Marine, für die Kriegsgesellschaften für Dörrgemüse, für Sauer kraut und für Obstkonserven und Marmeladen — letztere sollte die Kphlrüben als Streckungsmittel für Marmelade verwenden —- auf rund 45 Millionen Zentner. Die Schwierigkeiten bei der Aufbringung so großer Mengen waren bedeutend: dazu traten die Beförderungsschwierigkeiten infolge Wagenmangels und des außergewöhnlich strengen Frostes, so daß bei weitem nicht so große Mengen verteilt werden konnten, wie ursprünglich vorgesehen war. Immerhin konnte der dringendste Bedarf gedeckt werden, und es ist bekannt, daß wir der Kohlrübe zu einem großen Teil das Durch halten in jenen schwierigsten Monaten des Winters 1916/17 verdanken. Auch die Preise für Z w,i e b e l n stiegen in jener Zeit un verhältnismäßig. Zwiebeln waren schon zu Friedenszeiten eine beliebte Spekulationsware gewesen. Wieviel mehr mußten die Kriegszeiten dazu verlocken, sie zurückzuhalten, um ihre Preise zu treiben, als der Bedarf bei der Knappheit an allen Würzmitteln gestiegen und die Zufuhr- aus dem Auslande stark zurückgegangen war. In den lebten drei Friedensjahren waren jährlich durch schnittlich rund 60 600 Tonnen Zwiebeln eingeführt worden, da von allein etwa 28 000 Tonnen aus Ländern, die sich nun im Kriegszustände mit Deutschland befanden. Dieses Mißverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage konnte auch eine. gute inländische Ernte, wie sie 1916 angefallen war, nicht ausgleichen, und der Erfolg war die große Knappheit und übermäßige Preise. Die Regierung entschloß sich daher zur Festsetzung von Höchstpreisen. Die Verordnung vom 4. November 1916 (RGBl. S. 1267) setzte Erzeuger- und Kleinhandels-Höchstpreise fest und bestimmte auch den zulässigen Großhandelszuschlag. Die Maßnahme kam zu spät: denn bic Zwiebeln befanden sich zum weitaus größten Teil schon in zweiter und dritter Hand, und die derzeitigen Besitzer hätten beim Verkaufs zum Höchstpreise große Verluste erlitten. Das führte zu einer übermäßigen Zurückhaltung der Ware und in der Folge zu einem fast völligen Verschwinden der Zwiebeln vom Markte. Die Händler rechneten darauf, durch einen mög lichst späten Verkauf ihre Verluste verringern zu können, und hier in bestärkte sie die gewählte Form der Preisfestsetzung.' Denn die Verordnung setzte zeitlich gestaffelte, vom 14. November 1916 bis 16. April 1917 steigende Preise fest. Der monatliche Zuschlag von 75 Pf. sollte einen Ausgleich insbesondere für den Schwund, aber auch für Lagerungs- und Vehandlungsnnkosten sein. Er war aber so reichlich bemessen, daß die Händler auch unter Be