94 Dr. M. J. Bonn. Zwecke der Reichsverteidigung — Land und See — betrug damals 29 sh pro Kopf; die der Kolonisten 4 sh 5 3 / 4 d. Eine Verminderung dieser Lasten ist wenig wahrscheinlich. Das britische Reich als Reich betrachtet ist ein Inselreich; seine einzelnen Bestandteile sind entweder Inseln oder vom Meer umspülte Halb kontinente und Halbinseln mit einer Landgrenze (Kanada und Indien); was das Reich trennt, ist das Meer; aber ebendieses Meer eint auch das Reich. Die politischen wie die wirtschaft lichen Beziehungen des britischen Reiches gehen über die See und müssen über die See gehen. Es regiert nicht nur, wie andere kolonienbeherrschende Länder, überseeische Besitzungen; seine eigentlichen Bestandteile, die Tochterstaaten, sind von ihm durch das Meer getrennt. Die Tatsache, daß ein anderes Land die Herr schaft zur See ausübt, würde für das britische Weltreich nicht eine Bedrohung und eine Schädigung bedeuten; sie würde seine Zer störung herbeiführen. Wenn Deutschland einem übermächtigen Gegner zur See gegenüberstünde, so würde der deutsche Handel aufs schwerste geschädigt, die überseeischen Besitzungen würden verloren gehen; das deutsche Wirtschaftsleben würde tiefe Wunden erleiden, das deutsche Ansehen in der ganzen Welt sinken — aber das Deutsche Reich als solches würde weiterbestehen; das briti sche Reich würde in einem ähnlichen Falle der Auflösung zusteuern. An seiner Stelle würden eine Anzahl selbständiger Nationen, teils große, teils kleine, aus den Tochterstaaten hervorgehen. Das Reich als Ganzes ist nur gesichert, wenn seine Glieder den steigenden Anforderungen gewachsen sind. Kann das Mutterland sie allein nicht tragen, so ist es auf die Unterstützung der Kolonien angewiesen. Dabei sind zwei Wege möglich. Die Kolonien können entweder Zuschüsse zur bestehenden Reichsflotte leisten oder eigene koloniale Flotten bauen, die mit der Reichsflotte gemeinsam arbeiten werden. Beide Wege sind beschritten worden. Die klei neren Kolonien, wie Neufundland oder Neuseeland und, der weißen Bevölkerung nach, Südafrika, sind natürlich nicht imstande, eine eigene Flotte zu bauen; sie haben dem Mutterlande Zuschüsse für Flottenzwecke geleistet oder, wie Neuseeland, ein auf ihre Kosten erbautes Schiff zur Verfügung gestellt. Bei dieser Form der Bei steuer zu Reichszwecken begibt sich die Kolonie naturgemäß der unmittelbaren Verfügung über ihren Zuschuß oder über das ihr ge