Die Organisation des britischen Weltreichs. 85 war, so gewährte die in Frage stehende Kolonie dem betreffenden fremden Lande gegen die eingeräumten Vorteile den gleichen Zolltarif ­ wie dem Mutterlande; eine Bevorzugung irgendeines Gebietes, ­ mit Ausnahme eines Nachbarstaates, aber auch eine Begünstigung ­ des Mutterlandes war ausgeschlossen. Die Kolonie hatte das Recht, hohe oder niedere Tarife einzuführen; sie war darin ganz «autonom». Sie mußte aber den gewählten Tarif gegenüber jedermann ­ anwenden. Es sind heute noch 12 derartige Verträge in Kraft, zum Teil solche, die aus alten Zeiten stammen. Diese Bestimmung wurde indes von den Kolonien als Beeinträchtigung ihrer handelspolitischen ­ Bewegungsfreiheit empfunden. Seit etwa 15 Jahren werden daher alle neuen britischen Handelsverträge mit dem Zusatz abgeschlossen, daß den kolonialen Regierungen der Beitritt zu den Verträgen freistehe. Daher ist z. B. dem Handelsvertrag mit Japan (1895) wohl Kanada, aber nicht Australien beigetreten. Mit dieser Fassung ist nur die Möglichkeit geschaffen, die Kolonien von den Folgen der mutterländischen Handelsvertragspolitik zu befreien; es ist ihnen aber noch nicht die Möglichkeit gegeben, eine eigene Handelsvertragspolitik zu betreiben, auch wo sie eine solche erstreben. ­ Kanada hat seit 1897 dem Mutterlande eine Vorzugsbehandlung ­ eingeräumt, nachdem der belgische und der deutsche Handelsvertrag gekündigt waren. Es hat Deutschland gegenüber das Prinzip erfolgreich verfochten, daß die Meistbegünstigung sich nur auf die gleichmäßige Behandlung fremder Staaten, nicht auf die des Mutterlandes erstrecke. Es ist bereit, dem Mutterlande eine Vorzugsbehandlung zu sichern. Es ist aber gleichzeitig bestrebt, mit anderen Ländern selbständig zu handelspolitischen Abkommen zu gelangen. Es hat sich zu diesem Zwecke 1906 einen Zwischentarif geschaffen, dessen Sätze solchen Ländern zugebilligt werden, die Kanada besondere Vorteile einräumen. Auf Grund dieses, etwas ermäßigten ­ Tarifs hat es im Jahre 1909 ein Handelsabkommen mit Frankreich getroffen. Es war überdies bereit, ein Gegenseitigkeitsabkommen ­ mit den Vereinigten Staaten zu schließen, das den Wert der englischen Vorzugsbehandlung in Kanada vermindert hätte, auf Grund dessen aber die kanadische Einfuhr in den Vereinigten Staaten besser behandelt worden wäre als die englische Einfuhr dorthin. Es ist gewillt, den Handel mit dem Mutterlande mit allen Kräften zu fördern; es will aber nicht auf eine Entwicklung seines Handels mit