a. die Diskontierung von Checks an Order auf die Schweiz: 6. die Diskontierung von Schuldverschreibungen auf die Schweiz; c. den An- und Verkauf von Schatzscheinen mit Verfallzeit von höchstens drei Monaten auf fremde Länder, deren Geld- umlauf auf metallener Grundlage beruht; d. den An- und Verkauf von Wertschriften sowie von Sub- skriptionen für Rechnung Dritter; e. Präzisierung der Stellung der Bank bei Anleihen des Bundes und der Kantone. Nach Art. 15, Ziff. 3, des Gesetzes kann die Bank Checks auf fremde Länder diskontieren, von Checks auf die Schweiz wird aber nichts gesagt. Die von uns vorgeschlagene Abänderung bezweckt nun, das Gesetz in dieser Hinsicht zu ergänzen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Bank der Ankauf von Obligationen anderer Banken gestattet werden sollte, damit sie den Wünschen ihrer Kundschaft gerecht werden kann. Bis jetzt wurde der Ankauf von derartigen Obligationen nach Art der Lombardgeschäfte ausgeführt, was aber viele Formalitäten er- heischte und oft Schwierigkeiten verursachte. Um hierin eine Vereinfachung zu erzielen und gleichzeitig die Obligationen, welche diskontiert werden dürfen, näher zu be- zeichnen, sollte bei Ziff. 2 beigefügt werden „belehnte Obligationen auf die Schweiz“. In einigen fremden Ländern wie England, Frankreich, Deutsch- land etc. gibt es auf den Inhaber lautende Schatzscheine, welche in bezug auf Sicherheit und Liquidität als erstklassige Werte gelten. Sie dürften daher als Notendeckung angesehen werden, obschon das Erfordernis der zweiten Unterschrift einer Bank fehlt. Da der An- kauf solcher Titel geeignet ist, einen gewissen Einfluss auf die Diskonto-Politik der Bank auszuüben, muss ihr hierfür die nötige Ermächtigung erteilt, und Art. 15, Ziff, 13, dementsprechend abgeändert werden. Die vorgeschlagene Abänderung von Ziff. 10 des Art. 15 hat nur den Zweck, die Stellung der Bank beim An- und Ver- kauf von Titeln und bei Zeichnungen für Rechnung Dritter genau zu umschreiben. In Ziff, 11 des Art. 15 wird nicht genau gesagt, welche Rolle die Bank bei eidgenössischen und kantonalen Anleihen spielen soll. Die vorgeschlagene obige Abänderung soll diesem Mangel ab- helfen.