30 kohl vom 21. Oktober 1916 (Reichsanzeiger dir. 250 vom 23. Ok tober 1916) erging. Danach -durfte in gewissen Erzeugergebieten — es waren zunächst 106 Bezirke — Weißkohl nur an die von der Reichsstelle beauftragten Kommissionäre abgesetzt werden. Voir den Beschränkungen der Verordnung blieben zunächst die Mengen frei, die der Erzeuger in seinem Haushalte verbrauchen oder in seinem eigenen Betriebe verarbeiten wollte, dann aber auch Mengen bis zu 10 Kilogramm, die innerhalb des einzelnen Sperr gebietes an einen Verbraucher unmittelbar abgesetzt werden sollten. Die Pflicht zur Auskunftserteilung, pfleglichen Behand lung und die Möglichkeit der Enteignung waren vorgesehen. Die Festsetzung des Ü b e r n a h m ep r e i s e s erfolgte auf Grund von Gutachten örtlicher sachverständiger Kommissionen; es wurde im allgemeinen ein Preis von 3 M. für den Zentner festgesetzt. Der Erfolg der Maßnahme war günstig. Es gelang der Reichsstelle, etwa 2 Millionen Zentner Weißkohl zu erwerben, die nach einem Schlüssel verteilt wurden, der unter Mitwirkung eines aus Ver tretern der Hauptverbraucher (Dörrgeniüse- und Sauerkraut- fabriken sowie Kommunalverbände) zusammengesetzten Ausschusses festgelegt worden war. 3. Die H ö ch st p r e i s e für Rüben und Zwiebeln, die Befchlagnah m e d e r Kohlrüben. Die Knappheit an allen Nahrungsmitteln und die ungünstige Kartoffelernte führte dazu, daß in steigendem Umfange Kohlrüben zur menschlichen Ernährung herangezogen werden mußten, die im Frieden in vielen Teilen und Bevölkerungskreisen des Reiches nur zu Futterzwecken verwendet worden waren. Die Kohlrüben ernte war 1916 sehr gut ausgefallen, der Ertrag wurde auf rund 124 Millionen Zentner geschätzt. Trotzdem machten sich ebenso wie bei anderen Rübensorten starke Preissteigerungen bemerkbar. Es wurde daher mit Ver ordnung vom 26. Oktober 1916 (RGBl. S. 1204) ein E r z e u g e r- Höch st preis für Wasserrüben (Stoppelrüben, Herbst rüben unter Ausschluß der Teltower Rüben), Runkelrüben und Zuckerrunkeln unter Ausschluß der roten Rüben, ferner für Kohlrüben und Möhren aller Art fest gesetzt und den Landeszentralbehörden bindend die Festsetzung von Groß- und Kleinhandels-Höchstpreisen aufgegeben. Verträge, die zwischen Erzeugern und Dritten zu höheren Preisen ab- geschlossen waren, wurden unter der Voraussetzung, daß sich die Rüben beim Inkrafttreten der Verordnung — das war mit dem