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        <title>Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank</title>
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        165 n
‚Botschaft
betreffend
Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes
 vom 6. Oktober 1905 über die schweizerische
Nationalbank.
(Vom 1. April 1911.)
Tit.
Wir hätten gerne mit einer Abänderung des Bundesgesetzes
über die schweizerische Nationalbank noch einige Jahre zugewartet,
um aus einer längern Erfahrung die nötigen Schlüsse über die
im Betriebe des Institutes anzustrebenden Verbesserungen ziehen
zu können. Mit den Behörden der Bank sind wir aber zur Überzeugung
 gelangt. dass es wünschbar sei, die Sache nicht weiter
zu verschieben und schon jetzt, unter Vorbehalt einer später vorzunehmenden,
 die wichtigeren Punkte umfassenden Revision, gewisse
 Schranken aufzuheben, welche der Bank gezogen worden
sind und sie hindern, Operationen vorzunehmen, die zu ihrem
natürlichen Geschäftskreis gehören und ihr Gewinne vorenthalten,
die zu machen sie berechtigt ist.
Wir benützen auch den Anlass, um den Artikel 15 genauer
zu fassen, dessen Wortlaut in gewissen Beziehungen an Deutlichkeit
 zu wünschen übrig lässt, und ihn zu ergänzen. Um jedem
Missverständnis vorzubeugen, schicken wir voraus, dass die heute
von uns vorgeschlagenen Abänderungen, sowie diejenigen, welche
eine längere Erfahrung als angebracht erscheinen lassen könnte,
1911 — 126
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        den Grundsätzen, auf denen das Gesetz aufgebaut ist, und dem
Charakter des Institutes, die beizubehalten sind, keinen Eintrag
tun sollen.
Dasselbe wird auch fernerhin als Emissionsbank bestehen,
die hauptsächlich berufen ist, den Geldmarkt zu regulieren, den
Geld- und Notenumlauf den Bedürfnissen des Landes entsprechend
zu regeln, die Höhe des Diskontosatzes auf Grundlage der allgemeinen
 Geschäftslage zu bestimmen und gesunde Auffassungen
über das Finanzwesen in unser wirtschaftliches und kommerzielles
Leben zu tragen.
So hat die Bank die ihr übertragene Aufgabe aufgefasst und
sich bestrebt, sie im Interesse des Landes durchzuführen. Sie
hat denn auch mit grosser Sorgfalt die Bedürfnisse des Geldumlaufes
 und des Kredites verfolgt. Sie hat uns geholfen, eine
Krisis zu überwinden, ohne dass sich bei uns die Schwierigkeiten
und Störungen, die in anderen Ländern zutage getreten sind,
bemerkbar gemacht hätten; sie hat unserem Handel und unserer
Industrie diejenigen Dienste geleistet, die man von ihr in einer
Anfangsperiode erwarten durfte ; sie hat ihre Aufgabe als Regulator
des Geldumlaufes in hervorragender Weise erfüllt: es ist ihr gelungen,
 ihre Stellung und ihren Kredit in der Schweiz sowohl
als im Auslande auf eine solide Basis zu stellen und zu befestigen;
man setzt immer grösseres Zutrauen in ihren Geschäftsgang, in
die Sicherheit ihrer Verpflichtungen, in die Umsicht der leitenden
Organe; man gibt sich je länger je mehr Rechenschaft von ihrem
Nutzen und ihrer Macht, die in stetem Zunehmen begriffen ist
und ein Hauptorgan unseres Kredites und unseres wirtschaftlichen
Lebens bildet.
Sollte es aber, ohne die Bank dem Zwecke zu entfremden,
für den sie gegründet worden ist und der allen anderen Wünschen,
auch demjenigen, sie grosse Gewinne und Überschüsse erzielen zu
sehen, vorangehen muss, ohne den eng gezogenen Kreis, in dem
ihre Tätigkeit sich bewegt, zu erweitern, nicht möglich sein, ihre
Lage zu verbessern, ihren Geschäften eine grössere Ausdehnung
zu geben und ihr neue Einkünfte zu verschaffen, ihre Lasten zu
vermindern und ihren Mechanismus zu vereinfachen?
