Ordnung für Las Erntejahr 1917 vom 21. Juni 1917 (RGO.) zll einem Konrmunalverbande im Sinne der RGO. zusammen. Die Staatsaufsicht führt der Regierungspräsident in Merseburg. § 2. Der Kommunalverband führt den Namen „Versor- gung s V erb an d (V. V.) Zeitz". Sein Sitz ist Zeitz. 8 3. Zweck des Zusammenschlusses ist die Durchführung der gemeinsamen Selbstwirtschaft geniäß 8 31 der RGO sowie die einheitliche Erfüllung aller Aufgaben, die nach der RGO. einem Kommunalverband obliegen. Der Kommunalverband übernimmt auch die Selbstlieferung im Sinne,des 8 32 RGO. für alle nach der RGO. beschlagnahmten Früchte. Z 4. Die Geschäfte des V. V. führt ein gemeinsamer G e - t r e i d e ° A u s s ch u ß (G. A.). Dieser setzt sich zusammen ans dem Landrat des Kreises Zeitz als Vorsitzendem, dem zuständigen Er nährungsdezernenten der Stadt, dem Leiter der Verteilungsstelle des Landkreises und zehn gewählten Mitgliedern und Stellver tretern der gewählten Mitglieder, von denen der Stadtkreis und der Landkreis je die Hälfte wählen. Unter den vom Stadtkreis gewählten Mitgliedern sollen sich zwei Vertreter der städtischen Körperschaften (Magistrat, Stadtverordnetenversammlung), ein Vertreter des Handels und zwei Vertreter der Verbraucher be finden. Unter den von dem Landkreis gewählten Mitgliedern sollen sich zwei Vertreter des Großgrundbesitzes, zwei Vertreter des kleineren Grundbesitzes und ein Vertreter des Handels befinden. Der Vorsitzende wird an erster Stelle durch den zuständigen Er nährungsdezernenten des Stadtkreises, an Zweiter Stelle durch den Leiter der Unterverteilungsstelle des Landkreises vertreten. § 6. Der G. A. ist beschlußfähig bei Anwesenheit von min destens 7 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. — Die lauf e n den Geschäfte führt der Vorsitzende oder im Falle seiner Behinderung das vom Getreideausschuß beauftragte Mit glied. — Nach außen wird der Kommunalverband und der Ge treide-Ausschuß vertreten durch den Vorsitzenden oder dessen in 8 4 bestimmten Stellvertreter. 8 6. Der G. A. hat die Führung von Wirtschafts kar t e n nach 8 25 RGO. und nach der gedruckten „Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte und Kontrolle des Verbrauchs" Sorge zu tragen. 8 7. Der G. A. hat den A u f k a u f der für den Kommunal verband beschlagnahmten Früchte zu regeln sowie die rechtzeitige und die vollständige Abführung aller gemäß 8 23 RGO. abzu liefernden, insbesondere der gemäß 8 17 Absatz 1 e a. a. O. fest