12 Für jeden abgelieferten Zentner zahlt die Vereinigung dem Ver bände am 16. des auf die Ablieferung folgenden Monats eine Abgabe von 20 Pfg. Außerdem hat sie den Unterschied zwischen dem Preise, den der Kreis sich von den Bäckern und Händlern zahlen läßt, und dem obengenannten Preise zu derselben Zeit zu zahlen. Alle Zahlungen ergehen an die Kreiskommunalkasse. 8 5. An andere Kreise als die vom Kreise als Abnehmer ihr zugewiesenen Personen darf die Vereinigung ohne Genehmigung des Kreises kein Erzeugnis, das aus dem Bedarfsanteilgetreide gewonnen ist, abgeben. § 6. Die Vereinigung hat sich beim Aufkauf des Getreides, soweit angängig, der Hilfe der im Kreise ansässigen, vom Kreise zugelassenen Mäkler zu bedienen und diesen eine Vermittlungs gebühr von 1 M. für die Tonne Getreide zu zahlen. Die Tätigkeit der Mäkler hat sich auf mindestens 2000 Tonnen Getreide z» erstrecken. Ergibt sich am Ende des Erntejahres, daß an sie weniger als 2000 M. gezahlt sind, so hat die Vereinigung dem Kreise den Betrag zu erstatten, um den der gezahlte Betrag hinter 2000 M. zurückbleibt. 8 7. Die Ablieferung der Kleie an die Kreisinsassen erfolgt nach Anweisung des Kreises. 8 8. Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte zwischen Kreis und Vereinigung und zwischen Vereinigung und Mehlabnehmern bestellt die Vereinigung eine dem Kreise genehme Persönlichkeit, welche in den von ihm zu bestimmenden Geschäftsräumen an be- stimmten Tagen sich zu seiner und der Mehlabnehmer Verfügung zu halten hat. 8 9. Für die ordnungsmäßige Bezahlung der Getreidelicfcrer, für gute Beschaffenheit des Mehles und richtige Ablieferung des selben an die Abnehmer sowie für die Erfüllung aller ihr aus diesem Abkommen zustehenden Pflichten stellt die Vereinigung dem Kreise eine Sicherheit in Höhe von 24 300 M., die bei der Kreiskommunalkasse des Kreises Zeitz niederzulegen und von dieser mit 4% zu verzinsen sind. 8 10. Der Verband ist berechtigt, zwei Bevollmächtigte in die Sitzungen der Vereinigung zu entsenden. Diese müssen mit ihren Ausführungen jederzeit gehört werden. 8 11. Vorstehendes Abkommen gilt vorbehaltlich einer an den Vierteljahrsbeginn geknüpften, frühestens 1. Januar 1916 zu lässigen Kündigung mit 3 Monaten Frist für die Zeit der Ver sorgung der Bevölkerung mit Brot und Mehl auf Grund der ein gangs genannten Verordnung, längstens aber bis zum 15. August