Die Organisation des britischen Weltreichs. 79 rung der Befugnisse zwischen Mutterland und Kolonie erfolgen konnte und eine scharfe Abgrenzung der kolonialen Rechte möglich war. Das ist in der Tat bis zu einem gewissen Grade geglückt. In kolonialen Angelegenheiten haben die kolonialen Parlamente die gleichen Rechte, die dem britischen Parlamente in Großbritannien und Irland zustehen. Dazu gehört vor allem das Recht der Gesetzgebung. ­ Die koloniale Gesetzgebung erfolgt durch das Zusammenwirken ­ der beiden Häuser des kolonialen Parlaments. Die angenommenen ­ Entwürfe werden durch die Zustimmung des Gouverneurs, ­ in bestimmten Fällen des Königs, Gesetz. Dieses koloniale Gesetzgebungsrecht gilt natürlich nur innerhalb der Grenzen der Kolonie. Bestimmungen, die über die Grenzen der Kolonie wirken würden, sind ungültig. Ebenso sind koloniale Gesetze ungültig, wenn sie im Widerspruch mit Reichsgesetzen stehen, die auf die betreffenden ­ Kolonien Anwendung finden. Die Kolonien können in bestimmten, ausdrücklich vorgeschriebenen Formen in weitgehendem ­ Maße ihre eigene Verfassung ändern. Zu jedem Akt der Gesetzgebung ist die Zustimmung des Gouverneurs ­ erforderlich. Dieselbe erfolgt gewissermaßen automatisch, soweit es sich um Gesetze handelt, die zweifelsohne zu den Befugnissen ­ der kolonialen Parlamente gehören. Der Krone steht das Recht zu, dem betreffenden Gesetze nachträglich die Rechtsgültigkeit ­ zu entziehen. Der Gouverneur kann im Namen des Königs ein Veto gegen einen Gesetzentwurf einlegen. Das geschieht heute in der Regel nur auf Grund besonderer Instruktionen. Bestimmte Gesetzentwürfe, ­ wie z. B. Gesetze, die die Rechtsgleichheit von Personen ­ verschiedener Farbe antasten, oder Gesetzesentwürfe, die die Verfassung von Grund aus umändern, bedürfen der königlichen Zustimmung; ­ sie werden ausdrücklich vom Gouverneur der königlichen Bestätigung Vorbehalten; erfolgt eine solche nicht innerhalb von zwei Jahren, so wird der in Frage kommende Entwurf nicht Gesetz. Es kann also der Gouverneur das Zustandekommen eines Gesetzes durch sein Veto verhindern; das gleiche kann die Krone selbst innerhalb ­ einer bestimmten Frist durch Nichterteilung der Bestätigung erzielen. Die Krone kann überdies meist wieder innerhalb bestimmter ­ Frist ein bereits genehmigtes Gesetz wieder aufheben. Soweit das Vetorecht des Gouverneurs in Frage kommt, ist dasselbe