Diese Frage ist in der Finanzkommission und von uns an die
Direktion der Bank gestellt worden, welch letztere sie zum Gegenstand
 eines eingehenden Studiums gemacht hat. Das Ergebnis
dieses Studiums ist in einem ausführlichen Berichte niedergelegt,
den die Direktion dem Finanzdepartement unterbreitet hat und
mit dessen Schlussfolgerungen wir einig gehen. Was die Verein-»
        <pb n="3" />
        ö
fachung des Mechanismus der Bank betrifft, so haben auch wir
das Gefühl, dass auf diesem Gebiete durch die Aufhebung oder
die Abänderung einiger Verwaltungsorgane Ersparnisse erzielt
werden könnten. Es sind in dieser Hinsicht schon Versuche vorgenommen
 worden, wir sind aber der Ansicht, dass die von der
Bank gesammelten Erfahrungen nicht hinreichen, um heute schon
mit genügender Sicherheit über die Aufhebung oder Abänderung
einiger Organe entscheiden zu können. Es dürfte sich also empfehlen,
 nicht voreilig zu handeln und mit dieser Reform zuzuwarten,
 bis sich die Situation abgeklärt hat. Diese Reform kann
mit anderen zum Gegenstand einer nächsten Revision des Gesetzes
gemacht werden.
Das gleiche. ist der Fall mit den den Kantonen auszurichtenden
 Entschädigungen. Es kann nicht bestritten werden, dass man
bei der Berechnung dieser Entschädigungen zu weit gegangen ist
und dass dieselben den Gewinn übersteigen, welchen die Kantone
aus der Banknotenemission und der Banknotensteuer zogen. Es
ist sehr leicht, heute den unanfechtbaren Beweis für diese Behauptung
 zu erbringen. Es ist in dieser Beziehung ein Irrtum
begangen worden, der im Interesse der Wahrheit und der Gerechtigkeit
 berichtigt werden muss. Der Tribut, den die Nationalbank
 und. der Bund den Kantonen entrichten müssen, soll nur den
Gegenwert der früher von den Kantonen erzielten Gewinne, d. h.
der Verluste darstellen, welche sie durch die Errichtung der
Nationalbank erlitten haben. Ein Recht der Kantone auf eine
weitergehende Entschädigung besteht nicht. Was sie mehr erhalten,
 ist als eine Art Subvention zu betrachten, die ebensowohl
aufgehoben als beibehalten werden kann. Diese ganze Frage
bedarf noch einer gründlichen Prüfung und muss einer späteren
Revision des Gesetzes vorbehalten bleiben.
Wir sind also mit den Behörden der Nationalbank der Meinung,
dass unter den gegenwärtigen Umständen die Revision sich darauf
beschränken sollte, einer zu engen Begrenzung des Geschäftskreises
 der Bank abzuhelfen und diese letztere einiger Fesseln zu
entledigen, die ihrer Entwicklung hinderlich sind, sowie der Umsicht
 ihrer leitenden Organe etwas mehr Initiative und Bewegungsfreiheit
 zu gewähren.
Gestützt auf diese Darstellung schlagen wir Ihnen bei Art. 15
des Gesetzes folgende Abänderungen vor, die es der Bank ermöglichen
 sollen, ihren Geschäften grössere Ausdehnung zu geben, und
zwar durch:
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        a. die Diskontierung von Checks an Order auf die Schweiz:
6. die Diskontierung von Schuldverschreibungen auf die Schweiz;
c. den An- und Verkauf von Schatzscheinen mit Verfallzeit
von höchstens drei Monaten auf fremde Länder, deren Geldumlauf
 auf metallener Grundlage beruht;
d. den An- und Verkauf von Wertschriften sowie von Subskriptionen
 für Rechnung Dritter;
e. Präzisierung der Stellung der Bank bei Anleihen des Bundes
und der Kantone.
Nach Art. 15, Ziff. 3, des Gesetzes kann die Bank Checks
auf fremde Länder diskontieren, von Checks auf die Schweiz wird
aber nichts gesagt. Die von uns vorgeschlagene Abänderung
bezweckt nun, das Gesetz in dieser Hinsicht zu ergänzen.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Bank der Ankauf von
Obligationen anderer Banken gestattet werden sollte, damit sie
den Wünschen ihrer Kundschaft gerecht werden kann. Bis jetzt
wurde der Ankauf von derartigen Obligationen nach Art der
Lombardgeschäfte ausgeführt, was aber viele Formalitäten erheischte
 und oft Schwierigkeiten verursachte.
