84 Dr. M. J. Bonn. alten nordamerikanischen Provinzen begründet; die weiten Gebiete der Hudson-Kompagnie wurden angeschlossen; 1871 trat Britisch- Kolumbien in den Kanadischen Bundesstaat ein, so daß damit das ganze Britisch-Nordamerika mit Ausnahme von Neufundland ein Staatsgebilde umfaßt. Nach langen vergeblichen Einigungsversuchen kam 1900 der australische Bund zustande, allerdings ohne Neusee land. Unter weit schwierigeren Verhältnissen — man denke nur an die verschiedenen Burenkriege — erwuchs 1910 der südafrikanische Bund, dem allerdings Rhodesien und verschiedene Eingeborenen gebiete noch nicht angehören. Die großen Tochterstaaten, die so entstanden sind, haben natür lich eben durch ihre Größe dem Mutterlande gegenüber ein ganz anderes Gewicht, als die kleinen, partikularistisch angehauchten Kolonien gehabt hatten. Sie entwickeln ein Nationalgefühl und einen Nationalcharakter, wo früher örtliche Sonderheiten miteinander wetteiferten. Die Beseitigung der Vielheit von Interessen hat andererseits eine Verständigung mit dem Mutterlande erleichtert. Man kann mit dem australischen Bunde weit eher eine Einigung herbeiführen als mit sechs kleinen Gemeinwesen, deren jedes auf Kosten des anderen zu wachsen sucht. Das Mutterland hat daher im 19. Jahrhundert sich bewußt von einer Politik des «divide et impera» ferngehalten, es ist vielfach, besonders in Australien (1849) und in Südafrika (1854), der Schrittmacher der Einheitsbewe gungen gewesen. So hat die britische Politik folgerichtig an der Erziehung von Tochtervölkern mitgearbeitet, die nicht Gruppen ab hängiger Kolonien, sondern junge Nationen darstellen sollten. Inner halb des Reichsverbandes sollte diesen Nationen ein weitgehendes Selbstbestimmungsrecht gegeben werden. Es zeigte sich nun allmählich, daß die weitgehendsten Grenzen dieses Selbstbestimmungsrechtes nicht völlig ausreichten. Den «Tochtervölkern» war das Recht der verfassungsmäßigen Selbst bestimmung gegeben worden; die Möglichkeit, ohne Rücksicht auf die Interessen des Mutterlandes, ja, wenn nötig, gegen dieselben handelspolitische Maßnahmen zu treffen, gab ihnen das Recht wirt schaftspolitischer Selbstbestimmung. Dabei war ursprünglich an genommen worden, daß Handelsverträge, die das Vereinigte König reich abschloß, ohne weiteres die Kolonien mit einbegriffen. ■Wenn in diesen Handelsverträgen die Meistbegünstigung enthalten