Bestehender Text. Neuer Text. tierten Wechseln, Checks, Schuldverschreibungen und Schatzscheinen (Art. 15. Ziffern 2 und 3) vorhanden. sein. Die Metallreserve muss zum mindesten 40% der in Die Metallreserve muss zum mindesten 40 %, Umlauf befindlichen Noten betragen; die Wechsel müssen der in Umlauf befindlichen Noten betragen. immer zwei voneinander unabhängige Unterschriften tragen. Art. 21. Art. 21, Die Nationalbank ist ferner verpflichtet, den Gegen- Streichung. wert aller kurzfälligen Schulden jederzeit in schweizerischen Diskontowechseln, in Wechseln auf das Ausland, in gesetz- licher Barschaft, fremden Goldmünzen oder Goldbarren ge- deckt zu halten. Als kurzfällig gelten diejenigen Schulden, welche innert zehn Tagen fällig oder forderbar sind. Der BundesratZist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.