? verbände auch die Selbstlieferung übernehmen; dann können sie die für sie beschlagnahmten Früchte (also nicht Brotgetreide allein) für eigene Rechnung erwerben und an die Reichsgetreidestelle liefern. Es ist ohne weiteres ein leuchtend, daß ein Kommunalverband zur Erfüllung dieser rein wirtschaftlichen kaufmännischen Aufgaben einer kaufmännisch a r b e i t e nd e u G e s ch ä f t s st e l l e bedarf. Diese ist denn auch gesetzlich vorgeschrieben. Sie bildet, wie auch immer die Ein richtung sei, das Kernstück der kriegswirtschaftlichen Kreisorgani sation, soweit die Erfassung der Erzeugnisse in Frage kommt. Unter ihr wird der Unterbau der Haupt- und Unter- kommissionäre zum Ankauf des Getreides errichtet. In jedem Falle aber, mag der Kommunalverband selbst Wirtschaften und liefern oder nicht, gelten, wie erwähnt, Getreide und Hülsenfrüchte mit der Trennung vom Boden als für den Kommunalverband beschlagnahmt. Die wirtschaftlichen Aufgaben und die Haftung, die hieraus dem Kommunalverbande erwachsen, sind von außer- ordentlichem Umfange. Erwähnt sei nur die Führung der Wirt schaftskarten, die Feststellung der Vorräte, die Beaufsichtigung der Ernte und der Behandlung und Verwertung der Vorräte, die Um legung der Lieferpflicht, die Überwachung und Unterstützung der Kommissionäre und die Sicherung der Ablieferung. Der Getreide-Bewirtschaftung folgte, wenn auch in ver schiedenen Formen, so doch übereinstimmend in bezug auf die starke Belastung des Kommunalverbandes mit wirtschaftlichen Ausgaben, ^>e öffentliche Regelung eines land- und Vieh- wirtschaftlichen Erzeugnisses nachdem andern. Die dazu erforderlichen Einrichtungen gliederten sich denjenigen der Getreidewirtschaft nacheinander an. Neben die Aufgaben auf dem Gebiete der Erfassung der Lebensmittel traten gleichzeitig ebenbürtig diejenigen auf dem Felde des Bezugs und der Verteilung. Futtermittel und vom Ausland bezogene Waren verschiedenster Art kamen hier besonders in Betracht. Es würde zu weit führen, hier in allen Einzelheiten zu ver folgen, wie sich in den Landkreisen der Aufbau der kriegs wirtschaftlichen Einrichtungen allmählich entwickelt hat. Zwei verschiedene S y st e m e lassen sich unterscheiden: Das eine behält der Kreisverwaltung unmittelbar ^ie Führung der Wirtschaft vor, das andere bevorzugt die Benutzung oder Einrichtung einer besonderen Körperschaft.