Um hierin eine Vereinfachung zu erzielen und gleichzeitig
die Obligationen, welche diskontiert werden dürfen, näher zu bezeichnen,
 sollte bei Ziff. 2 beigefügt werden „belehnte Obligationen
auf die Schweiz“.
In einigen fremden Ländern wie England, Frankreich, Deutschland
 etc. gibt es auf den Inhaber lautende Schatzscheine, welche
in bezug auf Sicherheit und Liquidität als erstklassige Werte gelten.
Sie dürften daher als Notendeckung angesehen werden, obschon das
Erfordernis der zweiten Unterschrift einer Bank fehlt. Da der Ankauf
 solcher Titel geeignet ist, einen gewissen Einfluss auf die
Diskonto-Politik der Bank auszuüben, muss ihr hierfür die nötige
Ermächtigung erteilt, und Art. 15, Ziff, 13, dementsprechend
abgeändert werden.
Die vorgeschlagene Abänderung von Ziff. 10 des Art. 15
hat nur den Zweck, die Stellung der Bank beim An- und Verkauf
 von Titeln und bei Zeichnungen für Rechnung Dritter genau
zu umschreiben.
In Ziff, 11 des Art. 15 wird nicht genau gesagt, welche Rolle
die Bank bei eidgenössischen und kantonalen Anleihen spielen soll.
Die vorgeschlagene obige Abänderung soll diesem Mangel abhelfen.
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        3
Um den Text von Ziff. 4 mit der neuen Redaktion von
Ziff. 2 in Einklang zu bringen, werden die Worte „Titel und
Werte“ durch „Obligationen“ ersetzt.
Bei Art. 16, Ziff. 2, besteht zwischen dem deutschen und
französischen Text eine Differenz, welche im deutschen Text
dadurch auszugleichen ist, dass statt „oder“ „und“ gesetzt wird.
Den Bestimmungen über die Deckung zufolge müssen die
Wechsel mit „zwei unabhängigen Unterschriften“ versehen sein.
Diese Vorschrift soll in Art. 20 gestrichen, dagegen in Art. 15,
Ziff, 2 und 3, wieder aufgenommen werden.
Die Notendeckung wird also in Zukunft dem abgeänderten
Art. 15 gemäss aus folgenden Werten, welche von der Nationalbank
 diskontiert werden dürfen, bestehen:
1. aus Checks und Wechseln auf die Schweiz von nicht länger
als drei Monate Laufzeit und zwei absolut sichern und voneinander
 unabhängigen Unterschriften ;
2, aus Obligationen auf die Schweiz mit höchstens dreimonatlicher
 Verfallzeit ;
}. aus Checks und Wechseln auf das Ausland, wo der Geldumlauf
 auf metallener Grundlage beruht, mit nicht länger
als dreimonatlicher Umlaufszeit und zwei absolut sichern
und voneinander unabhängigen Unterschriften ;
; aus Schatzscheinen fremder Länder, wo der Geldumlauf auf
metallener Grundlage beruht, mit höchstens drei Monaten
Verfallzeit.
Der Wert der Goldbarren soll nach Art. 20 auf den Marktwert
 berechnet werden. Wir schlagen Ihnen vor, den Modus
dieser Berechnung zu vereinfachen und ihr den gesetzlichen Münzfuss,
 unter Abzug der Prägekosten, zugrunde zu legen, wie dies
in mehreren Nachbarländern geschieht.
Der Schwerpunkt der Revision des Gesetzes liegt aber in
der Streichung von Art. 21 betreffend die Deckung von kurzfälligen
 Schulden.
Der Geschäftskreis der Nationalbank ist so eng begrenzt
und die Dauer ihrer Verbindlichkeiten so beschränkt, dass kein
Grund vorhanden ist, so strenge Vorschriften über die Deckung
ihrer kurzfälligen Verbindlichkeiten beizubehalten. Um die Wirkung
 dieser Vorschriften zu mildern, wurde der Bank seinerzeit
die Ermächtigung erteilt, in diese Deckung auch die Wechsel
auf das Ausland und die Noten der Banque de France und der
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        ie

Bank von England, sowie das Sicht-Guthaben auf das Ausland
einzubeziehen.
Diese Massnahme hat die Lage allerdings verbessert, jedoch
ohne die Nachteile zu heben, den die Beschaffung einer derartigen
 Deckung für die Bank im Gefolge hat.
