31 Ablauf des 27. Oktober 1916 — noch auf dem Grundstücke des Er zeugers befanden, für ungültig erklärt und das Recht, dies hin sichtlich der im Handel abgeschlossenen Verträge ansznsprechen. den Landeszentralbehörden gegeben. Außerdem wurde eine Enteignungsbefugnis vorgesehen und schließlich den Kommunalverbänden das Recht eingeräumt, A u s- fuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen für R ü b e n zu erlassen. Letzteres kann vielleicht befremden! denn seit Beginn der Kriegswirtschaft war man der örtlichen Abschließung einzelner Reichsteile und gar einzelner Verwaltungsbezirke immer entgegengetreten, und noch mit Bekanntmachung vom 6. Juni 1916 kRGBl. S. 439) war durch eine Abänderung der Preisprüfnngsstellen-Verordnung dem Reichskanzler ein weiteres Recht eingeräumt worden, gegen örtliche Abschließnngsversnchc vorzugehen. Allein man muß in Rücksicht ziehen, daß schon da mals mit einer Versorgungsregelung für Kohlrüben gerechnet wurde und deshalb schon jetzt ein übermäßiges Abfließen der Rüben in einzelne große Bedarfsgebiete verhindert werden mußte, ferner war zu berücksichtigen, daß bei aller Wichtigkeit der Rüben für die menschliche Ernährung einzelne Sorten, namentlich Wasser-, Stoppel- und Herbstrüben, sowie Runkelrüben, aber zum Teil auch Kohlrüben, in erster Linie als Futtermittel gebraucht werden mußten; daher mußte jeder Kommnnalverband in die Lage gesetzt werden, den Fnttermittelbedarf seines Bezirkes sicher zustellen. Darüber hinaus sollten der Lieferung aus Überschuß kreisen in Bedarfskreise keinerlei Hindernisse in den Weg gelegt werden, wie das ausdrücklich z. B. in der Preußischen Aus- führungsanweisnng zum Ausdruck gebracht wurde. Außerdem war von vornherein vorgesehen, daß gewissen, vom Reichskanzler bestimmten Stellen gegenüber die Ausfuhrverbote nicht gelten sollten. Als nach Bekanntwerden der genaueren Ernteergebnisse die ganze Schwere der Kartoffelnot in die Erscheinung trat und den Kommnnalverbänden unter allen Uniständen Kohlrüben als Kar toffelersatz zugewiesen werden mußten, blieb nichts übrig, als eine straffe Bewirtschaftung der gesamten Kohlrüben- ernte anzuordnen und die Kohlrüben zu beschlagnahmen. Das geschah durch die Bekanntmachung über Kohlrüben vom 1. De zember 1916 (RGBl. S. 1316). Die Durchführung der Beschlag- nähme und Verteilung wurde der Reichskartoffelstelle übertragen. Der von den Bedarfsstellen angemeldete Bedarf an Kohl rüben belief sich einschließlich de? Bedarfs für das Heer, die