das Ergebnis der Wünsche der Bevölkerung, nicht aber Ihres (des Gouverneurs) Eingreifens erscheinen muß; die Schwierigkeit, mit der die abtretende Partei bei der verfassungsmäßigen Ausübung der Regierung der Provinz zu kämpfen hat, muß daher zutage treten.» Dies System ist nach dem Vorgang von Kanada den anderen Tochtervölkern vermittelt worden, ursprünglich ohne verfassungs mäßige Festlegung. Erst die Verfassung von Westaustralien von 1890 enthielt die Bestimmung, «daß fünf oberste Verwaltungsstellen dfe Regierung (das Ministerium) bilden; ihr Wechsel kann aus politischen Gründen erfolgen»; sie können mit Mitgliedern der beidenHäuser besetzt werden; einer der fünf Minister muß dem Oberhaus an gehören. Die Verfassung der südafrikanischen Union (1910) sieht ein Kabinett von höchstens zehn Ministern vor; kein Minister kann länger als drei Monate im Amte sein, wenn er nicht Mitglied eines der beiden Häuser ist oder wird. V. Die Einführung der «Selbstverwaltung» — Selbstregierung wäre ein richtigeres Wort — war natürlich nur denkbar, wenn eine Sonde