Der Durchschnitt der kurzfälligen Verbindlichkeiten der Bank
belief sich im Jahre 1908 auf 22,8, im Jahre 1909 auf 28,8
und im Jahr 1910 auf 22,1 Millionen ; wenn die geforderte Deckung
ausgeschaltet würde, könnte die Bank über die dazu verwendeten
Werte verfügen, was ihre Erträgnisse in ansehnlicher Weise vermehren
 würde.
Eine derartige Deckung wird weder in Frankreich noch in
Deutschland gefordert und wir halten dafür, dass sie auch hier
nicht notwendig ist, und schlagen Ihnen im Interesse einer gedeihlichen
 Entwicklung der Geschäfte der Nationalbank vor, diesen
Artikel zu streichen,
Wir unterbreiten Ihnen, zugleich mit dem frühern Texte,
den im Sinne obiger Vorschläge abgeänderten neuen Text und
ergreifen die Gelegenheit, Sie, Herr Präsident, geehrte Herren,
unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.
Bern, den 1. April 1911.
Im Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident:
Ruchet.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft :
Schatzmann.
        <pb n="7" />
        Beilage.
Die Bundesversammlung
der schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates
 vom 1. April 1911,
beschliesst:
Die Art. 15, 16 und 20 des Gesetzes vom
6. Oktober 1905 sind wie folgt abzuändern, und
Art. 21 des nämlichen Gesetzes ist aufzuheben ;
Bestehender Text. Neuer Text.
Art. 15. Art. 15.
Die Nationalbank ist als reine Noten-, Giro- und Dis- Unverändert.
kontobank nur zum Betrieb folgender Geschäfte befugt:
1. Ausgabe von Banknoten nach den Vorschriften dieses 1. Unverändert.
Gesetzes.
2. Diskontierung von Wechseln auf die Schweiz mit 2. Diskontierung von Wechseln und Checks
längstens dreimonatlicher Verfallzeit und mindestens an Ordre auf die Schweiz mit mindestens
zwei als zahlungsfähig bekannten Unterschriften. Hier- zwei als zahlungsfähig bekannten und
bei sind die Wechsel aus dem landwirtschaftlichen voneinander unabhängigen Unterschriften,
Geschäftsverkehr, denen eine Handelsoperation zugrunde sowie Diskontierung belehnbarer Schuldliegt,
 den übrigen Wechseln gleichgestellt. verschreibungen auf die Schweiz. Die
Verfallzeit darf drei _Monate nicht überschreiten.
 Wechsel und Checks an Ordre
aus dem landwirtschaftlichen Geschäftsverkehr,
 denen eine Handelsoperation zu
Grunde liegt, sind den übrigen Wechseln
gleichgestellt.
3. An- und Verkauf von Wechseln und Checks auf 3. An- und Verkauf von Wechseln, Checks
fremde Länder, deren Geldumlauf auf metallener an Ordre und Schatzscheinen auf fremde
Grundlage beruht. Die Verfallzeit der Wechsel darf Länder, deren Geldumlauf auf metallener
drei Monate nicht überschreiten, und sie müssen mit Grundlage beruht. Die Verfallzeit darf
mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Unter- drei Monate nicht überschreiten. Die
schriften versehen sein, Wechsel müssen mit mindestens zwei als
zahlungsfähig bekannten und voneinander
unabhängigen Unterschriften versehen sein.
4. Gewährung von verzinslichen Darleihen auf nicht länger 4 u. 0..0..... gegen Hinterlegung von
als drei Monate gegen Hinterlegung von Wertschriften Schuldverschreibungen (Lombardverkehr).
und Sechuldurkunden (Lombardverkehr). Aktien sind Aktien ... |
von der Belehnung ausgeschlossen.
        <pb n="8" />
        Bestehender Text. Neuer Text.
5. Annahme von Geldern in unverzinslicher Rechnung 5. Unverändert.
und von Barschaft des Bundes und der unter seiner
Aufsicht stehenden Verwaltungen auch in verzinslicher
Rechnung.
6. Giro- und Abrechnungsverkehr, Mandate und Inkassi. 6. Unverändert.
/. Erwerbung von zinstragenden, auf den Inhaber lau- 7. Unverändert.
tenden leicht realisierbaren Schuldverschreibungen des
Bundes, der Kantone oder auswärtiger Staaten, jedoch
 nur zum Zwecke vorübergehender Anlage von
Geldern.
