28 hach dem 15. August zu erfüllen waren, verboten. Ausnahmen .konnte die Neichsstelle für Gemüse und Obst zulassen. Die Übertretuug wurde mit hoher Strafe bedroht, außerdem waren aber alle der Vorschrift zuwider abgeschlossenen Verträge gemäß § 134 BGB. als gegen ein gesetzliches Verbot verstoßend nichtig. Das traf auf. alle derartigen Verträge zu, die in der Zeit vom 18. Juli bis 7. August 1916 abgeschlossen worden Waren; denn mit Ablauf des 7. August trat — wie später zu zeigen sein wird — die Verordnung wieder außer Kraft. Endlich wurde für alle vor dem 18. Juli abgeschlossenen Ver träge über den Erwerb von Gemüse und Dörrgemüse, die ganz oder teilweise nach dem 15. August zu erfüllen waren, eine A n - zeige an die Reichsstelle für Gemüse und Obst vor geschrieben, aus der Name und Wohnort der Vertrag schließenden, Gegenstand des Vertrags, Menge und Preis ersicht lich waren, und die einen Überblick über den Umfang der getätigten Vorverkäufe und Preise geben sollte./ .Der Überblick sollte etwa weiter zu treffende Maßregeln vorbereiten und unterstützen. Mit der Verordnung wurde eine amtliche Pressenotiz veröffentlicht, in der weitere Anordnungen zur Verhinderung von Preistreibereien angekündigt wurden, mit dem Hinweis, daß man auch vor der Festsetzung von Höchstpreisen trotz.'der ihnen anhaftenden Mängel nicht zurückschrecken würde. Das Material, das der Anzeigepflicht zufolge nach und nach einging, war offensichtlich sehr lückenhaft. Immerhin be stätigte es die Annahme, daß an den Barabschlüssen überwiegend die verarbeitenden Betriebe beteiligt waren. Denn während im ganzen Abschlüsse über insgesamt rund 2% Millionen Zentner Gemüse vorgelegt wurden, waren hieran die Konservenfabriken, Dörranstalten 'und Sauerkrautbctricbe allein mit rund 2 1 4 Millionen Zentnern beteiligt. Dagegen zeigte sich über raschenderweise, daß die Preise, zu denen abgeschlossen war, im all- gemeinen nicht übermäßig hoch waren, jedenfalls die früheren Höchstpreise der Bekanntmachung vom 25. Januar 1916 nicht 'wesentlich überstiegen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß es sich danials um Winterpreise am Schlüsse des Wirtschaftsjahres -gehandelt hatte und es außerdem trotz der vorgesehenen Strafe zweifelhaft erscheinen muß, ob die Angaben imnier richtig erstattet worden sind. Nachdem die Frühgemüse-Ernte im allgemeinen beendet und die Verarbeitung von Gemüse, wie später im Abschnitt V. zu zeigen sein wird, straff geregelt worden war, konnte die von vorn