Die Organisation des britischen Weltreichs. 121 Ministerpräsidenten; es war so nach außen hin klar zum Ausdruck gebracht, daß es sich um eine Tagung gleichberechtigter verbün deter Regierungen, nicht um eine solche abhängiger Kolonien handelte. Die Frage einer festeren Organisation der Reichskonferenz wurde von neuem ausführlich erörtert. Der Plan eines als Parla ment gedachten Reichsrats wurde von Neuseeland vertreten, aber einstimmig verworfen, weil er die Autonomie des Mutterlandes sowohl wie der Kolonien gefährden mußte. Man wollte kein Reichsparlament über die heute bestehenden Parlamente setzen, sondern nur den Zusammenschluß der diese vertretenden Regie rungen festigen. Die Ausführung der Beschlüsse der früheren Reichskonferenzen und die Vorbereitung der neuen Tagung sollte daher dem Kolonialamt abgenommen und einem besonderen Organ, dem «ständigen Ausschuß der Reichskonferenz» übertragen werden. Dieser Ausschuß sollte in der Zwischenpause zwischen den einzelnen Konferenzen eine nur beratende Tätigkeit ausüben. Er sollte aus dem Staatssekretär für die Kolonien nebst seinen in Frage kommen den Unterstaatssekretären und je einem Vertreter von Kanada, Australien, Neuseeland, Südafrika und Neufundland bestehen. Als solche Vertreter kommen in erster Linie, aber nicht ausschließlich, dieOberkommissare (HighCommissioners) in Frage, die alle Tochter völker, mit Ausnahme von Neufundland, in London unterhalten. Sie sind ursprünglich die Agenten der betreffenden Kolonien gewesen; sie haben sich aber unter Beibehaltung ihrer alten Befugnisse zu einer Art Gesandten der Tochtervölker — um ein Wort Sir Wilfried Lauriers zu gebrauchen — nicht nur bei der Regierung Groß britanniens, sondern beim ganzen britischen Volke entwickelt. Ein großer Teil der Mitteilungen vom Mutterland zu Kolonien geht durch ihre Hände, während allerdings der gesamte amtliche Verkehr sich gleichzeitig durch Vermittlung des Gouverneurs abspielt, der nicht Vertreter des Mutterlandes bei den kolonialen Regierungen ist, sondern als Vertreter des Königs den kolonialen Regierungen vorsteht und Organ des Kolonialamts ist. Einem derartigen Verkehr haftet in den Augen mancher Kolonien noch der Charakter der Unterordnung der Kolonien an. Ein aus Oberkommissaren und ähn lichen Beauftragten zusammengesetzter ständiger Ausschuß würde dagegen eine Art Gesandtenkonferenz beim Staatssekretär der Kolonien darstellen. Der Ausschuß sollte sich nur mit Angelegen-