abgesonderte Lage einzelner Gebirgsgegenden verlangte eine Sonderbehandlung. Es erging daher die Bekanntmachung vom 24. Februar 1916 (RGBl. S. 120), die den L a n d e s z e n t r a l behLrden oder den von diesen bestimmten Behörden die Möglichkeit gab, die Höchstpreise, allerdings nur mit Zustimmung des Reichskanzlers, zu e r h ö h e n. Der Erfolg auch der heraufgesetzten Höchstpreise war kein günstiger. Aus allen Teilen des Reiches körnen Klagen, daß,die Märkte von Gemüse entblößt seien. Das hatte seinen Grund zum Teil darin, daß durchaus nicht alle nach 8 3 der Be kanntmachung vom 11. November 1915 dazu berechtigten oder ver pflichteten Stellen Kleinhandels-Höchstpreise festgesetzt und manche' von ihnen die festgesetzten unter dem Drucke der Verhältnisse wieder aufgehoben hatten oder doch ihrer Einhaltung nicht die nötige Sorgfalt widmeten. Die Erfahrungen der Kriegswirtschaft haben aber immer deutlicher gezeigt, daß Höchstpreise nur dann günstig wirken, wenn sie rechtzeitig, in angemessener, ■ der tatsächlichen Preisentwicklung einigermaßen angepaßter Höhe und lückenlos festgesetzt werden, d. h. wenn sowohl Er zeuger- als auch Groß- und Kleinhandelspreise bestimmt werden und wenn die Handelszuschläge mit den besonderen örtlichen Ver hältnissen ihres Geltungsbereichs in Einklang gebracht sind. Diesen Grundsatz hat später die Ncichsstelle für Gemüse und Obst folgerichtig durchzuführen sich bestrebt. Obwohl wiederholt in der Presse in amtlicher Form darauf hingewiesen worden war, daß die Höchstpreise der Bekanntmachung vom 25. Januar 1916 nur für Erzeugnisse der Ernte 1915 Geltung hätten, insbesondere aus Frühgemüse der Ernte 1916 nicht an wendbar seien, mehrten sich die Anzeichen dafür, daß der Gemüse anbau gegenüber dem Vorjahre nicht nur nicht gesteigert werden, sondern sogar zurückgehen würde. Allgemein wurde geklagt, daß die Lage auf dem Gemüsemarkte ungeklärt sei und die Anbauer daher große Zurückhaltung zeigten. Die Regierung entschloß sich daher im Frühjahr 1916, z u n ä ch st die H ö ch st p r e i s e auf zuheben und vor weiteren Schritten die Entwicklung auf dem Gemüsemarkte abzuwarten. Es erging die Bekanntmachung über die Preise für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut vom 8. April 1916 (RGBl. S. 257), welche die Preise für Kohlrüben und Sauer kraut am 31. Mai 1916, die übrigen Gomüsehöchstprcise sofort, also mit Ablauf des 9. April 1916 außer Kraft setzte, also mit Erschöpfung der Ernte von 1915 und vor der von 1916.