88 Dv- M. J. Bonn. findenden Bürger neuer Gemeinwesen gegenüber von allerhöchster Bedeutung. Dem Gefühle der persönlichen und politischen Unab hängigkeit, das in Kolonien herrscht, schmeichelt die Vorstellung,, daß seine Träger sich vor einem Throne ohne Erniedrigung be tätigen können. Gerade weil eine koloniale Demokratie sich eineu Präsidenten geben könnte, nicht aber einen König, hängt sie am Königtum, das ihr den natürlichen Zusammenhang mit einer alten Volks- und Staatsgemeinschaft verkörpert. Der Besitz dieser Ein richtung hebt die kolonialen Demokratien über die rein künstlichen Schöpfungen moderner Republiken hinaus. Er gibt den oberen Schichten der Kolonien ein Ziel gesellschaftlichen Ehrgeizes und er setzt dem einfachen Bürger der Kolonie gewissermaßen den privaten Stammbaum, auf den Kolonisten so viel Wert legen. Zwischen Tochtervölkern und Mutterland besteht keine Rechts einheit. Es herrschen, selbst wo das englische Recht die Grund lage bildet, weitgehende Verschiedenheiten; dieselben haben oft zu großen Unzuträglichkeiten geführt, z. B. im Eherecht. Eine Ein heit der Rechtsverwaltung wird indes dadurch hergestellt, daß ein höchster Gerichtshof, der Reehtsausschuß des Geheimen Rats (Judi- cial Committee of the Privy Council), als oberstes Reichsgericht dient. Diesem obersten Reichsgericht gehören fünf koloniale Richter in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Geheimen Rats an. An diesen Gerichtshof, als Oberinstanz, können koloniale Berufungen geleitet werden. Eine Verstärkung dieses Gerichtshofes durch kolo niale Mitglieder ist 1911 beschlossen worden. Das materielle Recht, das zur Anwendung kommt, ist natürlich das Recht der in Frage stehenden Kolonie. Dem Mutterlande und den Tochtervölkern gemeinsam ist ferner die auswärtige Politik und die Verteidigung der Reichs interessen nach außen. Hier ist das Mutterland gewissermaßen als der geschäftsführende Teilhaber zu betrachten, der ohne Befragung der Reichsgenossen handelt. Die auswärtige Politik wird vom (britischen) Staatssekretär für auswärtige Angelegen heiten geleitet, der den Kolonien in keiner Weise verantwort lich ist. Die Verträge, die in Verfolgung seiner Politik abge schlossen werden, müssen vom britischen Parlament genehmigt werden; sie gehen den Kolonien nach Abschluß gewissermaßen nur zur Kenntnisnahme zu. Daraus ergeben sich große Schwierig