165 n ‚Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 1905 über die schweizerische Nationalbank. (Vom 1. April 1911.) Tit. Wir hätten gerne mit einer Abänderung des Bundesgesetzes über die schweizerische Nationalbank noch einige Jahre zugewartet, um aus einer längern Erfahrung die nötigen Schlüsse über die im Betriebe des Institutes anzustrebenden Verbesserungen ziehen zu können. Mit den Behörden der Bank sind wir aber zur Über- zeugung gelangt. dass es wünschbar sei, die Sache nicht weiter zu verschieben und schon jetzt, unter Vorbehalt einer später vor- zunehmenden, die wichtigeren Punkte umfassenden Revision, ge- wisse Schranken aufzuheben, welche der Bank gezogen worden sind und sie hindern, Operationen vorzunehmen, die zu ihrem natürlichen Geschäftskreis gehören und ihr Gewinne vorenthalten, die zu machen sie berechtigt ist. Wir benützen auch den Anlass, um den Artikel 15 genauer zu fassen, dessen Wortlaut in gewissen Beziehungen an Deutlich- keit zu wünschen übrig lässt, und ihn zu ergänzen. Um jedem Missverständnis vorzubeugen, schicken wir voraus, dass die heute von uns vorgeschlagenen Abänderungen, sowie diejenigen, welche eine längere Erfahrung als angebracht erscheinen lassen könnte, 1911 — 126