II gesichert ist. Sämtliche Betriebe der Gemeinde oder Bauernschaft sind der Reihe nach in der Sitzung durchzusprechen. Vor allem wind Hilfe dort nötig sein, wo alleinstehende Frauen Wirtschaften oder wo es an sachgemäßer Beratung fehlt. Fruchtfolge, Düngung und Beschaffung von Saatgut sind besonders zu berücksichtigen. Die Bezirksleiter, wenn sie selbst Hilfe nicht bringen können, haben zu überlegen und zu bestimmen, wer von Len Nachbarn die Ar beiten auf dem Acker ausführen kann. Wenn die Kräfte auf einer Besitzung nicht ausreichen, muß für wechselseitige Hilfe der Nach barn gesorgt werden. Sich etwa zeigende Mißstände sind sobald wie möglich der Kriegswirtschastsstelle mitzuteilen; diese wird nach Kräften für Abhilfe sorgen. Druckmittel. In denjenigen Fällen, in denen von seiten der Betriebsinhaber Schwierigkeiten entstehen, ist als äußerstes Mittel anzudrohen, die Nutzung der Grundstücke dem Kreise zu übertragen. Auch, können diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe, die mangelhaft geleitet sind, so daß ihre Erträgnisse wesentlich hinter demjenigen zurückbleiben, was sie aufbringen könnten, unter besondere Beaufsichtigung genommen werden. Diese ist von den Herren Amtmännern auszuüben, welche sich dabei der örtlichen Mitglieder der Kriegswirtschaftsstelle als ihrer Organe zu be dienen haben. Von jedem Falle ist der Kriegswirtschaftsstelle Mit teilung zu machen. Zwangsmittel für r e st l o s e B e st e 11 u n g. In den jenigen Fällen, in denen ein Landwirt die Bestellung seiner Ländereien nicht restlos bewirken kann oder will, ist wie folgt zu verfahren: Der Vorsteher fordert ihn mündlich oder schriftlich auf, den Nachweis zu erbringen, daß er die Bestellung ordnungsmäßig durchführen werde. Für diejenigen Grundstiicke, für die er diesen Nachweis nicht erbringt, wird von seiten des Kreises dem be- treffenden La-ndwirte die Nutzung bis zur Ernte 1918 entzogen werden. Der Vorsteher hat unter Zuziehung des Bezirksleiters die Grundstiicke, wenn angängig, zu verpachten, nachdem hierzu die Erlaubnis vom Kreise gegeben ist. Nur wenn keine Verpachtung möglich ist, hat der Vorsteher anzuordnen, daß der Bezirksleiter die Grundstücke bestellen und abernten läßt und die Ernte ver wertet. Über Einnahme und Ausgabe hat der Bezirksleitcr Rech nung zu fiihren und zu legen; ihm stehen 5 v. H. der Roheinnahinen aus der Ernte als Vergütung für die Mühewaltung zir; den Rest erhält der Besitzer. Überwachung der Nachbarhilfe. Wichtig ist, daß die Bezirksleiter auch überwachen, daß diejenigen, welche nicht nur