fuhr von Gemüses amen aller Art verboten. Die Bekanntmachung vom 16. Februar 1916 (Neichsanzeiger Nr. 41) verbot dann die Ausfuhr sämtlicher Waren des I. Abschnittes des Zolltarifs, in dem unter den Nummern 35 bis 37 a l l e K ü ch en ge w ä ch s e (Gemüse und eßbare Kräuter, Pilze, Wurzeln und dergleichen, frisch und in irgendeiner Form konserviert) aufgeführt sind. Ausgenommen von dem Ausfuhrverbot wurden nur Spargel, Meerrettich, Bleichsellerie, Kresse und Knoblauch. Auch diese Ausnahmen kamen später durch die Be- kanntmachungen vom 20. Mai 1916 (Neichsanzeiger Nr. 119 vom 20. Mai 1916) und vom 26. Mai 1916 (Reichsanzeiger Nr. 127 vom 30. Mai 1916) in Wegfall. Durch Gesetz vom 4. August 1914 (RGBl. S. 338) wurde der Bundesrat ermächtigt, unter anderem die Einfuhr von Rüben, Küchengewächsen, Nahrungs- und Genußmitteln anderweit nicht genannt (auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen) während der Dauer des Krieges zollfrei zu lassen. Von dieser Er mächtigung hat der Bundesrat Gebrauch gemacht mit der Bekannt machung vom 4. August 1914 (RGBl. S. 352) für getrocknete Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und sonstige Feldrüben, für frischen Rotkohl, Weißkohl und Wirsingkohl und für irgendwie zubereitete Küchengewächse der Nummer 37 des Zolltarifs, sowie für Nahrungs- und Genußmittel aller Art (mit Ausnahme der Getränke) in luftdicht verschlossenen Behältnissen der Nummer 219 des Zolltarifs, soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze fielen, ferner durch die Bekanntmachung vom 27. Mai 1915 (RGBl. S. 317) für die übrigen frischen Küchengewächse der Nummer 33 des Zolltarifs, endlich durch Bekanntmachung vom 12. Ok tober 1916 (RGBl. S. 1162) für Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel und Tomaten in zerkleinertem, geschälten,, gepreßtem, getrocknetem, gedörrtem oder sonst einfach zubereitetem Zustand, sofern sie in den besetzten Gebieten feindlicher Länder erzeugt sind. Trotz der erheblichen Belastung der Eisenbahnen infolge militärischer Transporte und der schwierigen Verhältnisse, mit denen die Aufrechterhaltung des Eisenbahn-Güterverkehrs infolge Einberufung des Personals und der Abnutzung des Materials zu kämpfen hatte, sind im Laufe des Krieges für die Beförderung von Nahrungs- und Futtermitteln zahlreiche Vergünstigungen und Erleichterungen geschaffen worden, an denen auch Gemüse und Obst, Sämereien und künstliche Düngemittel Anteil gehabt haben. Die Maßnahmen haben erstens bezweckt, die Beförderung