30 Die volkswirtschaftlichen‘ und finanziellen Ergebnisse der strenge Vorschrift des Art. 21 zu verzichten. Dies um- somehr, als die Nationalbank nur drei Arten kurzfälliger Schulden kennt: Girogelder, Sichtdepositen des Bundes und zirkulierende Mandate und Checks, die alle zusammen nie den Betrag von 200 und mehr Millionen erreichen werden, den die Bilanzen der früheren Emissionsbanken auswiesen, weil diese einen Teil ihrer Kontokorrent- Kreditoren und ihrer Sparkassengelder hierher rechnen mussten. Es liegt nahe, eine Milderung der Vorschrift in der Weise zu suchen, dass wie bei der Oesterreichisch- Ungarischen Bank die Guthaben im Lombardverkehr zur Deckung der kurzfälligen Schulden zugelassen werden; ein anderer Vorschlag geht dahin, leicht realisierbare fremde Staatswerte zu deren Deckung geeignet zu erklären. Beide Wege würden eine erhebliche Erleichterung be- deuten. Vorzuziehen wäre aber unbedingt, die lästige Fessel ganz fallen zu lassen. Der Bank würde damit die Möglichkeit gegeben, einen bedeutenden Teil ihrer lange Zeit brach liegenden Mittel nutzbringend anzulegen; der Gewinn darf auf Fr. 300,000 angeschlagen werden. Mit Hilfe dessen dürfte somit der Ueberschuss des Reingewinns über die Dividende und die Zuwendung an den Reservefonds hinaus in normalen Jahren etwa Fr. 1,200,000 erreichen, sodass immer noch 1 Million zur vollen Ausrichtung der Entschädigungen an die Kantone fehlt. Es bleiben nur zwei Lösungen. Entweder übernimmt der Bund endgültig zu seinen Lasten die verbleibende Differenz und verzichtet auf seinen daherigen Anspruch an später überschiessende Reingewinne, oder die Ent- schädigungen an die Kantone werden auf das Mass des- sen zurückgeführt, was die Bank ohne Beeinträchtigung ihrer volkswirtschaftlichen Aufgaben leisten kann. Untersuchen wir, welchen Einfluss die Noten- zentralisation auf die kantonalen Finanzen ausgeübt hat, so erhalten wir. die folgende Gegenüber-