Auf einem Einzelgebiet gibt die Anweisung des Kreisans- schusses Kumm i n vom August 1917 ein anschauliches Bild von der Tätigkeit solcher Kommissionen; sie sei deshalb im Folgenden wiedergegeben: „Um in der Milch- und Fettversorgung eine den Bedürfnissen entsprechende Kontrolle zu haben, namentlich aber um den Anordnungen der dieserhalb von den vorgeordneten Be hörden gegebenen Anordnungen entsprechen, gleichzeitig aber auch Härten gegenüber den Liefernngsverpflichteten nach Möglichkeit ausschließen zu können, haben wir uns veranlaßt gesehen, mit unserem Schreiben vom 21. Mai Kommissionen ins Leben zu rufen. Wenn nun in unserem vorgenannten Schreiben einstweilen die Obliegenheiten der Kommissionen noch im weiten Rahmen ge kennzeichnet sind, so kommen wir heute.dazu, auf Grund der in der Zwischenzeit gewonnenen Erfahrungen genauere Angaben für die Tätigkeit derselben zu machen. Im allgemeinen muß vorweg er wähnt werden, daß die Kommissionen ein Bindeglied zwischen den Lieferungsverpflichteten und den von uns zur Durchführung der höheren Orts angegebenen Weisungen und Anordnungen ge schaffenen Einrichtungen und schließlich für uns eine beratende und unsere Tätigkeit unterstützende Stelle sein sollen. Die Inanspruch nahme der Kommissionen unsererseits wird auf allen Gebieten der kriegswirtschaftlichen Lebensmittel- usw. Versorgung da statt finden, wo uns deren Vermittlung und Unterstützung geboten er scheint. In erster Linie und als Hauptaufgabe kommt aber die Milch-, Fett- und Eierversorgung in Betracht. Wir vertrauen daher auf eine rege und die Bestrebungen fördernde Mitarbeit, die sich namentlich auf persönliche Einwirkling und Belehrungen zu erstrecken hat. Im besonderen liegt den Kommissionen fol gendes ob: Milch - und F e t t v e r s o r g u n g: 1. Überwachung der Kuhhaltungen, welche ihre Milch oder Sahne nicht an eine Molkerei liefern und diesseits auf deren Antrag mit der Verpflichtung hier von befreit sind, für jede Kuh und jede Woche möglichst mindestens zwei Pfund Butter an die Sammelstelle abzuliefern. Dabei muß die abzuliefernde Butter sich in sauberem und einwandfreiem Zu stande befinden, auch mit vollem Gewicht zur Ablieferung kommen. Wenn dieser Pflicht nicht genügt wind und nicht ganz besondere Gründe die Butterablieferung in der vorgeschriebenen Menge un möglich machen, ist die sofortige Entziehung dieser Begünstigung und die Milchabliefernng an eine Molkerei geboten. Ferner sind Zwangsmaßnahmen, wie Verschließung der Zentrifugen und Buttermaschinen, in Erwägling zu nehmen.