herein als vorübergehende Maßregel gedachte Verordnung und mit ihr das Verbot des Dörrens, der Sauerkrautbereitung und des Abschlusses von Verträgen durch die Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 6. August 1916 (RGBl. S. 914) wieder aufgehoben werden. 2. Die Absatzregelung für Weißkohl. In den Sommermonaten 1916 traten dank guter Ernten be sondere Schwierigkeiten in der Gemüseversorgung nicht zutage. Die verarbeitenden Industrien waren unter Aufsicht genommen und machten der Frischgemüse-Versorgung keinen übermäßigen Wettbewerb mehr; es waren ihnen insbesondere Preise für den Einkauf ihrer lltohwaren vorgeschrieben worden, die sie nicht über schreiten durften, und auf deren Grundlage die Preisberechnungen für die Erzeugnisse aufgestellt werden sollten. Besondere Schwierigkeiten stellten sich zuerst bei der Beschaffung von Weiß kohl ein. Mit steigender Besorgnis beobachteten die verantwortlichen Stellen seit einiger Zeit, in welch ungerechtfertigter Weise die Preise für den Weißkohl in allen Landesteilen in die Höhe gingen. Diese Preissteigerung mußte um so weniger gerecht fertigt erscheinen, als gleichzeitig aus allen Erzeugungsgebieten eine gute, zum Teil sogar eine außergewöhnlich reiche Ernte ge meldet wurde. Dazu kam, daß von der Weißkohl verarbeitenden Industrie, den Dörranstalten, vor allem aber den Sauerkraut fabriken, geklagt wurde, daß zu einigermaßen günstigen Preisen, die ein Festhalten an den für die Fabrikate vorgeschriebenen Ab satzpreisen ermöglicht hätten, Ware überhaupt nicht zu bekommen sei. Da hierdurch die Versorgung vor allem des Heeres, aber gleichermaßen auch der Zivilbevölkerung mit diesen wichtigen, für den Winter und die gemüsearme Zeit dringend benötigten Nahrungsmitteln ernstlich gefährdet schien, mußte ein Eingriff erfolgen. Die im vorigen Jahre mit der Festsetzung von Höchst preisen gemachten Erfahrungen ermutigten nicht dazu, denselben Weg auch jetzt zu betreten, und weit man auch nach Möglichkeit eine so einschneidende Maßnahme, wie sie bei Zwetschen und Äpfeln (durch Beschlagnahme zur Sicherung der Heeresversorgung mit Marmelade) vorgenommen worden war, vermeiden wollte, so wurde auf Antrag der Reichsstelle für Gemüse und Obst die Verordnung über den Absatz von Weißkohl vom 21. Oktober 1916 (RGBl. S. 1187) erlassen, zu deren Ausführung die Bekanntmachung der Reichsstelle über den Absatz von Weiß-