Eine Revision des Gesetzes, die zum Zwecke hat, der Bank die Erzielung der zur vollen Deckung der Entschädigungen an die Kantone erforderlichen Ueberschüsse zu ermöglichen, kann Sich in dreierlei Richtung bewegen; es kann versucht werden: it. Den Geschäftskreis so zu erweitern und die strengen Vorschriften über die Deckungen so zu erleichtern, dass die Bank mit der dadurch gewonnenen grösseren Bewegungsfreiheit auch die Möglichkeit erhält, bessere Erträge zu erzielen; 2, die Verwaltungsorganisation derart zu vereinfachen, dass eine wesentliche Verminderung der Unkosten sich daraus ergibt; 3. die Bestimmungen über die den Kantonen aus dem Reingewinn auszurichtenden Ent- schädigungen derart zu modifizieren, dass die Bank die erforderlichen Summen aufbringen kann, ohne Beeinträchtigung ihrer volkswirtschaftlichen Aufgaben. Es haben nun im Dezember 1910 zwischen Ihnen und dem Präsidenten unseres Bankrates Besprechungen stattgefunden, welche das Ergebnis zeitigten, dass für einmal nur die in Ziffer 1 erwähnten Revisionspunkte in Angriff genommen werden sollen. Massgebend für diese Verstän- digung war vor allem die Wahrnehmung, dass eine Reduktion der Entschädigungen gemäss Art. 28 dem entschiedenen Widerstande der Kantone begegnen würde, so lange wenigstens, als man über die Erträgnisse der Bank in einem normalen Jahre mit voller Notenemission nicht im Klaren und als nicht jeder Versuch gemacht worden ist, die Bank auf andere Weise in den Stand zu Setzen, diese Entschädigungen aufzubringen. Wir begrüssten diese Verständigung um so mehr, als dadurch die Wahrscheinlichkeit, die uns besonders berührenden Revisionspunkte betreffend den Geschäftskreis und die Deckungen durchzubringen, vergrössert wird und zu hoffen steht, dass sie bereits im nächsten Jahre ihre parlamentarische Erledigung finden.‘ Wenn wir gleichwohl die anderen Punkte in unserem Berichte noch kurz berühren, so ge- Schieht es, weil uns daran liegt, unsere grundsätzliche Stellung zu diesen Fragen kurz zu skizzieren. I. Entschädigungen an die Kantone. Wir erinnern daran, dass wir wiederholt bei unseren Berichterstattungen an den Bankrat und an die Generalversammlung uns dahin geäussert haben, dass das Gesetz für die Uebergangs- zeit, das heisst während der Rückzugsperiode der mitkonkurrierenden Emissionen der alten Noten- banken, einen Reingewinn der Nationalbank voraussetzt, der aus dem Betrieb einer reinen Noten- und Girobank unerschwinglich ist. Wir weisen darauf hin, dass die Entschädigung von 30 Rappen pro Kopf der Bevölkerung gemäss Art. 28 litt. b des Gesetzes vonder Geschäftseröffnung an im vollen Betrage ausgerichtet werden muss, ohne Rücksicht darauf, dass die Bank, so lange sie nicht im Vollbesitze der Notenemission ist, nicht ihre volle Leistungsfähigkeit entfalten kann. Wir haben weiter den Nachweis geführt, dass in geschäftsstillen Perioden, wie wir sie nach der 1907er Krise durchmachen mussten, die Ansprüche der Kantone gemäss Art. 28 des Gesetzes den Ertrag des gesamten Notengeschäftes übersteigen. Wir haben aufmerksam gemacht auf die Unterschiede in den WE Botschaft zum Nationalbankgesetz gegenüber den faktischen Rechnungs- resultaten und beigefügt, dass die hier wirkenden Ursachen auch dann noch ihren ungünstigen Einfluss auf die Erträgnisse der Bank ausüben werden, wenn die Bank alleinige Inhaberin "der Notenemission sein wird. Es liegt auf der einen Seite nicht in der Macht der Bankorgane, die Höhe der unverzinslichen Gelder zu bestimmen, und auf der‘ andern Seite könnten wir mit Rück- sicht auf die der Bank in allererster Linie obliegende Pflicht der Regelung des Geldumlaufes und der Valuta einer Verminderung der metallischen Deckung unseres Notenumlaufes in keinem Falle zustimmen.