6 übergegangen. Die Folge war flir die Kommunalverbände, Saß ihre Tätigkeit i>m allgemeinen nicht vorschauend planmäßig aufgebaut werden konnte, sondern sich Stück für Stück ans kleinen, als vor übergehende Kriegsnotbehelfe gedachten einzelnen Maßnahmen zu Einrichtungen von mehr und mehr durchgebildeter, auf die Dauer berechneter Art entwickelte. Irgendwelche Voraussetzungen und Vorbilder waren für diese Einrichtungen n i ch t v o r ha nd en. Denn wenn die Kreis verwaltungen auch vor dem Kriege auf einzelnen besonderen Gebieten eine teilweise sehr bedeutende und immer wachsende wirtschaftliche Betätigung entfaltet hatten, so fehlte ihnen doch jede Erfahrung und Unterlage für die Aufgaben, die ihnen jetzt erwuchsen. Plötzlich und unvorbereitet mußten -die Kreisverwal- ( hingen, von der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 über die Bewirtschaftung des Brotgetreides an, Einrichtungen aus dem Boden stampfen, die wirtschaftliche und geschäftliche Aufgaben von größter Bedeutung ausüben sollten. Man half sich, so gut es ging, und in sehr verschiedener Weise. Je nachdem, ob geeignete Persönlichkeiten zu unmittelbarer Ver wendung im Dienste einer zu errichtenden Kreisstelle vorhanden waren, ob ferner der ansässige Handel bereit und geeignet erschien, sich der neuen Entwicklung einzuordnen, ob endlich landwirtschaft liche Genossenschaften die Möglichkeit zur Heranziehung zu bieten schienen, wurden die mannigfaltigsten Regelungen getroffen. Zeit lich und sachlich stand hierbei die Bewirtschaftung des Getreides an erster Stelle. In der Beschlagnahme zugunsten des Kommunalverbandes liegt die wichtigste Wurzel der kriegswirtschaftlichen Tätigkeit der Kreise. Dabei trat bald eine Unterscheidung in den Vordergrund, die ihre Bedeutung dauernd behalten hat: die Kommunalverbände erhielten das Recht, unter Umständen die S e l b st w i r t s ch a f t mit Getreide zu übernehmen. Nach der gegenwärtig geltenden Reichsgetreideordnung ist es, etwas abweichend von der früheren Regelung, so eingerichtet, daß jeder Kommnnalverband, dessen Ernte an Brotgetreide voraussichtlich zur Versorgung seiner Be völkerung bis zum 15. Mai 1918 ausreichen würde, erklären konnte, daß er mit dem für ihn beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Anteils selbst Wirtschaften wolle. Ist er dann von der zuständigen Stelle als Selbstwirtschafter anerkannt worden, so kann er selbst das ihm zukommende Brotgetreide aus mahlen lassen. Weiter können selbstwirtschaftende Kommunal- »