Die Organisation des britischen Weltreichs. 97 zerfallen. Die Form, die Adam Smith zur Verwirklichung des Reichs gedankens vorschlug, war Teilnahme der Tochtervölker an den Pflichten des Reiches und Vertretung derselben im Reichsparlament. Er sah die großen Schwierigkeiten, die sich diesem Plane entgegen stellten, er meinte aber, sie seien nicht unüberwindlich. «Die haupt sächlichsten Hindernisse liegen wohl nicht in der Natur der Dinge, sondern in den Vorurteilen und den Anschauungen der Bevölke rungen auf beiden Seiten des Ozeans.» Er wünschte die Über windung dieser Vorurteile; eine amerikanische Vertretung von 50 bis 60 Abgeordneten im britischen Parlament schien ihm nicht die Zerstörung, sondern die Vollendung der britischen Verfassung zu bringen. Solche kolonialen Vertretungen im mutterländischen Parlament sind in der Tat möglich. Die Antillen, Reunion und Indochina sind im französischen Senat und in der französischen Kammer vertreten; Guyana, Senegambien und Cochinchina im Senat. Wenngleich diese Tatsache beweist, daß unter modernen Verkehrsverhältnissen eine Teilnahme der Kolonien am politischen Leben des Mutterlandes mög lich ist, so ist doch damit nicht viel erreicht. Die Vertretung der fran zösischen Kolonien in der Kammer ist die Vertretung abhängiger Gemeinwesen in der sie regierenden Körperschaft. Eine Vertretung britischer Tochtervölker tnüßte auf einer Anteilnahme an Parlament und Regierung auf Grundlage völliger Gleichberechtigung nicht der Abgeordneten, sondern der sie entsendenden Bevölkerungs gruppen beruhen. Selbst wenn die Frage der Entfernung — Austra lien und Neuseeland sind nur in 4 Wochen von London zu er reichen — keine Rolle spielte und über die Stärke der einzelnen Kolonialvertretungen eine Einigung erzielt werden könnte, so stün den einem derartigen Reichsverein die größten Schwierigkeiten im Wege. — Das heutige Reichsparlament — das Parlament zu West- minster — ist die Vertretung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Gruppen von Angelegenheiten: 1. Angelegenheiten der einzelnen Teile des Vereinigten König reichs (englische, schottische, irische und wallisische An gelegenheiten) ; 2. gemeinschaftliche Angelegenheiten des Vereinigten König reichs (britisch-irische Besteuerungsfragen, Zollfragen); Veröffentlichungen der Handelshochschule München. I. Heft. 7