Lieferungs-Verträgen Zwischen den Bedarfsgemeinden und den umliegenden ländlichen Überschußgebieten eine bessere und billigere Ernährung der Städte mit Eiern, Obst, Gemüse, Wild, Fischen und sonstigen Nahrungsmitteln angestrebt werden. Auf diese Weise ist es gelungen, die Versorgung mit den ver schiedensten Nahrungsmitteln, zentralbewirtschafteten und freien, auf das bemerkenswerteste zu steigern. Zuweilen erscheint es aber auch erforderlich, ü b e r d e n ein zelnen Landkreis hinauszugrcifen und Stadt und Land zu gemeinschaftlicher Versorgung auf Einzel- gebieten oder Gebietsgruppen zusammenzuschließen. So vereinigten sich für die Versorgung mit Brotgetreide der Stadt - und Landkreis Göttingen zu einem Ver band e?) Magistrat und Kreisausschuß stellen die Geldmittel zum Ankauf anteilig zur Verfügung. Der Geldverkehr geht über die Kreissparkasse. Besondere Erwähnung beansprucht vielleicht, daß sich im Jahre 1916, um die Verpflegung der Berg- und Hüttenarbeiter sicherzustellen, die Kreise Saarbrücken Stadt und Land, S-aarlouis -und Ottweiler zu einem Verbände unter der Bezeichnung „V e r- band zur Verpflegung der Berg- und Hütten arbeiter des Saarreviers G. m. b. H." zusammen geschlossen haben. Der Sitz der Gesellschaft ist Saarbrücken. Gegenstand des Unternehmens ist Herstellung, An- und Verkauf von Lebensmitteln ausschließlich zum Zwecke der Verpflegung der Berg- und Hüttenarbeiter des Saarreviers. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 100 000 M. Beteiligt sind die vier Kreise mit je einem Viertel. Das finanzielle Wagnis der Gesellschaft tragen indes nicht die genannten Kreise, sondern die Arbeitgeber, welchen die Gesellschaft Lebensmittel stellt. Dazu und um der Gesellschaft Betriebskapital zu schaffen, haben die Arbeitgeber der Gesellschaft ein Kapital von zusammen 100 000 M. abgestuft nack dem Verhältnis der Zahl ihrer Arbeiter zur Verfügung gestellt. Auch der Stadt- und Landkreis Zeitz haben sich im Jahre 1917 zu einem V e r s o r g u n g s v e r b a n d e vereinigt. Die Satzung möge hier wiedergegeben werden: 8 1. Der Landkreis Zeitz und der Stadtkreis Zeih schließen , sich vorbehaltlich der Bestimmung nach 8 72 der Neichsgetreide- i) Vgl. über gleiche Vorgänge in Großstädten Heft 7/8 der „Beiträge zur Kriegswirtschaft".