Kauf und Verkauf von Edelmetallen in Barren und 8, Unverändert.
Münzen für eigene und für fremde Rechnung, sowie
Belehnung solcher,
9. Ausgabe von Gold- und Silber-Zertifikaten. 9. Unverändert,
10, Annahme von Wertschriften und Wertgegenständen 10. Aufbewahrung und Verwaltung von Wertzur
 Aufbewahrung und zur Verwaltung. schriften und Wertgegenständen, An- und
Verkauf von Wertschriften, sowie Subskriptionen
 für Rechnung Dritter.
11. Kommissionsweise Entgegennahme von Anmeldungen 11 Mitwirkung bei der Begebung von Anauf
 Anleihen des Bundes und der Kantone, die zur leihen des Bundes und Entgegennahme
Zeichnung aufgelegt sind, jedoch unter Ausschluss von Zeichnungen auf Anleihen des Bundes
jeder Mitwirkung bei der festen Übernahme solcher und der Kantone, beides unter Ausschluss
Anleihen. jeder festen Übernahme.
Art. 16, Art. 16,
Die Nationalbank ist verpflichtet:
l, Überall da, wo sie Zweiganstalten hat, für Rechnung 1. Unverändert.
des Bundes und seiner Verwaltungen kostenfrei Zahlungen
 anzunehmen und bis auf die Höhe des Bundesguthabens
 Zahlungen zu leisten:
2. soweit es verlangt wird, die dem Bund gehörenden 2.
und die unter seiner Verwaltung stehenden Wert-Schriften
 und Wertgegenstände unentgeltlich zur Auf- .‚,. zur Aufbewahrung und
bewahrung oder Verwaltung zu übernehmen. Verwaltung zu übernehmen.
Art. 20. Art. 20.
Der ganze Gegenwert der in Umlauf befindlichen Noten Der ganze Gegenwert der in Umlauf be-Soll
 in Sesetzlicher Barschaft oder in Gold in Barren, zum findlichen Noten soll in gesetzlicher Barschaft
Marktwerte gerechnet, oder in fremden Goldmünzen, in oder in Goldbarren, zum gesetzlichen Münzfuss
Schweizerischen Diskontowechseln und Wechseln auf das unter Abzug der Prägegebühr berechnet, oder
Ausland vorhanden sein. in fremden Goldmünzen oder endlich in diskon-
        <pb n="9" />
        Bestehender Text. Neuer Text.
tierten Wechseln, Checks, Schuldverschreibungen
und Schatzscheinen (Art. 15. Ziffern 2 und 3)
vorhanden. sein.
Die Metallreserve muss zum mindesten 40% der in Die Metallreserve muss zum mindesten 40 %,
Umlauf befindlichen Noten betragen; die Wechsel müssen der in Umlauf befindlichen Noten betragen.
immer zwei voneinander unabhängige Unterschriften tragen.
Art. 21. Art. 21,
Die Nationalbank ist ferner verpflichtet, den Gegen- Streichung.
wert aller kurzfälligen Schulden jederzeit in schweizerischen
Diskontowechseln, in Wechseln auf das Ausland, in gesetzlicher
 Barschaft, fremden Goldmünzen oder Goldbarren gedeckt
 zu halten.
Als kurzfällig gelten diejenigen Schulden, welche innert
zehn Tagen fällig oder forderbar sind.
Der BundesratZist beauftragt, auf Grundlage
der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung
über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die
Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten
und den Beginn der Wirksamkeit desselben
festzusetzen.
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        Text von Ziff, 4 mit der neuen Redaktion von
| «Jang zu bringen, werden die Worte „Titel und
Ü „Obligationen“ ersetzt.
iS 16, Ziff. 2, besteht zwischen dem deutschen und
N Text eine Differenz, welche im deutschen Text
&amp;gt; zleichen ist, dass statt „oder“ „und“ gesetzt wird.
; immungen über die Deckung zufolge müssen die
w „Zwei unabhängigen Unterschriften“ versehen sein.
| ift soll in Art. 20 gestrichen, dagegen in Art. 15,
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s ıdeckung wird also in Zukunft dem abgeänderten
&amp;gt; 5 aus folgenden Werten, welche von der National-&amp;gt;
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DL inander unabhängigen Unterschriften ;
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