21 Verteilung der Waren zu ungleichmäßig und unbefriedigend sei. Der Kreis-Einkauf trat am 26. Oktober 1916 ins Leben. Der Verkehr entwickelte sich lebhaft und zur Zufriedenheit der Bevölkerung. ­ kleine Störungen konnten leicht behoben werden." Im Gegensatz zu den genannten Gesellschaften und Genossenschaften ­ bezeichnet z. B. die „Kreiswirtschaftsstelle G. m. b. H." des Kreises Neutomischel ihren Zweck allgemeiner: „An- und Verkauf und die Vermittlung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ­ und Waren des landwirtschaftlichen Bedarfs sowie von Lebensmitteln, insbesondere auch die Durchführung der geschäftlichen ­ Aufgaben, die der Gesellschaft vom Kreise zugewiesen werden." Die „Teltower Kriegswirtschaftsgesellschaft m. b. H." betrachtet als ihren Gegenstand alle Maßnahmen zur Sicherung der Ernährung der Bevölkerung und zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens im Kreise Teltow während des Krieges und für die erste Zeit nach demselben. Von Interesse ist die auch anderwärts ­ in ähnlicher Form wiederkehrende Zeitbegrenzung. In Grünberg i. Schl, heißt es bei der „Kreiswirtschaft Grünberg ­ G. m. b. H." einfach: „Geschäftliche Durchführung der dem Kreiskommunalverbande obliegenden kriegswirtschaftlichen Aufgaben". ­ Bei der „Nahrungsmittel-Gesellschaft Tilsit m. b. H." endlich wird das Schwergewicht auf die Erzeugung und Erfassung gelegt; Gegenstand ist: „die Förderung der Nahrungsmittelerzeugung, die Erfassung ■ nd der Vertrieb aller auf dem Lande entbehrlichen Nahrungsnn. el." Wie die Zweckbestimmung, so ist auch die Zusammensetzung ­ der zur Erörterung stehenden Gesellschaften und Genossenschaften ganz verschieden. Der unmittelbare Zusammenhang ­ mit dem Kreise wird am schärfsten bei dem z. B. in Grünberg angewandten Verfahren betont. Hier ist an dem Stammkapital von 100 090 Mark der Kreis mit 95 000 1. .ark beteiligt, neben ihm nur noch ein Kaufmann mit 5000 Mark, der zugleich einer der Geschäftsführer ist. Die sieben Mitglieder des Aufsichtsrats müssen sämtlich dem Kreisausschusse oder Kreistage ­ angehören, lind der Vorsitzende des Kreisausschusses ist stets zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats. „Die Geschäftsführer haben den Anordnungen des Aufsichtsrats Folge zu leisten." Aber auch, dort, wo die Beteiligung des Kreises mehr zurücktritt als in Grünberg, ­ ist dem Vorsitzenden des Kreisausschusses wohl überall ein bestimmender Einfluß, wenn auch in verschiedenen Abstufungen, eingeräumt ­ worden. Unter den Gesellschaftern treten außer dem Kreise bald nur Gemeinden, bald auch Werke, Pri ­