9 Buttel sowie für 'die Versorgung der Bevölkerung mit Lebens^ Mitteln aller Art. Geschä st sabteil ungen waren eingerichtet: a) für Brotgetreide und Mehl zur Versorgung der Kreiscingesessenen, (Mühlenvereinigung): b) für Hofer (eigene Bewirtschaftung des Kommunalverbandes): c) für Kreisgctreide (Firma X); d) für Hülscnsrüchte (Firma Y); e) für Kartoffeln und Kohlrüben (Landwirtschaftlicher Konsumverein in Merseburg); k) für Ge müse (Firma Z); g) für Obst (eigene Bewirtschaftung des Kreises); b) für Futtermittel (Kreis - Futtermittel - Verteilungsstelle Firma X); i) für Mästung der Schweine (Firnia X); k) für Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln aller Art (Kreis- Einkaufsgenossenschaft sKreis-Einkaufs in Merseburg). Sämtliche Geschäftsabteilungen hatten nach Weisung der Verwaltungs abteilungen zu arbeiten. Für die Kriegswirtschaft wurde eine eigene Kasse mit gesonderter Rechnungslegung eingerichtet." Hier bedient sich also der Kreis zur geschäftlichen Durchführung der Bewirtschaftung teils genossenschaftlicher oder gemischtwirt schaftlicher Organisationen, teils privater Firmen, nimmt sie aber auch teilweise unmittelbar in die Hand. Anderwärts hat man den Betrieb der Geschäftsabteilung einer b e st i in m t e n e i n g e s e s s e n c n Firma übertragen, ader man hat die Kriegswirtschaftsstelle unmittelbar auf einer vorhandenen landwirtschaftlichen Genossen- s ch a f t a u f g e b a u t. Die letzte beachtenswerte Möglichkeit endlich ist die Schas- s»ng einer besonderen Körperschaft, worauf weiter unten besonders eingegangen werden soll. Soweit die Übertragung an eine Genossenschaft oder die Heranziehung der Genossenschaften Zur Bildnug solcher Körperschaften in Frage steht, entspricht das Verfahren den Wünschen, die gerade neuerdings wieder von land- vurtschaftlicher Seite geäußert und in Verfügungen der zu ständigen Stellen in gewissem Grade berücksichtigt worden find. Vayern ist die selbständige Verwaltung der Geschäftsabtei- mngen durch Genossenschaften weitgehend durchgeführt. Die Tat sache indessen, daß gerade in bezug auf die Entwicklung der Gc- uossenschaften die Verhältnisse ganz außerordentlich ungleich- kräßjg sind, wird nicht übersehen werden dürfen. Für den ll n t e r b a u sind dann in mannigfaltiger Regelung sowohl Genossenschaften, wie Handelsfirmen als Zwischenglieder, Kommissionäre »sw. in die öffentliche Verwaltung eingeschaltet, vielfach auch besondere Verbünde und Genossenschaften zu diesem