.1(5 Umsatz, die unter Umständen großen Gewinnaussichten, «bei det' leichten Verderblichkeit der Ware anderseits das große Wagnis hatten im Obst- und Gemüsehandel von jeher Leute sich betätigen lassen, die zum Schaden und Verdruß des soliden Handelsstandes durch unlauteren Wettbewerb und Unzuverlässigkeit diesen Handels zweig bis zu einem gewissen Grade in Mißkredit gebracht hatten. In verstärktem Maße trat das unter den Kriegsverhältnissen zutage. Es wurden daher behördliche Maßnahmen notwendig, die diesem Übelstande steuern und den Verbraucher vor Schaden und Übervorteilung schützen sollten. Die Festsetzung von Höchstpreisen mit ihren Strafbestimmungen, auch die Straf androhung gegen übermäßige Preissteigerungen konnten dieses Ziel noch nicht erreichen, es mußte vielmehr von vornherein solchen unzuverlässigen Personen die Möglichkeit der Betätigung zum Nachteil für ihre Mitmenschen genommen werden. Die Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1916 (RGBl. S. 603) gab den unteren Verwaltungsbehörden das Recht, Personen aus dem Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs auszuschließen, wenn Tatsachen vorlagen, welche die Un zuverlässigkeit des Handeltreibenden in bezug auf den Handel dar taten. Die enge Auslegung, welche die Bekanntmachung in der Praxis der Verwaltungsbehörden fand, hinderte eine durch greifende Besserung in den vorhandenen Übelständen und ließ be sonders auf dem Gebiete des Handels mit Löbens- und Futter- initteln bald das Bedürfnis nach einer weitergehenden Handhabe gegen unlautere Elemente hervortreten. Die Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 581) führte daher die Erlaubnispflicht für den Groß- und Zwischenhandel mit Lebens- und Futtermitteln ein. Nach ihr ist grundsätzlich dieser Handel an eine behördliche Erlaubnis gebunden, einerlei, ob die betreffende Person schon vor dem Kriege mit diesen Waren gehandelt oder den Handel erst während des Krieges begonnen hat. Ohne die Erlaubnis ist der Handel ver boten und unter hohe Strafe gestellt*. Über eine besonders für den Handel mit Gemüse, Obst und Südfrüchten erforderliche weitere Handelskonzession wird weiter unten zu sprechen sein**. * Hirsch und Falck/Der Kettenhandel als Kriegserscheinung", Nr dem Sonderhefte der „Beiträge zur Kriegswirtschaft", S. 61 ff. ** Vgl. S. 40.